Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

BTHG-Kompass

Rechtliche Betreuung

Menschen mit Behinderungen erhalten seit dem 01.01.2020 ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den etwa notwendigen Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren.

Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Viele neue Paragraphen und neue Behörden. Wer haftet, wenn ein Ehrenamtlicher (Nicht-Fachmann) einen Termin versäumt? Also steigt das Risiko für ehrenamtliche Betreuer?

Das Foto zeigt Rainer Sobota auf einer Diskussionsveranstaltung

© Martin Bischof

Haftungsansprüche gegenüber ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

Antwort von Rainer Sobota:

Das BTHG und das übrige Sozialrecht unterscheiden auch hinsichtlich möglicher Haftungsansprüche nicht zwischen Ehrenamts- und Berufsbetreuern. Für den Fall, es würde überhaupt über eine mögliche Haftung zu entscheiden sein, werden also beide Betreuerinnen und Betreuer dem Grunde nach gleich behandelt werden. Ein höheres Risiko als zu den Zeiten, in denen es noch kein BTHG gab, ist formal nicht vorhanden. Allerdings kann man davon ausgehen, dass umfangreichere und detailliertere Regelungen auch mehr Möglichkeiten schaffen, Fehler zu machen.

Bis auf wenige Ausnahmen richten sich die Mitwirkungspflichten, Leistungsrechte und Zustimmungsrechte an die leistungsberechtigten Menschen. Das betrifft auch die Folgen möglicher Versäumnisse. Betreuerinnen und Betreuer unterstützen ihre Klienten bei der Wahrnehmung und Nutzung der Leistungsansprüche nach dem BTHG, soweit dies erforderlich ist („Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten … rechtlich zu besorgen“ – siehe § 1901 Abs. 1 BGB. Oder: „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist“ – siehe § 1896 Abs. 2 BGB).

Im UN-BRK-Kontext wird die Betreuung als „Unterstützung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit“ (siehe Art. 12 UN-BRK) gesehen. Leistungsverpflichtungen treffen die Leistungsträger und auch die Sicherung des Zugangs zu den Leistungen gehören zu den Verpflichtungen der jeweiligen Leistungsträger.

Ein Fristversäumnis führt im Sozialrecht nicht immer zum vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs. Hier könnte unter Umständen das Versäumte auch nachgeholt werden. Sollte das mal nicht möglich sein, dann hätte der Klient gegenüber seinem/r Betreuerin oder Betreuer eventuell einen Haftungsanspruch. Das sollte der/die Betreuerin oder Betreuer dann unverzüglich der Haftpflichtversicherung melden.

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