Kostenheranziehung bei Eingliederungshilfe für junge Volljährige
Wenn Jugendliche Eingliederungshilfe erst ab 19 beziehen, gilt für diese dann die Vermögensgrenze aus dem SGB XII?
Kostenheranziehung bei Eingliederungshilfe für junge Volljährige
Soweit sich die Eingliederungshilfe nach §§ 41, 35a SGB VIII richtet und nicht ambulant erbracht wird, erfolgt die Kostenheranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrags (§ 92 Abs. 2 SGB VIII). In diesem Rahmen ist das Schonvermögen des SGB XII für junge Volljährige zu berücksichtigen(§ 92 Abs. 1a SGB VIII,§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII,§ 1 S. 1 Nr. 2 VO zur Durchführung des § 90 Ab. 2 Nr. 9 SGB XII).