Zulassung von interdisziplinären Frühförderstellen
Ist die Zulassung von Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) eine Aufgabe des Landes oder eine Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe? Einrichtungen mit vergleichbarem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum sind gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (zwingend) nach Landesrecht zuzulassen. Dies bedeutet doch, dass die Zulassung Aufgabe des Landes ist.
Zulassung von interdisziplinären Frühförderstellen
Die Regelungen des BTHG zur Frühförderung knüpfen an die bisherige Praxis in den Bundesländern an und präzisieren diese. So kann die Komplexleistung Frühförderung neben den interdisziplinären Frühförderstellen auch durch nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum erbracht werden (§ 46 Abs. 2 SGB IX). Diese hatten sich in den Bundesländern bereits vor Verabschiedung des BTHG etabliert. So wird in der Gesetzesbegründung zum BTHG ausgeführt:
„Neben den interdisziplinären Frühförderstellen haben sich in den Bundesländern weitere Einrichtungen etabliert, die eine Komplexleistung Frühförderung anbieten und durch Landesrahmenvereinbarungen oder Landesrecht zur Leistungserbringung zugelassen wurden. Die Änderung greift die bestehende Praxis auf.“ (BT-Drs. 18/9522: 251)
Gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX sind nun in allen Bundesländern in Landesrahmenvereinbarungen (oder ersatzweise Rechtsverordnungen) zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer u.a. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung zu regeln, die letztlich eine wesentliche Grundlage für die Zulassung ausmachen.
Die Vorgaben für das Zulassungsverfahren und die beteiligten Akteure sind ebenfalls in den Landesrahmenvereinbarungen, sofern bereits vorhanden, präzisiert. So ist in der Landesrahmenvereinbarung Sachsen-Anhalt festgeschrieben:
„Mit den sozialpädiatrischen Zentren werden die Vereinbarungen von Leistungen und Entgelten zur Erbringung der Komplexleistung von den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossen. Mit den interdisziplinären Frühförderstellen werden die Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarungen von der Sozialagentur Sachsen- Anhalt oder den Trägern der Jugendhilfe geschlossen“ (Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt et al. 2019: 6).
Die Landesrahmenvereinbarung in Nordrhein-Westfalen führt hierzu Folgendes aus:
„Interessierte Leistungserbringer beantragen die Anerkennung zur Durchführung der Komplexleistung bei dem jeweils zuständigen Eingliederungshilfeträger und den Krankenkassen(/-verbänden)“ (LVR et al. 2019: 10).
Materialien
- LVR (2019): Landesrahmenvereinbarung zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder gemäß § 46 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung (FrühV). In: www.lvr.de (PDF-Dokument)(12.12.2019).
- Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt (2019): Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung. In: www.umsetzungsbegleitung-bthg.de (PDF-Dokument)(12.12.2019).