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BTHG-Kompass 3.0

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.0

Wer löst die Rechtsansprüche der Familie bei der interdisziplinären Frühförderung ein?

Wenn es keine interdisziplinäre Frühförderung gibt, wer löst dann die Rechtsansprüche der Familien ein?



Antwort:

Eltern haben einen Rechtsanspruch auf offene niederschwellige Beratung

Es gibt Bundesländer, in denen es aktuell kaum interdisziplinäre Frühförderstellen gibt, sondern eher heilpädagogische Frühförderstellen. Bedingt durch die Novellierung des SGB IX / BTHG haben alle Eltern mit ihren Kindern mit (drohenden) Behinderungen einen Rechtsanspruch auf offene niedrigschwellige Beratung und interdisziplinäre Diagnostik sowie auf die Komplexleitung als abgestimmte medizinisch-therapeutische und heilpädagogische Leistungen in der Frühförderstelle. Dieses Beratungsangebot sorgt nicht dafür, dass mehr Kinder interdisziplinäre Frühförderung beanspruchen, sondern dass Kinder, die Förderung benötigen, diese frühzeitiger in Anspruch nehmen können. So lassen sich Beeinträchtigungen im frühen Stadium möglicherweise noch mildern.

Hierfür muss eine Sicherstellung von interdisziplinärer Frühförderung in allen Bundesländern zukünftig erfolgen. Dies kann sowohl im Frühförderteam als auch über Kooperationen mit ärztlichen und therapeutischen Praxen möglich gemacht werden. Aktuell bieten auch heilpädagogische Frühförderstellen Beratungsangebote für Eltern vor der Bewilligung von Frühförderleistungen an. Diese sind nicht immer in der aktuellen Regelfinanzierung verhandelt. Da die Eltern - wie oben genannt - einen Rechtsanspruch haben, muss zukünftig in jeder Region diese interdisziplinäre Frühförderung vorgehalten werden. Die Frühförderstellen sollten sich erst konzeptionell, dann finanziell mit den Leistungsträgern zur notwendigen Weiterentwicklung verständigen.

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