Landesrahmenvereinbarung Frühförderung und Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen
Nach § 131 Abs. 2 BTHG wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. Gilt § 131 Abs. 2 BTHG auch für die Landesrahmenvereinbarungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 4 BTHG?
Welche Auswirkung hat es, wenn die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG nicht mitwirken konnten? Ist die Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG dann ordnungsgemäß zustande gekommen? Kann die Vereinbarung in diesem Fall angefochten werden?
Antwort:
Die Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in § 131 Abs. 2 SGB IX bezieht sich nur auf die Rahmenverträge des Eingliederungshilferechts nach Teil 2 SGB IX. Die Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX ist davon getrennt zu betrachten. Diese sind zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zu schließen. Eine Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sieht das BTHG hier nicht vor. Insofern hat ein Nichtmitwirken der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen auch keine Auswirkungen auf das Zustandekommen oder die Geltung der Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX.
Landesrahmenvereinbarung Frühförderung und Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen