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BTHG-Kompass 3.8

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlich

Kommt ein Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX bereits dann nicht zustande, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe nicht unterschreibt?



Antwort:

Der Wortlaut des § 131 Abs. 1 SGB IX ist insoweit eindeutig: "Die Träger der Eingliederungshilfe schließen auf Landesebene mit den Vereinigungen der Leistungserbringer gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den schriftlichen Vereinbarungen nach § 125 ab."

Sinn und Zweck der Rahmenverträge ist, dass die Erbringung und Finanzierung der Leistungen der Eingliederungshilfe in einem Bundesland einheitlichen Regeln folgt.

Gemäß Bieritz-Harder (2018: 506) bedeutet „gemeinsam und einheitlich“, „dass alle auf Landesebene vorhandenen Vertragsparteien an den Vertragsverhandlungen teilnehmen und ‚alle im Gesetz aufgeführten (potenziellen) Vertragsparteien dem Vertrag zustimmen‘. Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist ein unter den übrigen Vertragsparteien geschlossener Vertrag keine Rahmenvereinbarung iSd § 131.“

Das bedeutet, dass ein solcher Rahmenvertrag nicht zustande kommen kann, wenn ein einziger Träger der Eingliederungshilfe in einem Bundesland ihn nicht unterzeichnet.

Abschluss der Landesrahmenverträge gemeinsam und einheitlichMaterialien

Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen an den Rahmenverträgen

Gemäß § 131 Abs. 2 SGB IX wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

Was bedeutet das konkret? Ergibt sich daraus auch ein Stimmrecht für die Interessenvertretung oder gar ein Vetorecht?



Antwort:

Träger der Eingliederungshilfe und Vereinigungen der Leistungserbringer als Vertragsparteien

In § 131 Abs. 1 SGB IX ist festgelegt, welche Beteiligten die Rahmenverträge schließen. Dies sind die Träger der Eingliederungshilfe auf Landesebene und die Vereinigungen der Leistungserbringer. Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen sind somit nicht Vereinbarungspartner der Rahmenverträge.

Die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen wirken lediglich bei der Erarbeitung und Beschlussfassung mit. Es geht nur um ein „Mitwirken“ im Sinne einer beratenden Funktion und nicht um ein „Mitbestimmen“. Die beratende Funktion der maßgeblichen Interessenvertretungen wird auch im ursprünglichen Regierungsentwurf hervorgehoben (BT-Drs. 18/9522: 300).

Dies ist auch unter dem Gesichtspunkt sachgerecht, dass nur die Träger der Eingliederungshilfe als Kostenträger einerseits und die Leistungserbringer andererseits entsprechende Pflichten aus den Rahmenverträgen zu tragen haben, nicht jedoch die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen.

Die Mitwirkung ist „durch die Teilnahme an den Verhandlungen und die Möglichkeit schriftlicher Stellungnahmen umsetzbar“ und „nicht auf ein frühes Stadium des Landesrahmenvertrages beschränkt“ (v.  Boetticher 2018: 218). Für eine andere Ansicht vgl. Plagemann 2018.

 

Materialien

Schriftliche Vereinbarung bei Fällen nach § 134 SGB IX

Die Vorschrift des § 134 SGB IX wurde durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz um Fallkonstellationen "volljährige Behinderte in Jugendhilfeeinrichtungen" erweitert. Benötigt der Träger der Eingliederungshilfe in diesen Fällen als Voraussetzung für die Leistungserbringung eine Vereinbarung nach SGB IX mit dem Leistungserbringer?



Antwort:

Schriftliche Vereinbarung bei Fällen nach § 134 SGB IX

Bei den Vorschiften in § 134 SGB IX handelt es sich um Sonderregelungen für den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer. Diese regeln, dass in wenigen Ausnahmefällen keine Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen stattfindet. Für die Erbringung der entsprechenden Leistungen muss aber auch in diesen Ausnahmefällen eine Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer vorliegen (§ 125 SGB IX).

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