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BTHG-Kompass 1.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.6

Welche Rehaträger in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden müssen

Wie findet der Fallmanager heraus, welche anderen Rehabilitationsträger in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind?



Antwort:

Zuständigkeiten der Rehaträger nach Leistungsgruppen

Grundsätzlich ist das eine Aufgabe, die jedem Sozialleistungsträger schon mit § 14 SGB I übertragen ist.

Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ergibt sich aus den §§ 5 und 6 SGB IX. 
Um diejenigen Rehabilitationsträger zu identifizieren, die möglicherweise an einem Teilhabeplanverfahren zu beteiligen sind, muss man also die geschilderte Lebenssituation und die Teilhabeeinschränkungen des Leistungsberechtigten vor dem Hintergrund der neun Lebensbereiche der ICF den einzelnen Leistungsgruppen zuordnen. Das Rangverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander und Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen. 

Das Bundessozialgericht leitet aus § 14 SGB I seine ständige Rechtsprechng zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab und auch der Bundesgerichtshof in Zivilsachen führt diese Rechtsprechung mit einem Urteil vom 2. August 2018 fort (BGH III ZR 466/16 m.w.N)


 

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?



Antwort:

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Gemäß § 23 Abs. 1 SGB IX ist bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Durchführung der Teilhabeplankonferenz der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Abs. 9 SGB X sowie Stelle im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB I. Zudem hat der für die Teilhabeplanung verantwortliche Rehabilitationsträger vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz eine Einwilligung des Leistungsberechtigten nach § 67b Abs. 2 SGB X einzuholen, wenn und

soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind (§ 23 Abs. 2 SGB IX).

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess hinsichtlich des Datenschutzes folgende Hinweise gegeben:

„(1) Während des Rehabilitationsprozesses und während des damit in Verbindung stehenden Verwaltungsverfahrens sind der Schutz der personenbezogenen Daten einschließlich der Sozialdaten sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Rahmen der Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu gewährleisten.

(2) Auch bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Weitergabe der Daten durch den zuständigen Rehabilitationsträger an die weiteren beteiligten Rehabilitationsträger und die jeweiligen Leistungserbringer ist der Datenschutz unter Berücksichtigung von § 23 SGB IX zu wahren. Insbesondere sind das Einwilligungserfordernis und der Grundsatz der Erforderlichkeit der Datenerhebung und -übermittlung zu beachten“ (BAR 2018: 11f.).

 

Hinweis der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Mit Blick auf die Teilhabeplankonferenz gibt die BAR zudem folgenden Hinweis:

„Die informierte Einwilligung in die Durchführung der Teilhabeplankonferenz soll den Leistungsberechtigten dabei helfen, die Gesprächssituation und die an ihr Beteiligen Akteure im Vorfeld einschätzen zu können. Aufgrund der Besonderheit einer offenen Gesprächssituation über die Lebenssituation des betroffenen Menschen, die der Betrachtung der gesamten personenbezogenen Faktoren und der Umweltfaktoren dient, werden in einem erweiterten Teilnehmerkreis auch Informationen über die jeweilige Lebenslage, den Gesundheitszustand und die Wünsche des einzelnen Menschen erörtert, die über die Zuständigkeit einzelner Rehabilitationsträger hinausgehen“ (ebd.: 46).

Darüber hinaus ist im Entwurf der Gemeinsamen Empfehlung Reha-Prozess der BAR ein Muster für die Einwilligungserklärung zum Datenschutz enthalten (ebd.: 74).

Zugleich wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur die noch offene Frage diskutiert, inwiefern der gesetzliche Auftrag zur Koordination und Kooperation der Rehabilitationsträger als „Aufgabe“ im Sinne der sozialdatenschutzrechtlichen Vorschriften (§ 35 SGB I, §§ 67ff. SGB X) einzuschätzen ist (Schian/Stähler 2015: 2).

 

Literatur:

BAR (2018): Gemeinsame Empfehlung Reha Prozess. Arbeitsentwurf, Stand 12. Januar 2018. In: https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/publikationen/gemeinsame-empfehlungen/downloads/GE-RPZ-Arbeitsentwurf_Stand_12012018versand.pdf (26.09.2018).

Schian, Marcus/Stähler, Thomas (2015): Trägerübergreifende Koordination und Kooperation (§§ 10-12 SGB IX): „Aufgabe“ oder „Programmsatz“? In: https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Diskussionsforen/Forum_D/2015/D26-2015_Traegeruebergreifende_Koordination_und_Kooperation____10–12_SGB_IX.pdf (26.09.2018).

Teilhabeplan- und Gesamtplanverfahren bei Menschen mit psychischen Erkrankungen

Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein Teilhabeplan- oder Gesamtplanverfahren vom Kostenträger durchgeführt wurde.

Gibt es dafür auch Sanktionsmöglichkeiten?



Antwort:

Regelungen des Gesamtplanverfahrens auch für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Seit dem 1. Januar 2018 gelten mit den §§ 141 ff. SGB XI detaillierte Regelungen für das Gesamtplanverfahren. Danach ist auch für leistungsberechtigte Menschen mit psychischen Erkrankungen eine individuelle Bedarfsermittlung sowie ein transparentes, trägerübergreifendes, interdisziplinäres, konsensorientiertes, individuelles, lebensweltbezogenes sowie sozialraum- und zielorientiertes Gesamtplanverfahren vorgeschrieben. 

Sollte seit Inkrafttreten der neuen Rechtslage das Verfahren, wie von Ihnen beschrieben durchgeführt worden sein, dürfte der das Verfahren beendende Bescheid (Leistungsbescheid oder Ablehnungsbescheid) bereits aus formalen Gründen rechtswidrig sein.

Im Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren kann der Antragsteller, also der Leistungsberechtigte, nicht aber der Leistungserbringer ein regelkonformes Verfahren durchsetzen.

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