Beendigung der Rentenüberleitung und Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
Die Rentenüberleitung für in bislang stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe lebenden leistungsberechtigten Personen endet zum 31. Dezember 2019. Die vorschüssige Rentenzahlung für Januar 2020 wird somit Ende Dezember noch an den SGB XII-Träger überwiesen. Die erste Rentenzahlung an den Leistungsberechtigten erfolgt hingegen erst Ende Januar 2020. Wie wird die damit entstehende Zahlungslücke für Januar 2020 vermieden? Gibt es hierzu bereits Lösungen?
Beendigung der Rentenüberleitung und Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
Von der Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen sind auch die Zahlungen von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen. Diese werden ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr an den SGB XII-Träger im Rahmen einer Rentenüberleitung gezahlt, sondern ebenfalls auf das Bankkonto der Leistungsberechtigten überwiesen. In diesem Zusammenhang würde sich eine Zahlungslücke ergeben, da die erste Rentenzahlung auf das Bankkonto des Leistungsberechtigten Ende Januar 2020 erfolgt und somit zur Bedarfsdeckung während des Monats Januar nicht zur Verfügung steht.
Zur Vermeidung dieser Zahlungslücke wurde mit dem „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“ eine Übergangsregelung erlassen (§ 140 SGB XII Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke), nach der in dem Monat im ersten Quartal 2020, in dem die Rente erstmals auf dem Bankkonto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben wird, diese Rentenzahlung nicht auf den sich nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ergebenden Lebensunterhaltsbedarf angerechnet wird. Hierdurch steht den Leistungsberechtigten zu Beginn eines Monats im ersten Quartal 2020 (sog. Umstellungsmonat) der volle, für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung.
In diese Regelung werden auch Menschen mit Behinderungen einbezogen, die wegen Alters nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind. Zudem bezieht sich die Nichtanrechnung nicht nur für Renten, sondern auch für alle vergleichbaren, laufend zum Monatsende gezahlten und anrechenbaren Einkommen, die zuvor auf den Träger der Sozialhilfe zur Mitfinanzierung der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistung übergeleitet worden sind (z.B. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung).