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Fachdiskussion Bedarfsermittlungsinstrumente
In dieser Fachdiskussion können Sie ab dem 3. Juni 2019 Ihre Fragen und Beiträge zu den Bedarfsermittlungsinstrumenten stellen, die im Zuge der Umsetzung des BTHG überarbeitet oder neu eingeführt wurden.
Beteiligung beendet –
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Beitrag #1011
Welches Instrument verwendet man, wenn der Klient in Brandenburg wohnt und lebt und der EGH in NRW seinen Sitz hat?
Beitrag #1010
Warum gibt es nicht bundesweit ein einheitliches Instrument zur Bedarfsermittlung?
Beitrag #1009
Wir haben viele Fragen zum neuen Gesamtplanungsinstrument in RLP.
Wer hat die einzelnen ICF-Items ausgesucht. Einige sind leider gar nicht aufgeführt und andere sind überflüssig (Tiere zu Transportzwecken reiten in Rheinland-Pfalz?).
Welche Form der Fachexpertise war beteiligt? Die Beteiligung der Liga war nicht gegeben.
Die Bedarfe der sozialen Teilhabe der Personengruppe der seelisch behinderten Menschen wird aus unserer fachlichen Sicht nicht gut abbildbar sein im neuen Instrument. Wie wird die Beteiligung dieser Personengruppe aussehen?
Wird das Instrument dann in einfache Sprache übersetzt für die Menschen und deren Vertrauten?
Das sind nur einige offene Fragen.
Beitrag #1008
Medizinische Diagnostik und daraus resultierende Beeinträchtigungen/Funktionsstörungen/Körper-Strukturstörungen nach ICF im Rahmen der Feststellung des Teilhabebedarfs - wer begutachtet?
Grundlegend für die Ermittlung und Feststellung des Teilhabebedarfs sind unter anderem die gesundheitlichen Gegebenheiten der antragstellenden Person, die durch ärztliche Diagnostik auf Basis der ICD- und ICF-Systematik festgestellt werden.
Ebenfalls sollten die Beeinträchtigungen des Klienten im Bereich der Körperstrukturen und -funktionen auf ICF-Systematik basieren und ärztlicherseits im Rahmen von Begutachtungen erfolgen.
Ein Gutachten soll bei Beteilligung mehrerer Reha-Träger alle Rechtsbereiche beinhalten und der Klient soll die Auswahl zwischen i.d. Regel 3 wohnortnahen Gutachtern haben, bei denen keine Zugangs- und Kommunikationsbarrieren bestehen (§17 SGB IX).
Die Stadt Mainz interessiert sich dafür, wie dies bei anderen Kommunen praktisch umgesetzt wird:
- Wer macht die Feststellung bei psychischer oder geistig/körperlicher Beeinträchtigung nach ICF? Gesundheitsämter, niedergelassene Ärzte?
- Wie hoch sind die Kosten für ein Gutachten?
- Wer hat die Verträge/Vereinbarungen mit den Gutachtern ausgehandelt?
- Wie viele Gutachter kommen ca. in Ihrer Kommune umgerechnet auf 1.000 EGH-Fälle?
- Haben Sie eigene Bedarfsinstrumente für Gutachter entwickelt?
- Wer hat die Qualifizierungskosten für die Gutachter übernommen?
Für Ideen und Anregungen sind wir dankbar.
Beitrag #1007
Was wird zukünftig der Output der neuen Bedarfsermittlungsinstrumente sein? Ein Anzahl genehmigter Fachleistungsstunden? Ein Budget? Wird es Hilfebedarfsgruppen geben?
Beitrag #1003
Eine Person wohnt seit Februar 2019 in Oldenburg, zuvor hat die Person in Nordrhein-Westfalen (NRW) gewohnt. Stand jetzt, nach dem Umzug nach Oldenburg ist der Kostenträger der Fachhilfe der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die Kosten für die existenzsichernde Leistungen werden von einer Stadt in NRW getragen, in der die Behinderung der betreuten Person erstmalig festgestellt wurde.
Meine Frage ist, welches Bedarfsermittlungsinstrument - das von NRW oder von Niedersachsen ist bei der Bedarfsermittlung für diese Person anzuwenden?
Beitrag #1002
In welcher Form werden die Leistungserbringer*innen an der Planung zukünftig noch beteiligt sein?
Beitrag #1000
Wird der "Gesamtplaner" zukünftig ein Mitarbeiter des LVRs sein und führt dieser auch die Befragung durch?