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BTHG-Kompass 4.3

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.3

Unterlagen für die Prüfung der Unterlagen

Was im Rahmen der aktuellen Regelung zur Einkommensprüfung zunächst allein angefordert werden sollte und dürfte, ist der letzte vorliegende Steuerbescheid. Denn allein die (zu versteuernden) Gesamteinkünfte des vorvergangenen Jahres (also Einkommen abzgl. Werbungskosten) bilden die Summe, die mit der Bezugsgröße (im Wesentlichen das durchschnittliche Jahreseinkommen als Steuerbrutto im betreffenden Jahr in Deutschland, laut statistischen Daten) verglichen werden. Nun haben die wenigsten der leistungsberechtigten Personen eine Steuererklärung gemacht, und daher können auch wohl nur wenige einen Steuerbescheid beibringen. Ist es rechtens, dass dann die Kontoauszüge eingereicht werden müssen. Und kann sogar beides verlangt werden, also Steuerbescheid und Kontoauszüge?



Antwort:

In begründeten Einzellfällen sind auch Kontoauszüge zulässig

Nach § 135 Abs. 1 SGB IX ist die „Summe der Einkünfte“ des Vorvorjahres nach dem Einkommensteuergesetz sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres maßgeblich. Bei der Prüfung ist in einem ersten Schritt zu fragen, ob ein Einkommensteuer-Bescheid für das Vorvorjahr vorgelegt werden kann. In zahlreichen Fällen in der Praxis wird es keinen Einkommensteuer-Bescheid geben. Damit ist die Prüfung des Einkommens nicht generell beendet. Dazu nachfolgend einzelne Beispiele:

a)     Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: Arbeitnehmer/innen sind nur in bestimmten Fällen zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet. Diese Fälle sind in § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG genannt (bspw. Nr. 1: wenn die positive Summe der Einkünfte, von denen keine Lohnsteuer einbehalten worden ist, mehr als 410 € beträgt). Es kann den Fall geben, dass auch bei höheren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für das Vorvorjahr keine Pflicht zur Veranlagung besteht und ferner (noch) kein (freiwilliger) Antrag auf eine Veranlagung gestellt wurde.

Bei Einkünften von Nichtselbständigen sind die Verdienstbescheinigungen für das Vorvorjahr als geeignete Unterlagen vorzulegen, soweit (noch) kein Einkommensteuer-Bescheid erteilt wurde. Häufig werden die Einkünfte unter den Einkommensgrenzen nach § 136 SGB IX liegen (bspw. das Arbeitsentgelt für eine Beschäftigung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen). Soweit im Einzelfall die Einkommensgrenzen (voraussichtlich) überschritten werden könnten, ist zu prüfen, ob vom Bruttoarbeitslohn höhere Werbungskosten abzusetzen sind, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € jährlich übersteigen.

b)     Renteneinkünfte: Bei Renten ist nach § 135 Abs. 1 SGB IX die Bruttorente des Vorvorjahres maßgeblich und nicht nur der (geringere) steuerpflichtige Teil der Rente. Falls ein Einkommensteuer-Bescheid vorliegen sollte, ist hieraus in der Regel auch die volle Bruttorente (Jahresbetrag der Rente) ersichtlich. Soweit (noch) keine Einkommensteuer-Veranlagung für das Vorvorjahr durchgeführt wurde, sind die Rentenbezugsmitteilungen als geeignete Unterlagen zur Prüfung anzusehen.

c)     Einkünfte des laufenden Jahres: Nach § 135 Abs. 2 SGB IX sind die voraussichtlichen Jahreseinkünfte des laufenden Jahres im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB IX zu ermitteln und zugrunde zu legen, wenn zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine erhebliche Abweichung zu den Einkünften des Vorvorjahres besteht (bspw. Arbeitslosigkeit, erstmalige Aufnahme einer Beschäftigung oder Rentenbeginn im laufenden Jahr). Naturgemäß kann für das laufende Jahr kein Einkommensteuer-Bescheid erteilt sein. Hierzu sind andere geeignete Unterlagen für die Prüfung einer erheblichen Abweichung vorzulegen (bspw. Bescheinigung über den Bezug von Einkommensersatzleistungen, Verdienstbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung).

Der Begriff des Einkommens in § 135 SGB IX im Zusammenspiel mit den (höheren) Einkommensgrenzen nach § 136 SGB IX führt in der Praxis häufig dazu, dass Kontoauszüge keine Standard-Unterlagen für die Prüfung des Einkommens sind. In begründeten Einzelfällen sind auch Kontoauszüge als geeignete Unterlagen anzusehen (bspw. einmalige sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG oder als Beleg für eine erhebliche Abweichung im laufenden Jahr).

Anrechnung einer Lebensversicherung

Wie sieht es mit der Anrechnung von einer Lebensversicherung bei der Eingliederungshilfe aus? Mein früherer Chef hat für seine Angestellten vor ca. 25 Jahren eine Lebensversicherung abgeschlossen. Sie wird ausgezahlt, wenn ich 65 Jahre alt bin. Bei Tod erfolgt Beitragsfreistellung und wird ausgezahlt, wenn ich 65 geworden wäre…..“



Antwort:

Differenzierung zwischen Einkommen und Vermögen

Für die Beurteilung der Anrechnung einer Lebensversicherung bei der Eingliederungshilfe ist zwischen Einkommen und Vermögen zu differenzieren.

Für den Begriff des Einkommens nach § 135 Abs. 1 SGB IX ist bei Lebensversicherungen der Zeitpunkt des Abschlusses relevant. Wurde eine Lebensversicherung vor 2005 abgeschlossen, so sind die daraus erzielten Erträge grundsätzlich steuerfrei. Außerdem muss der Vertrag vor der Auszahlung der Lebensversicherung mindestens 12 Jahre bestanden haben, wovon mindestens fünf Jahre regelmäßig Beiträge eingezahlt wurden. Die Erträge gehören dann nicht zur „Summe der Einkünfte“ nach dem Einkommensteuergesetz.

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens nach § 139 SGB IX wird im Wesentlichen aus dem SGB XII übernommen. Eine Abweichung von § 90 SGB XII erfolgt nur zur Höhe des Barvermögens oder sonstiger Geldwerte. Für den Einsatz des Vermögens aus einer Lebensversicherung ist zwischen der Einzahlungsphase und der Auszahlungsphase zu unterscheiden.

In der Einzahlungsphase (oder der Beitragsfreistellung / Ruhendstellung) ist zunächst nach § 139 Satz 1 SGB IX der Begriff des „verwertbaren Vermögens“ zu prüfen. Grundsätzlich kann keine Verwertung einer Lebensversicherung verlangt werden, wenn ein Verwertungsausschluss bis zum Erreichen der Altersgrenze vertraglich vereinbart worden ist. Betriebliche Direktversicherungen können in der Regel ohnehin nicht vorzeitig gekündigt und ausgezahlt werden.

In der Auszahlungsphase, wenn das Endalter der Lebensversicherung erreicht ist (bspw. 65 Jahre), wird der Auszahlungsbetrag in jedem Fall nicht eingesetzt, soweit das gesamte Barvermögen oder die sonstigen Geldwerte (einschließlich Kapitalauszahlung Lebensversicherung) den Freibetrag nach § 139 Satz 2 SGB IX nicht überschreiten Der Freibetrag für Barvermögen oder sonstige Geldwerte unterliegt automatisch einer Dynamisierung und erhöht sich jedes Jahr.

Eigenbeitrag für die Kosten der Betreuung

Muss eine nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesene Person, die in einer besonderen Wohnform lebt und eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) aufsucht , die Aufwandspauschale für die ehrenamtliche rechtliche Betreuung aus ihrem Vermögen bezahlen, wenn das Vermögen 5.000 € überschreitet? Oder gilt der erhöhte Schonbetrag nach dem SGB IX?



Antwort:

Eigenbeitrag bei Übersteigen des Schonvermögens

Eine rechtlich betreute Person muss sich, an den ansonsten durch Steuermittel zu finanzierenden Kosten der rechtlichen Betreuung, beteiligen, wenn sie über den Schonbetrag von 5.000 € gem. § 90 SGB XII liegt und somit „vermögend“ im Sinne des § 1836 c Ziffer 2 BGB ist.

Der BGH hat diese Regelung am 20. März 2019 noch einmal bekräftigt. In dem Urteilsspruch wurde klargestellt, dass das eigene Vermögen zur Betreuervergütung herangezogen wird, wenn die Grenze von 5.000 € überschritten wird. Die Freigrenze nach § 60 a SGB XII von 25.000 € findet in diesem Fall keine Anwendung.

Der erhöhte Freibetrag gem. § 139 SGB IX gilt nur für die Leistungen der Eingliederungshilfe und wird nicht für Leistungen der Grundsicherung und somit auch nicht für die Betreuervergütung herangezogen. Zum Schutz der Betreuten müssen die Anträge dementsprechend gestellt werden. Für den Betreuten ergeben sich aus einer fehlerhaften Vergütungsfestsetzung Erstattungsansprüche der Staatskasse und Nachforderungen, die an den Betreuer zu zahlen sind. (BGH XII ZB 290/18)

Dies gilt gleichermaßen für die Betreuervergütung nach § 1836 BGB und die Aufwandsentschädigung nach § 1835 BGB.

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