Pflichtverletzung des Betreuuers

BTHG-Kompass

Rechtliche Betreuung

Menschen mit Behinderungen erhalten seit dem 01.01.2020 ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den etwa notwendigen Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren.

Pflichtverletzung des Betreuuers

Was passiert, wenn ein Betreuter mit den Entscheidungen des Betreuers nicht einverstanden ist? Oder, wenn der Betreuer explizit gegen den Wunsch des Betreuten entscheidet? Was kann man in so einem Fall tun, an wen kann man sich wenden?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Rainer Sobota

Pflichtverletzung des Betreuuers

„Explizit gegen den Wunsch des Betreuten“ kann der Betreuer nur dann entscheiden, wenn der Klient zur sachgerechten Entscheidung nicht in der Lage ist („hinsichtlich der zur entscheidenden Frage zur freien Willensbildung nicht in der Lage ist“) und eine Wunscherfüllung gravierende, irreversible Schäden für die Gesundheit, das Leben oder das Vermögen des Klienten zur Folge hätte.

Ein anderes Verhalten des Betreuers wäre eine Pflichtverletzung und könnte dazu führen, dass der Betreuer für diese Betreuung nicht mehr geeignet und zu entlassen wäre. Zuständig für die Entscheidung ist das zuständige Betreuungsgericht. Das Betreuungsgericht würde sich bei einer Entscheidung des Sachverstands der zuständigen Betreuungsbehörde bedienen.

Möglich wäre auch, sich mit einer Beschwerde an die Beschwerdestelle eines Berufsverbandes (hier der BdB e.V.) oder an Angehörige der rechtsberatenden Berufe zu wenden.

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