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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG
Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
Beteiligung beendet –
Beitrag #9828
Sind die Bewohnerinnen und Bewohner "besonderer Wohnformen" im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches weiterhin generell aufgrund ihrer Wohnsituation vom Rundfunkbeitrag befreit?
§ 3 Abs.2 Nr. 4 des RBStV knüpft an § 75 SGB XII und am Begriff "stationäre und teilstationäre Einrichtungen" an. Die Einrichtungen der Behindertenhilfe erbringen jedoch Leistungen gemäß ihrer Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen nach §§ 123, 125 SGB IX (unter anderem) in "besonderen Wohnformen".
Die Wohnsituation der dort lebenden Menschen ist nach wie vor durch ein geringeres Maß an Privatsphäre gekennzeichnet, als eine normale Wohnung. Die Räume müssen durch pädagogisches und therapeutisches und Pflegepersonal betreten werden. Gleichwohl scheint es für die Rundfunkanstalten nicht selbstverständlich zu sein, die bisherige Praxis ohne Weiteres fortzusetzen. Gibt es Bemühungen auf Bundes-oder Länderebene, auf die Anpassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages hinzuwirken oder ist intendiert, dass die (mehrheitlich rechtlich beteuten) Bewohnerinnen und Bewohner individuelle Anträge auf Beitragsbefreiung stellen müssen?
Beitrag #9825
Einsatz von Einkommen eines volljährigen Heimsonderschülers nach § 142 SGB IX
Der volljährige Leistungsberechtigte erhält Leistungen zur Teilhabe an Bildung in einer Einrichtung über Tag und Nacht (Heimsonderschule) und bezieht in diesem Zusammenhang im Rahmen des Bruttoprinzips Eingliederungshilfe und Grundsicherung i.E. Er verfügt über eine Halbwaisenrente (Mutter verstorben) und Unterhaltszahlungen des Vaters, zu dem kein Kontakt besteht. Die Einkünfte sind übergeleitet.
Das SGB IX sieht nicht vor, dass der Eingliederungshilfeträger Unterhalt fordern kann. Außerdem sind Leistungen zu Bildung und Teilhabe ohne Einkommenseinsatz erbringen.
Wie erfolgt der Einsatz des Einkommens nach § 142 SGB IX?
Beitrag #9821
Personen die vor dem 1. Januar 2020 in einem "vollstationären" Wohnheim lebten, erhielten nur den Barbetrag inkl. Bekleidungspauschale und wurden vom Heim verpflegt. Nun erhalten sie den Regelbedarf auf das eigene Konto. Einige möchten sich dann selbst verpflegen. Darf das Heim, („besondere Wohnform“) das verbieten? Einige Heime drohen mit Kündigung, wenn die Verpflegung durch das Heim nicht abgenommen wird. Ich war der Meinung der Betroffene kann jetzt selbst entscheiden wie er seinen Regelbedarf verwendet.
Beitrag #9829
Die Rentenüberleitung für in bislang stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe lebenden leistungsberechtigten Personen endet zum 31. Dezember 2019. Die vorschüssige Rentenzahlung für Januar 2020 wird somit Ende Dezember noch an den SGB XII-Träger überwiesen. Die erste Rentenzahlung an den Leistungsberechtigten erfolgt hingegen erst Ende Januar 2020. Wie wird die damit entstehende Zahlungslücke für Januar 2020 vermieden? Gibt es hierzu bereits Lösungen?
Beitrag #9830
Hat ein Leistungsberechtigter, der in einer besonderen Wohnform lebt, den Regelbedarf zur freien Verfügung oder lediglich wie bislang einen "Barbetrag" in Höhe von 27 Prozent des Regelsatzes? Oder nach welchen Kriterien wird die Höhe der Barmittel bestimmt?
Beitrag #9823
Assistenzleistungen für Wohnungslose
In unserer Arbeit als nun qualifizierte Assistenz kommt es immer wieder zu der Frage, ob es möglich ist, Wohnungslose, die jedoch in beispielweise einer Unterkunft leben, ambulant zu betreuen oder ob es ein Ausschlusskriterium ist.
Beitrag #1119
Finanzierung von Ferienbetreuungen
Gibt es Bemühungen, konkrete Vorschläge oder Vorlagen nach denen Kommunen oder Länder öffentlichen oder freien Trägern Gelder zur Verfügung stellen können, um in Kooperation mit Schulen eine Möglichkeit der Finanzierung von Ferienbetreuungen anbieten zu können?
Beitrag #1078
Unser Verein betreut im flächenmäßig größten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (MSE) in M-V psychisch kranke Menschen u.a. in Tagesstätten für psychisch Kranke. Das bedeutet, dass ein Fahrdienst bestehen muss, gerade für Menschen, die Ängste haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, bzw. teilweise gibt es gar keine solchen Verbindungen, damit Klienten morgens aus der dörflichen Region in unsere Kleinstadt Stavenhagen oder Waren/Müritz und am Nachmittag zurück nach Hause kommen.
Der Fahrdienst als sozialversicherungspflichtig angestellter Fahrer wird jedoch nicht mit seinen Gestehungskosten durch durch den Kostenträger Landkreis MSE refinanziert mit dem Hinweis, diese Aufgabe sollte ein Freiwilliger (FSJler, Bufdi) übernehmen. Es gibt aber auch über unseren Spitzenverband, den DPWV, keine Freiwilligen, daher die sozialversicherungspflichtige Anstellung eines Fahrers für 32 Stunden.
Wie Sie sich sie denken können, arbeiten wir nunmehr in diesem Bereich nicht mehr kostendeckend - ohne Finanzierung des Fahrers.
Demzufolge habe ich dem Landkreis angekündigt, dass ich den Fahrdienst zeitnah nicht mehr vorhalten kann. Nun komme ich zu meiner Frage an Sie:
Hat der Hilfebedürftige, wenn er einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung einer Tagesstätte für psychisch Kranke hat, auch das Recht, sich für den Hin- und Rücktransport zu/von dieser Einrichtung unterstützende Leistungen nach § 83 SGB IX einzufordern, wenn es keine Alternative gibt bzw. er gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass er nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen?
Beitrag #9817
Können Sie mir bitte die Frage beantworten, ob in „besonderen Wohnformen“ (stationären Wohnheimen) auch Assistenzleistungen von externen Anbietern angeboten werden können und dürfen? Und die Bezahlung? Wer muss diese erbringen?
Es geht um die Interessen der Menschen mit Behinderungen. Wenn Diese verschiedene Interessen anbringen und die Umsetzung nicht in der besonderen Wohnform erbracht werden kann, aufgrund von Personalmangel, Rahmenbedingungen etc.
Ist es dann möglich, dass sich der Mensch mit Behinderung Andere, nicht im Wohnheim anbietende Leistungserbringer nimmt, wenn diese seinen Interessen entsprechen und diese ermöglichen?
Wie gelangen diese externen Assistenzleistungen an den Menschen mit Behinderung? Muss sich der Mensch diese selbst suchen? Kommen Anbieter ins Haus bzw. in die besonderen Wohnformen? Wenn der Mensch mit Behinderung verschiedene Interessen hat, muss es dafür auch Angebote zur Umsetzung geben, woher kommen diese Angebote? Gibt es eine Liste?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
Beitrag #1115
Als Berufsbetreuerin liegt mir nun der erste Vertrag nach neuer Regelung des BTHG für eine Klientin vor. In diesem Vertrag wird keine Möglichkeit angeboten, den Träger der Eingliederungshilfefachstunden extern in Anspruch nehmen zu können, sondern es wird vorausgesetzt, dass auf jeden Fall der bisherige Träger als Wohnanbieter und Fachleistungsstundenträger agiert.
Mal abgesehen davon, dass es bisher zufriedenstellend funktionierte ging ich davon aus, dass hier bei den Änderungen auch darauf abgestellt wurde, dass der Betroffene eine Wahl hat. Wie ist das tatsächlich im Gesetz vorgesehen und wo finde ich das?