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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens
Mit der dritten Reformstufe des BTHG wird am 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe ein Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts.
Beteiligung beendet –
Rechtliche Grundlagen
Beitrag #1028
Welche Handlungsmöglichkeiten haben Leistungsberechtigte, wenn Leistungserbringer schlechte Leistungen bzw. die vereinbarten Leistungen gar nicht erbringen? Welche Kontrollmechanismen und verbraucherschutzrechtlichen Möglichkeiten existieren?
Beitrag #1027
Ich möchte Eingliederungshilfeleistungen für eine Person beantragen, die ich betreue, und frage mich in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, ob Lohnersatzleistungen - im vorliegenden Fall Krankengeld - dabei ebenfalls einbezogen werden.
Beitrag #1026
In der Regel werden die Inhalte der Verträge, die Leistungsberechtigte mit Leistungserbringern abschließen von den Erbringern vorgegeben und müssen von den Leistungsberechtigten so unterschrieben werden, wie sie sind. Inwieweit ist es Leistungsberechtigten möglich, die Bedingungen der Verträge mit Leistungsberringern auszuhandeln?
Beitrag #1025
Wie ist der Diskussionsstand im Deutschen verein bezüglich des Mehrbedarfs für gemeinschaftliches Mittagessen? Hintergrund der Frage ist: Ich halte den Mehrbedarf in der jetzt geltenden fassung für rechtlich angreifbar, weil er nicht für Menschen gilt, die keine Grundsicherung erhalten und nicht für Menschen, die nicht am gemeinschaftlichen Mittagessen teilnehmen, gleichwohl aber in der WfbM arbeiten.
Beitrag #1024
Illusionen:
"Beratungsangebote und -pflichten entlasten Betreuer und erleichtern, den Betroffenen über Angebote zu informieren."
Wenn einem Betreuten oder einem Betreuer die vom Träger im Vertrag festgeschriebenen Bedingungen nicht gefallen, hat er die Freiheit zu kündigen bzw. nicht zu unterschreiben und sich eine andere Einrichtung zu suchen.
Beitrag #1023
Frage zu § 138 SGB IX: Beitragsfreie Leistungen. Wenn die Leistungen zum "Erhalt und Erwerb praktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten" (§ 76, § 81 SGB IX) beitragsfrei sind, dürfen dann bei Beantragung dieser Leistungen die Sozialämter das Einkommen und Vermögen der oder des Berechtigten prüfen?
Beitrag #1022
In meinem Falle wird seitens des Sozialamtes ein Widerspruch verweigert, wegen angeblich fehlender Reschtschutzbedürftigkeit. Nach meiner Ansicht widerspricht sich dies, da ja mein Sohn die Sachlage überhaupt nicht beurteilen kann (geistig und körperlich behindert). Das Sozialamt hat ohne Angemessenheitsprüfung, trotz Angabe aller Daten zur Beurteilung der Sache, einen Wohnkostenbetrag des Anbieters der Eingliederungshilfe von 22€/ qm und Monat beschieden, obwohl die üblichen Wohnkosten inklusive des 25% Zuschlag 9,2€/qm und Monat betragen.
Es lag kein Wohnkostenvertrag vor und es ist auch keiner in Aussicht. Der Anbieter verweigerte auch nachweislich die Angabe der Flächen bei der Wohnkostenaufstellung ( hat sie mir aber per e-mail mitgeteilt) und auch die Art und Anteile für die Verwendung der Grundsicherung anzugeben.
Selbst das Sozialministerium, Landrat, Landesrechnungshof und selbst der Ministerpräsident verweisen auf Gesetzeslagen die sie nicht nachvollziehbar angeben und äußern sich nicht zu diesem vermeintlichen Missbrauch. Selbst das zuständige Betreuungsgericht versucht eine eindeutige Aussage zum Rechtschutzbedürfnis zu umgehen (Beratungsantrag durch Betreuer an Betreuungsgericht).
Haben hier andere Betreuer ähnliche Sachverhalte erfahren, was ist im SGB dazu vorgesehen und wie ist mit solchem Missbrauch umzugehen?
Beitrag #1021
Guten Tag,
ich bin rechtlicher Betreuer eines 20-jährigen Menschen, welcher nun seit ca. einem Jahr in einer Obdachlosenunterkunft untergebracht ist. Auf meinen Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe (ABW oder ABWF) im Juni 2019 erfolgte erst einmal keine Reaktion. Im September erhielt ich eine Aufforderung des Gesundheitsamts zur Vorlage von aktuellen psychiatrischen Befunden mit einer Diagnose nach ICD 10. Ich übersandte das ein Jahr alte Gutachten zur Betreuerbestellung und erhielt bis Januar 2020 keine Reaktion. Auf Anfrage bei der Eingliederungshilfe nach dem Sachstand erhielt ich die Auskunft, dass der Betreuer kein Gutachten beibringen würde, so dass das Gesundheitsamt nicht bescheiden könne, ob der zu Betreuende zum leistungsberechtigten Personenkreis gehöre. So lässt sich auch Luft schaffen, um den Arbeitsaufwand für die Umsetzung des BTHG zu bewältigen.
Beitrag #1020
Für die Leistungserbringer sehe ich hier große finanzielle Risiken, wenn die nunmehr von den Leistungsempfängern zuzahlenden Gelder nicht pünktlich eingehen. Damit einhergehend im Umkehrschluss auch zunehmende Kündigungen der Verträge zwischen beiden Seiten, als Auswirkungen gekürzter oder gar nicht gezahlter Gelder.
Beitrag #1017
Die Materie ist für betroffene Laien schwer zu durchschauen und wenig verständlich. Als wegen Schwerbehinderung dauerhaft Erwerbsgeminderter mit Armutrente habe reichliche negative Erfahrung bei den sogen. Sozialbehörden gemacht. Daher kann ich aus meiner subjektiven Sicht nur eine Befürchtung mitteilen: das sich die Kommunen auf Kosten von uns Verarmten weiterhin gesund sparen und uns von vorne herein den Zugang zu Teilhabe und Inklusion erschweren. Es wird mir und anderen unmöglich gemacht, unser Menschenrecht zu verwirklichen.
Die Einführung einer Feststellung nach internationalen Richtlinien ist gut. Ob sie den Verhältnissen im Land gerecht wird, wird sich zeigen.