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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG
Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
Beteiligung beendet –
Beitrag #9863
Hallo ich habe folgende Fragen zum persönlichen Budget:
- §78 Abs. 6 SGB IX (Leistungen zur Erreichbarkeit einer Person
unabhängig von der konkreten Inanspruchnahme). Ist diese Rufbereitschaft
an konkrete Teilhabeaktivitäten geknüpft oder kann sie auch für Zeiten
beantragt werden, in denen sich die Antragstellerin zu Hause befindet
(z.B. in den Abendstunden)?
- §78 Abs. 4 SGB IX (Fahrtkosten oder weitere Aufwendungen für die
Personen, die Assistenzleistungen erbringen): Sind mit "anderen
Aufwendungen" ausschließlich Wegekosten gemeint oder fallen
darunter auch die konkreten Kosten einer Teilhabeaktivität (z.B.
Eintrittskarten)?
Beitrag #9862
Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Leistungsberechtigten, die eine tagesstrukturierende Maßnahme der Eingliederungshilfe mit gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Anspruch nehmen, entstehen durch die Bereitstellung des Mittagessens beim Leistungserbringer erhöhte Kosten. Gesetzlich sind diese erhöhten Kosten im BTHG festgeschrieben und sollen bei Betroffenen, die auf Regelsätze der Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, über die Mehrbedarfsregelung gedeckt werden. Für Leistungsberechtigte, welche Grundsicherungsleistungen nach SGB XII beziehen, werden diese Mehrbedarfe bereits gedeckt. Für Leistungsberechtigte jedoch, welche Grundsicherungsleistungen nach SGB II beziehen, sollen, lt. Bescheide der Leistungsträger nach SGB II und SGB XII mit Verweis auf die Gesetzgebung, diese Mehrbedarfe nicht gedeckt werden. Alg II-Empfänger sind demnach gegenüber vorbenannten Leistungsberechtigten schlechter gestellt.
Beitrag #9860
Wie beurteilt man die Leistungen an Kinder und Jugendlichen in ehemaligen stationären Einrichtungen (Wohnheime für behinderte Kinder und Jugendliche; keine Internate)? Handelt es sich um Leistungen der Sozialen Teilhabe, die einkommens- und vermögensabhängig sind? Anhand welcher Rechtsgrundlage berechnet man die häusliche Ersparnis in diesen Fällen, nach § 142 SGB IX (Leistungen der sozialen Teilhabe über Tag und Nacht sind meiner Meinung nach davon nicht erfasst) oder kommt hier der § 92 SGB XII zur Anwendung?
Beitrag #9843
Innerhalb der Gesamtplankonferenz wird der Restmittelbarverbleib des Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform ermittelt. Hierfür muss der Leistungserbringer einen Leistungskatalog zugrunde legen. Anhand dessen wird festgestellt, ob und welche Leistungen sich der Leistungsberechtigte in der besonderen Wohnform (aus seinem Einkommen) "einkauft". Gibt es hierzu quasi Richtwerte für die Bepreisung von einzelnen Leistungen, die durch den Leistungserbringer in der Einrichtung angeboten werden? D.h., wie viel darf die Einrichtung z.B. für die Reinigung des Bewohnerzimmers verlangen oder welcher Betrag darf für die Lebensmittelbeschaffung veranschlagt werden? Nur mithilfe solcher Richtwerte können die veranschlagten Preise für die angebotenen Leistungen von Leistungserbringern überprüft werden.
Beitrag #9836
Ich beziehe Grundsicherung bei voller Erwerbsminderung und lebe in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe. Ich plane nun in eine WG zu ziehen. Wie ich erfahren habe, erhalte ich neben der Regelbedarfsstufe 2 auch die Mietkosten dafür erstattet. Was muss ich beachten, wenn ich einen Mietvertrag unterzeichnen möchte? Bekomme ich das Geld für die gesamte Wohnung und gelten ich und meine Mitbewohnerin dann als Bedarfsgemeinschaft? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Beitrag #9835
Ich nehme Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch, beziehe aber keine Grundsicherung. Wird ein Grundstück, das von mir bewohnt wird, bei der Vermögensberücksichtigung herangezogen? Wie sieht es mit der Anrechnung von Mieteinnahmen aus vermieteten Grundstücken aus?
Beitrag #9834
Betrifft: Finanzierung von Fahrkosten für Teilnehmer an tagesstrukturierenden Angeboten gem. § 113 i.V.m. § 78 SGB IX (ehemals Tagesstätten für psychisch Kranke)
Grundsatz des BTHG war ja einmal, dass es vielen Menschen mit Behinderung besser gehen soll aber keinem schlechter. Mit der Streichung der §§ 55, 58 SGB IX entfällt die Möglichkeit der Erstattung von Fahrkosten zum und vom Angebot zur Teilhabe. Voraussetzung für Leistungen zur Mobilität nach den Vorschriften der §§ 113, 114 i.V.m § 83 SGB IX ist sogar, dass die Nutzung des ÖPNV nicht zumutbar ist. D.h. die Voraussetzung wird ausschließlich an die Schwere der Mobilitätseinschränkung oder eine äußere Entstellung gebunden. Da die Fahrkosten bereits im Regelsatz gem. § 27a SGB XII inkludiert sind, gibt es auch über den Weg der Sozialhilfe keine Möglichkeit einen Mehrbedarf geltend zu machen. Damit werden durch eine Konstruktionsfehler im BTHG schwer psychisch kranke Leistungsberechtigte in tagesstrukturierenden Angeboten ab dem 01.01.2020 keinen Fahrkostenzuschuss mehr erhalten. Diese Benachteiligung wird unserer Kenntnis nach durch keine Übergangsregelungen abgepuffert, sondern trifft einen weitgehend lobbyfreien und rechtsunerfahrenen Personenkreis ohne Ankündigung. Eingedenk der schweren Teilhabeeinschränkungen ist davon auszugehen, dass eine Mehrheit der Betroffenen die Angebote künftig nicht mehr nutzen kann.
Wir bitten in dieser Angelegenheit um dringende Klärung!
Beitrag #9833
Ich möchte die Frage zur Mittagsverpflegung auf Außenarbeitsplätzen der WfbM, die nicht an ein anderweitiges Kantinenangebot angeschlossen sind, noch einmal aufgreifen. Die Konstellation ist also die, dass die Mitarbeiter des z.B. Kleinbetriebes einen Imbiss o.ä. aufsuchen und der einzelne Werkstattmitarbeiter sich ihnen anschließt. Bislang wurde diesem das Geld durch die Werkstatt mitgegeben, das ansonsten aus der Komplexleistung für sein Mittagessen vorgesehen war. Das geht jetzt aber nicht mehr.
Es handelt sich um eine weitere Inkohärenz zwischen den Leistungssystemen der Grundsicherung, von der unklar ist, ob sie mit dem BTHG tatasächlich beabsichtigt war.
Während der Mensch mit Behinderung, der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhält und zugleich an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnimmt, gem. § 21 Abs. 4 SGB II einen Mehrbedarf in Höhe von 35% des für ihn maßgeblichen Regelbedarfs erhält, um genau solche Kosten abzudecken (zB. zusätzliche Fahrtkosten, aushäusige Verpflegung), gibt es diesen Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Grundsicherungsbezieher nicht.
Die WfbM sind von den in § 21 Abs. 4 SGB II genannten Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Mehrbedarf generieren, ausdrücklich ausgenommen. (Streng genommen braucht es diese Ausnahme nicht, denn werkstattberechtigt ist nur, wer nicht erwerbsfähig ist.) Der WfbM-Mitarbeiter auf dem Außenarbeitsplatz nimmt unzweifelhaft an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil und hat deshalb Mehraufwendungen in Form der Kosten für ein aushäusiges Mittagessen. Ein entsprechender Mehrbedarf soll ihm aber weder § 42 b SGB XII zustehen (keine "gemeinschaftliche Mittagsverpflegung") noch nach irgend einer anderen Vorschrift.
Die Frage ist, ob es wohl beabsichtigt war, Werkstattmitarbeiter auf Außenarbeitsplätzen ohne gemeinschaftliche Mittagsverpflegung im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten nach § 21 Abs. 4 SGB II zu benachteiligen, die einen Mehrbedarf erhalten, der unter anderem die durch aushäusiges Mittagessen entstehenden Mehrkosten decken soll?
Beitrag #9826
Es gibt besondere Wohnformen, die ihren Bewohner/innen neben Mietverträgen auch einzelne Fachleistungen anbieten. Wenn dies so ist, muss dazu ein ITP erstellt werden? Schließlich ist der ITP die Grundlage zur Bedarfsermittlung und damit zur Einschätzung des benötigten individuellen (finanziellen) Bedarfes.
Praxis: Der ITP wurde noch nicht erstellt und trotzdem wird das Geld für Fachleistungen an die besondere Wohnform ausgezahlt. Das ist doch nicht der Sinn und Zweck des neuen BTHG
Beitrag #9822
Betr. Mehrbedarf gemäß § 42b Abs. 1 Ziffer 2 SGB XII für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung.
Nach wie vor ist unklar, wie im Rahmen der Mehrbedarfsgewährung mit WfbM-Beschäftigten auf Außenarbeitsplätzen umzugehen ist, die zum Mittagessen nicht in die WfbM zurückkehren, sondern vor Ort in einer Kantine des Beschäftigungsgebers oder einem Imbiss essen, oder sich selbst verpflegen, dabei aber mit den Kolleg*innen (Arbeitnehmer*innen) zusammensitzen.
Auch WfbM-Beschäftigte auf Außenarbeitsplätzen gelten als zugehörig zu einer „Werkstatt für behinderte Menschen“. Die Außenarbeit erfolgt unter Förderung und Betreuung durch die „Stamm-WfbM“, also in ihrer Verantwortung. Der WfbM-Beschäftigte steht trotz Außenarbeit bei einem externen Beschäftigungsgeber in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis zu der „Stamm-WfbM“, erhält das WfbM-Arbeitsentgelt etc. Die Außenarbeit ist Teil der Maßnahme in der WfbM (vgl. auch § 219 Abs. 1 Satz 5 SGB IX: „Zum Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen gehören ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.“).
Offenbar hat der Gesetzgeber das Konzept der „virtuellen Werkstatt“ nicht ausreichend beachtet, als er die Regelung des § 42b SGB XII schuf. Auch in dem bekannten BMAS-Rundschreiben vom 28.10.2019 wird das Problem nicht behandelt. Sogar einige Grundsicherungsträger sehen eine Benachteiligung der WfbM-Beschäftigten auf Außenarbeitsplätzen, die aus ihrer Sicht sachlich nicht gerechtfertigt ist, und wollen den betroffenen WfbM-Beschäftigten den Mehrbedarf gewähren. Davon unabhängig, sind hier WfbM-Beschäftigte auf Außenarbeitsplätzen bekannt, die bereits angekündigt haben, wegen der Benachteiligung in die WfbM zurückkehren zu wollen.
Aus hiesiger Sicht lässt sich eine Anwendung der Norm in vielen Fällen von Außenarbeit – nämlich zumindest dann, wenn ein Mittagessen gemeinsam mit anderen bzw. mit Kolleg*innen eingenommen wird - gut begründen. Die Gewährung des Mehrbedarfs ist im Kontext des § 113 Absatz 4 WGB IX (Leistungen zur Sozialen Teilhabe zur Ermöglichung der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung) zu betrachten. Der Mehrbedarf betrifft ja „nur“ die existenzsichernden Kosten der Mittagsverpflegung, es geht aber letztlich bei dem Mittagessen um den Zweck der Sozialen Teilhabe als mit der Werkstattleistung verbundener Leistungszweck.
Dies hat auch das Bundessozialgericht (Urteil vom 09.12.2008, Az. B 8/9b SO 10/07 R) betont, wenn auch die Entscheidung unmittelbar nur das in der WfbM eingenommene Mittagessen in den Blick genommen hat. Auf die Ausführungen kann jedenfalls Bezug genommen werden, insofern darin die teilhabeorientierte Bedeutung des Mittagessens im Rahmen des durch eine Beschäftigung strukturierten Tagesablaufs unterstrichen wird. Das BSG hat nachgerade auf den Beschäftigungsalltag von Arbeitnehmer*innen abgehoben, um das Mittagessen als integralen Bestandteil der Werkstattleistung bzw. Fachleistung (und eben nicht als rein existenzsichernde Leistung) einzuordnen.
Die WfbM habe u.a. auch begleitende Aufgaben der sozialen Rehabilitation. Die Leistungen im Arbeitsbereich seien u.a. darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der behinderten Menschen durch geeignete Maßnahmen weiterzuentwickeln. „Dies erfordert einen tagesstrukturierenden Ablauf, der auch die Einnahme eines gemeinsamen Mittagessens im Sinne eines arbeitspädagogischen und arbeitstherapeutischen Eingliederungsinstruments beinhaltet, weil erst hierdurch die sinnvolle und individuell gestaltete Arbeit auf Arbeitsplätzen, die den Bedürfnissen, Interessen und Neigungen der behinderten Erwachsenen entsprechen, gewährleistet wird. Die Einnahme des Mittagessens ist vom typischen Tagesablauf im Arbeitsleben umfasst, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Werkstatt nach Maßgabe von § 6 WVO sicherzustellen hat, dass die behinderten Menschen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden können. Das Mittagessen muss deshalb im Tagesablauf von den geistig behinderten Menschen ebenso wie die eigentliche Erwerbstätigkeit erlernt und zur Erhaltung der erworbenen Fähigkeiten ständig "geübt" werden.“ Das Mittagessen diene nicht zuletzt der Erhaltung der Arbeitskraft und bei geistig behinderten Menschen der Arbeitsbereitschaft.
Unbeachtlich ist hierbei nach Auffassung des BSG, dass einzelne Menschen mit Behinderung der so verstandenen Förderung in einer WfbM u.U. nicht bedürfen, etwa falls die geistige oder seelische Behinderung bzw. die Mehrfachbehinderung nicht so ausgeprägt ist, dass die Einnahme des gemeinsamen Mittagessens zum Erreichen des Förderungszieles unabdingbar wäre. Das SGB IX sähe nicht verschiedene Typen von Werkstätten mit unterschiedlichen Förderkonzeptionen vor. Es gilt vielmehr der "Grundsatz der einheitlichen Werkstatt" (§ 1 WVO). Dies kann man auch auf WfbM-Beschäftigte auf Außenarbeitsplätzen beziehen, die das BSG jedenfalls nicht ausgenommen hat.
Vor diesem Hintergrund ist nach hiesiger Auffassung bei Prüfung der Mehrbedarfsgewährung vorrangig darauf abzustellen, ob das Mittagessen auf dem individuellen Außenarbeitsplatz Zwecke der Sozialen Teilhabe zu erfüllen vermag. Das lässt sich fachlich-pädagogisch und auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung in vielen Fällen begründen. Sieht man bei § 42b SGB XII eine Wortlautgrenze für die Anwendung, kommt zumindest als rechtliche Alternative eine im Einzelfall nach oben abweichende Festsetzung des Regelbedarfs gemäß §§ 42, 27a Abs. 4 SGB XII wegen einer vergleichbaren besonderen Bedarfslage in Betracht.
Wie steht das BMAS als zuständiges Ministerium zu diesem Problem? Um eine kurzfristige Antwort wird gebeten.