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BTHG-Kompass 3.8

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.8

Umgang mit Geld als Assistenzleistung oder Aufgabe des Betreuers

Mit Einführung des BFHG wurde das Taschengeldkonto in den Einrichtungen abgeschafft. Der Betreute kann krankheitsbedingt die EC-Karte nicht nutzen (hebt bei Zahlungseingang die Überweisung ab und gibt das Geld aus). Ist es eine persönliche Assistenzleistung, den Betreuten regelmäßig mit Geld zu versorgen, oder ist dies Aufgabe des Betreuers?



Antwort:

Durch die im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) erfolgte Trennung der Fachleistung Eingliederungshilfe von den Grundsicherungsleistungen ist im Sinne einer personenzentrierten Leistung und zur Stärkung der Selbstbestimmung der betroffenen Menschen häufig die Einrichtung eines eigenen Kontos für die betroffene Person angezeigt. Ein Automatismus dahingehend, dass Einrichtungen ihre bis dahin erbrachte Leistung der Geldverwaltung einfach einstellen, ist problematisch und findet im BTHG auch keine Rechtsgrundlage. Der konkrete Leistungsinhalt ergibt sich aus dem zivilrechtlichen Vertrag der leistungsempfangenden Person mit der Einrichtung als Leistungserbringer und aus der nach § 125 SGB IX geschlossenen Leistungsvereinbarung zwischen Eingliederungshilfeträger und -erbringer. Welche Leistungen von einer Assistenz nach SGB IX erbracht werden ist ebenfalls Inhalt einer Leistungsvereinbarung, die zwischen Eingliederungshilfeträger und Erbringer der Assistenzleistung geschlossen wird. Eine rechtliche Betreuung und die im Rahmen dieser erforderlichen Tätigkeiten sind subsidiär zu Eingliederungshilfeleistungen. Dies ist durch die letzte Betreuungsrechtsreform nochmals vom Gesetzgeber unterstrichen worden. Durch die rechtliche Betreuung wird die betroffene Person unterstützt, indem beispielsweise eine Geldeinteilung organisiert wird, die tatsächliche Geldeinteilung erfolgt dann über einen Leistungserbringer (bspw. eine Einrichtung oder eine Assistenz). Wenn keine der beiden Leistungserbringer diese Leistung anbietet muss im Rahmen einer Überprüfung und ggf. Abänderung des Gesamtplanes der Bedarf dann durch andere Leistungsanbieter gedeckt werden.

Umgang mit Geld als Assistenzleistung oder Aufgabe des BetreuersDownloads und Links

EUTB

Um die Position der Menschen mit Behinderungen im Verhältnis zu den Rehabilitationsträgern und den Leistungserbringern zu stärken, fördert das BMAS die ergänzende
unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht.

Warum berät die EUTB nicht im Widerspruchs- und Klageverfahren?

Es reicht nicht aus, dass es Rechte gibt; sie müssen auch nutzbar sein. Gerade die komplizierten Rechte des SGB IX mit Bezügen zu weiteren Gesetzbüchern, der Reform in vier Schritten und den Ermessensspielräumen der Leistungsträger machen es den Betroffenen nahezu unmöglich, ihre Rechte bis ins Detail zu kennen und damit auch einzufordern. Daher ist es unverständlich, dass die Förderrichtlinie zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung die Beratung und Begleitung Betroffener durch das Peer Counseling nun begrenzt:

„Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung werden im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geleistet.“

Der Kern des Peer Counseling wird dadurch ausgehöhlt, nämlich die Unabhängigkeit und die Beratung im Sinne der Ratsuchenden. Viele wenden sich erst an eine Beratungsstelle, wenn sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Sie erhoffen sich vom Beratenden nicht mehr und nicht weniger als eine Aufklärung über geltendes Recht, eine Begleitung im Dschungel des Sozialrechts. Das sollte das BMAS unterstützen und nicht verbieten, zumal auch Selbsthilfeverbände durchaus über (behinderte) Juristinnen und Juristen verfügen, die sich bestens auskennen.



Antwort:

Niedrigschwelliges Angebot VOR Inanspruchnahme von Leistungen

Ziel der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung ist es nicht, Rechtsberatung im Einzelfall zu leisten. Vielmehr geht es darum, die Beratungsangebote der Kostenträger und Leistungserbringer um ein von deren Interessen unabhängiges Angebot zu ergänzen (BT Drs.18/9522: 245 f.). Gegenstand der Beratung können beispielsweise die Aufklärung über das Leistungsspektrum der verschiedenen Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen bzw. den Gang des Verfahrens sein. Die EUTB kann über die den individuellen Teilhabebedarf deckenden Versorgungsangebote aufklären und darüber, bei welchem Rehabilitationsträger die entsprechende Leistung beantragt werden kann.

Rechtsberatung ist den rechtsberatenden Berufen vorbehaltenMaterialien
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