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BTHG-Kompass 1.6

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.6

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung, die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalog von Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

Mitwirkende am Gesamtplan

Frist zur Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans

Wir haben einen Antrag auf (vorzeitige) Durchführung eines Gesamtplanverfahrens und eines Teilhabeplanverfahrens in einem bereits laufenden Fall erhalten. Die regelhafte Überprüfung des Bedarfs würde erst im kommenden Jahr stattfinden. Muss das Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren jetzt vorzeitig durchgeführt werden?



Antwort:

Bedarfsänderungen entscheidend für Überprüfung des Gesamt- und Teilhabeplans

Mit § 144 Abs. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 2 SGB IX n.F. wurde eine maximale Frist zur Überprüfung des Bedarfs von zwei Jahren eingeführt um überhaupt eine regelhafte Überprüfungsfrist im Gesetz zu verankern.

 

Die UN-BRK sichert allen Menschen mit Behinderungen die volle und uneingeschränkte Teilhabe an Bürgerrechten und Grundfreiheiten zu. Der in Umsetzung dieser Konvention mit dem BTHG verfolgt Ansatz der „Personenzentrierung“ stellt den Menschen mit Behinderungen in seiner konkreten Lebenssituation, mit seinen augenblicklichen Lebensplänen und den entsprechenden aktuellen Bedarfen in den Mittelpunkt des Rehabilitations- und Teilhabeverfahrens. Die Beschränkung auf eine routinehafte Überprüfung des Bedarfs nach Ablauf einer bestimmten Frist ist damit unvereinbar.

 

Das bedeutet, das Verfahren ist auch innerhalb der durch den Gesetzgeber bestimmten Frist immer dann durchzuführen, wenn sich etwas am Bedarf verändert hat.

Orientierungshilfe zur Gesamtplanung der BAGüSMaterialien

Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren

Wie ist das Verhältnis zwischen Bedarfsermittlung und Gesamtplanverfahren?



Antwort:

Die Bedarfsermittlung ist ein Bestandteil des Gesamtplanverfahrens und neben der Beratung der erste Schritt der Gesamtplanung. Die Bedarfsermittlung wird auch als "Herzstück" (Schartmann 2017: 7) und "unverzichtbarer Baustein" (BAGüS 2018: 11) des Gesamtplanverfahrens bezeichnet. Dabei enthält der Gesamtplan gemäß § 121 SGB IX-neu neben den Inhalten des Teilhabeplans nach § 19 SGB IX-neu „die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente“. Das Ergebnis der Bedarfsermittlung wird anschließend zum Gegenstand der Leistungsplanung im Rahmen des Gesamt- bzw. Teilhabeplans.

Bedarfsermittlung als Kern des GesamtplanverfahrensMaterialien

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