Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen?
Für gerichtliche Betreuer oder auch Mitarbeiter von Leistungserbringern bedeutet die Teilnahme am Bedarfsfeststellungsverfahren als Vertrauensperson (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX ab 2020) einen hohen Zeitaufwand. Sieht das Gesetz eine Aufwandsentschädigung für die Vertrauensperson vor?
Keine Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen
Das Gesetz sieht keine besondere Aufwandsentschädigung für gesetzliche Betreuer oder die Vertrauensperson des Leistungsberechtigten vor.