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Thema

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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Mit der dritten Reformstufe des BTHG wird am 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe ein Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #1016

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Für sämtlicher meiner Betreuten, die vom BTHG betroffen ändert sich nichts, nur der formale Aufwand steigt beträchtlich und den bekomme ich als gesetzliche Betreuung nicht bezahlt: weder die Antragsflut, die notwendig war, noch die Nachbereitung, weil alle Behörden anders reagieren, andere Formulare haben, anders mit den Zahlungen umgehen und teilweise bis heute keine klaren Entscheidungen getroffen haben.

Besonders für Menschen mit einem sehr hohen Hilfebedarf, die bislang kein Girokonto hatten ist die Regelung absurd. Sie haben jetzt noch weniger Geld zur Verfügung, weil die Kontoführungsgebühren jetzt noch oben drauf kommen und die Heime teilweise überlegen, die Taschengeldverwaltung ganz abzuschaffen..

Alle Kostenträger versuchen zudem so viel wie möglich Arbeit auf díe gesetzlichen Betreuer abzuwälzen und sträuben sich gegen die Direktzahlung vom Amt.

Ich finde die Lage äußerst unübersichtlich und Praxis-fremd in der Folge.

Beitrag #1015

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1

Mit der Überführung der Eingliederungshilfe in das SGB IX wurde mit dem Teil 2 ein neues eigenes Leistungsrecht für die Eingliederungshilfe geschaffen, in dem klar zwischen Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen getrennt wird. Eingliederungshilfeleistungen sind dann nur noch Fachleistungen; nur diese können dann von den Leistungserbringern mit den Eingliederungshilfeträger abgerechnet werden. Damit ist auch aufgrund der fehlenden Träger-Gesamtverantwortung einer stationären Einrichtung die Pflicht zur Eigengeldverwaltung und Barbetragsverwaltung entfallen. Aber es besteht doch ein Anspruch auf Barmittelverwaltung als Assistenzleistung zur selbstbestimmten Alltagsbewältigung. Wie könnte hier ein „best-Practise-Modell“ aussehen, welches keinen bürokratischen Mehraufwand verursacht, aber dennoch allen Bewohner*innen den Zugang und einen Überblick über den  aktuell zur Verfügung stehenden Barbetrag ermöglichen? Hier scheinen die Anspruchshaltungen von gesetzlichen Betreuer*innen, Rechtspfleger*innen und Leistungserbringer*innen doch manches Mal sehr weit auseinander zu liegen.

Beitrag #1014

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 2
im BTHG-Kompass beantwortet

Ich betreue eine Person mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis. Die Person lebt in einer Einrichtung. Sie erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie einen Mehrbedarf zur Grundsicherung. Die Einrichtung, in der die betreute Person lebt, fordert mich nunmehr auf, neben den Unterkunftskosten auch den Mehrbedarf an die Einrichtung zu zahlen. Ist dies tatsächlich und auf Dauer so gedacht und angebracht?

Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Mehrbedarf dem Leistungsberechtigten zur freien Verfügung steht. Gespräche mit der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger konnten nicht zur Klärung beitragen.

Beitrag #1012

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 3

Im Rahmen des Anspruchs auf selbstbestimmte und eigenverantwortliche Lebensplanung und -führung finde ich es sehr befremdlich, dass der Gesetzgeber bei der Trennung von Fachleistung und existenzsichernder Leistung im Rahmen der Kosten der Unterkunft eine Möblierungspauschale für den "individuellen Wohnraum" erheben lässt. Da kommt doch durch die Hintertür der Anstaltscharakter wieder durch die Türe, indem dann durch den Leistungserbringer wieder alle Zimmer unisono eingerichtet werden. Wie verträgt sich das mit dem Anspruch, dass die Wünsche/Bedürfnisse/Möglichkeiten der Zielgruppe im Mittelpunkt stehen und hinreichend berücksichtigt sind? Gerade das Wohnen/die Einrichtung des persönlichen Lebensbereiches ist ein Ausdruck von Individualität.

Beitrag #1013

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1
im BTHG-Kompass beantwortet

Viele neue Paragraphen und neue Behörden. Wer haftet, wenn ein Ehrenamtlicher (Nicht-Fachmann) einen Termin versäumt?

Also steigt das Risiko für ehrenamtliche Betreuer?

Beitrag #1001

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Bis zuletzt wurden die Kosten für Leistungsempfänger, die in einer Einrichtung leben, direkt vom Sozialhilfeträger an die Einrichtung, in der die Person lebt, gezahlt. Ab sofort müssen Leistungsempfänger selbst über sein Konto verfügen und die Unterkunftskosten an die Einrichtung überweisen. Oft kommt es vor, dass Leistungsempfänger die Notwendigkeit dieser „Mietzahlungen“ unterschätzen. Wie kann sichergestellt werden, dass z.B. Mietzahlungen an den Leistungserbringer überwiesen werden, ehe das Geld für andere Zwecke ausgegeben wurde?

Beitrag #1002

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
im BTHG-Kompass beantwortet

Welche Rahmenbedingungen sind zu schaffen, um ein Höchstmaß an Selbstbestimmung für die betreute Person zu erreichen?

Beitrag #1005

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1
im BTHG-Kompass beantwortet
Guten Tag, allerorten hört man, dass das BTHG einen erhöhten Handlungsbedarf für Betreuer mit sich bringen wird. Wie ist Ihre Einschätzung dazu? Was sind aus Ihrer Sicht die wesentlichen neuen Aufgaben von Betreuer/-innen? Vielen Dank

Beitrag #1003

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1
im BTHG-Kompass beantwortet

§ 1896 Abs. 2 BGB sieht vor, dass eine Betreuung nicht erforderlich ist, sofern die Angelegenheiten des Betreuten "durch andere Hilfen [...] besorgt werden können". Was ist darunter zu verstehen?

Beitrag #1010

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 1

Mit tut sich eine ziemliche Diskrepanz im gesamten BTHG in der Zusammenschau  mit den hier aufgeführten anderen Gesetzen auf: Wünsche des Menschen versus der sog.  Angemessenheit der Leistungen, die aber nicht definiert wird. 

Einerseits soll es dem Leistungsempfänger ermöglicht  werden,  mehr eigene Gestaltungsfreiheit zu haben,  soweit,  so gut.

Dem sind jedoch fast engere Grenzen als vorher gesetzt - zum Einen sind die zur persönlichen Verfügung stehenden Geldmittel eher weniger als vorher,  es fallen jetzt z.  B.  Bankgebühren und Mehrwertsteuer  für  die Verpflegung in der besonderen Wohnform an,  zum anderen wird auf Angemessenheit  der Leistungen abgestellt.  Der Leistungsträger hat einen umfangreichen Katalog an Aufgaben zur Hilfeplanung, aber in den meisten Fällen  kann er das nötige Fachpersonal  nicht vorhalten,  da es diese Fachleute  in der nötigen Anzahl gar nicht gibt. 

Bleibt die große  Frage: Was ändert sich eigentlich,  ausser dass die Änderungen immensen kostspieligen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen?  Die Antwort ist nicht schwer: Es wird sich nichts ändern  - außer,  dass die Kosten steigen und das zur Verfügung stehende Geld für die die Menschen mit Behinderung erheblich geschmälert  wird, dazu kommt die ausufernde Bürokratie,  welche die knapp bemessene Zeit für  den Menschen immer mehr reduziert. 

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