Teilhabe am Arbeitsleben
Mit der bundesweiten Einführung des „Budgets für Arbeit“ und der Möglichkeit „anderer Leistungsanbieter“ schließt das BTHG Lücken zur individuellen Teilhabe am Arbeitsleben und schafft Alternativen zur WfbM.
Mit der bundesweiten Einführung des „Budgets für Arbeit“ und der Möglichkeit „anderer Leistungsanbieter“ schließt das BTHG Lücken zur individuellen Teilhabe am Arbeitsleben und schafft Alternativen zur WfbM.
Unser Träger möchte ab dem 01.01.2018 Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anderer Leistungsanbieter - werden. Der Antrag auf Vereinbarung der Leistung beim Kostenträger ist gestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) beauftragt, nähere Bestimmungen zu den §§ 60 ff SGB IX zu erlassen. Dieses scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein. Kann trotzdem eine Vereinbarung geschlossen werden ab dem 01.01.2018?
Neue Leistungsanbieter können mit dem 01.01.2018 ihre Arbeit aufnehmen. Weder § 94 SGB IX noch § 60 SGB IX oder § 111 SGB IX (- neu ab 2020) enthalten einen speziellen Vorbehalt, der die Länder zu spezielleren Regelungen verpflichtet. Folglich muss keine landesrechtliche Regelung abgewartet werden.
§ 61 Abs. 2, Satz 4 SGB IX (Budget für Arbeit) bestimmt, dass die Länder in der Höhe des Lohnkostenzuschusses von den Vorgaben des Bundesgesetzes nach oben abweichen können. Solange das nicht geschehen ist, gilt für die Höhe des Lohnkostenzuschusses § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.
Sobald der „Andere Leistungsanbieter“ zugelassen worden ist, wird er sich darauf verlassen können, auch weiterhin finanziert zu werden, selbst wenn der (neue) Träger der Eingliederungshilfe derzeit noch nicht durch das Land bestimmt wurde und der Kostenträger später aus diesem Grund wechselt.
Downloads und LinksVor der Einführung des BTHG war es in einigen uns bekannten Landkeisen möglich, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben außerhalb einer WfbM als Persönliches Budget zu erhalten. Die BAGÜS hatte dafür 2013 eine Orientierungshilfe verfasst, die weitgehend selbstbestimmte und individuelle Wege in der Arbeitswelt ermöglichte. Unter welcher gesetzlicher Bezugnahme bzw. mit welcher Argumentation kann dies auch weiterhin möglich sein?
Es ist auch weiterhin möglich, diese Leistungen als Persönliches Budget zu erhalten. Das Persönliche Budget ist im Ersten Teil des SGB IX, in § 29 geregelt und gilt damit für alle Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX) und alle Leistungsgruppen (§ 5 SGB IX). Während das Persönliche Budget nach früherem Recht als Ermessensvorschrift ausgestaltet war (§ 17 SGB IX a.F. „kann erbringen“), besteht jetzt ein Rechtsanspruch auf ein Persönliches Budget, sobald der Leistungsberechtigte die Ausführung als Persönliches Budget beantragt.
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