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BTHG-Kompass 1.6

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 1.6

Zeitpunkt zur Initiierung des Teilhabeplanverfahrens

In vielen Fällen initiiert der Sozialdienst eines Krankenhauses den Rehaprozess, z.B. durch Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Beantragung der Anschlussheilbehandlung oder von Pflegeleistungen. Der Sozialdienst ist eine Organisationseinheit des Krankenhauses. Hat er dennoch nach den Grundsätzen des SGB IX zu arbeiten, d.h. liegt es (auch) in seiner Verantwortung, eine trägerübergreifende Teilhabeplanung des Rehaprozesses zu initiieren?

Bislang wird die Reha aber zumeist ganz traditionell in Etappen geplant und die Leistungsberechtigten etappenweise von einem Träger zum nächsten weiter"gereicht": Erst medizinische, dann berufliche Reha. Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Arbeitsverhältnisses setzen daher oft erst viele Wochen nach Feststellung der drohenden Erwerbsminderung ein. Selten erhalten die Leistungsberechtigten Informationen und Unterstützung zur Sicherung ihrer sozialen Teilhabe (z.B. Mobilität in der Freizeit, Elternassistenz). An welchem Hebel kann und muss angesetzt werden, um frühzeitig, d.h. möglichst schon vor Beginn der AHB auf eine umfassende Bedarfsfeststellung hinzuwirken?



Antwort:

Frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs und Hinwirkung auf eine Antragstellung des Leistungsberechtigten

Die Schlüsselvorschrift dafür ist § 12 Abs. 1 SGB IX. Danach stellen alle Rehabilitationsträger durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.

Da sich in der geschilderten Konstellation der Leistungsberechtigte ja bereits bei einem Rehabilitationsträger in der Behandlung befindet, wäre das Entlassmanagement der Klinik bereits ein guter Ort zur Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens. Dazu müsste ein entsprechender, mit dem Wunsch nach einem Teilhabeplanverfahren versehener Antrag bei einem der für die anschließend infrage kommenden Leistungsgruppen zuständigen Rehabilitationsträger gestellt werden. Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt.

Das kann auch bereits dann geschehen, wenn es um die Frage einer Verlängerung der medizinischen Rehabilitation in der Klinik geht. Der Antrag auf Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens wäre dann an den Kostenträger zu richten, von dem die Bewilligung der Verlängerung begehrt wird

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Wenn bei einer Weiterleitung an einen anderen Rehaträger noch nicht alle Unterlagen vorliegen, ist dieser trotzdem zuständig?



Antwort:

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Die Zwei-Wochen-Frist gem. § 14 Abs 1 SGB IX dient der schnellen Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsberechtigten. Sie beginnt Im Zeitraum bis zum 31.12.2019 ab der Kenntnis der den Hilfebedarf begründenden Umstände gem. § 18 SGB XII. Die leistungsbedürftige Person muss identifizierbar sein.

Ab dem 1.1.2020 muss sich hingegen die leistungsberechtigte Person äußern, dass sie wegen einer Behinderung Teilhabeleistungen begehrt. Ein Antrag gem. § 108 SGB IX-neu liegt dann auch vor, wenn das Begehren in Einzelheiten noch unklar oder unvollständig ist. Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens ist nicht Teil des Antragsverfahrens, sondern der Bedarfsfeststellung, die ersterer folgt (BSG v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R). Gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden; die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Die 2-Wochen-Frist läuft, soweit der Antragsteller alles Gebotene tut, um das Leistungsbegehren erkennbar zu machen. Verzögerungen, die die Antragsteller zu vertreten haben, verlängern diese Frist.

In komplexeren Fällen, in denen weder die Behörde noch die leitungsberechtigte Person Verzögerungen bei der Zuständigkeitsklärung zu vertreten haben, wird es auch weiterhin zu Weiterleitungen an objektiv unzuständige Reha-Träger kommen. Falls diese pflichtgemäß handeln, werden deren Belange durch die Erstattungsregelung gem. § 16 abs 3 SGB IX gewährt, nach der nicht nur die Sachaufwendungen zu erstatten sind, sondern auch eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 % der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen.

Auswirkungen des BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe

Welche Auswirkungen hat das BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe? Welche Regelungen treten mit der zweiten Reformstufe in Kraft, die von der Kinder- und Jugendhilfe beachtet und angewendent werden müssen? Was bedeuten diese Regelungen konkret?



Antwort:

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen

Mit dem BTHG wird ab dem 1. Januar 2018 auch die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen den für alle Rehabilitationsträger geltenden allgemeinen Regeln des Teils 1 und 2 des SGB IX unterworfen und zwar unabhängig davon, ob sie aus dem SGB XII oder dem SGB VIII zu leisten ist.

1. Das Jugendamt in einer Doppelrolle als Träger der Jugendhilfe und Rehabilitationsträger2. Die Fachkraft im Jugendamt/ASD/KSD prüft, ob der Teilhabebedarf aus ihrem Leistungsgesetz (vollständig) gedeckt werden kann, Zuständigkeitsklärung, § 14 SGB IX3. Teilhabeplanverfahren – Hilfeplanverfahren4. Neuerungen im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben5. Änderungen ab 2020Literatur

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