Hilfen für junge Volljährige, Persönliches Budget

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Öffentliche Kinder- und Jugendhilfe

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen stehen häufig Ansprüche sowohl aus dem Leistungssystem der Eingliederungshilfe (bislang SGB XII) als auch aus dem System der Kinder-und Jugendhilfe zu. Die Einzelheiten dieses Zusammenspiels und die Abgrenzung der Zuständigkeiten sind häufig umstritten.

Hilfen für junge Volljährige, Persönliches Budget

Gibt es eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch die Eingliederungshilfe für  die Betreuung in einer vollstationären Jugendhilfeeinrichtung, wenn man erwachsen ist und eine Behinderung hat?

Die junge Frau lebt in einer Wohngruppe der Eingliederungshilfe. Sie ist 23 Jahre alt und sowohl leicht körperlich behindert, als auch psychisch erkrankt aufgrund von Traumatisierungen. Weil sie einen hohen Unterstützungsbedarf hat, kann die Einrichtung, in der sie derzeit lebt, ihren Bedürfnissen nicht gerecht werden. Gleichzeitig gibt es nur sehr wenige andere Einrichtungen für Erwachene, die frauenspezifisch sind und eine hohe Betreuungsdichte haben. In der Jugendhilfe aber gibt es viele Wohngruppen, die speziell für traumatisierte Mädchen sind und die einen hohen Personalschlüssel haben. Gibt es die Möglichkeit, dass die Eingliederungshilfe dann Maßnahmen nach SGB VIII übernimmt? Oder gibt es da absolut keine Möglichkeit?

Christoph Grünenwald

Hilfen für junge Volljährige, Persönliches Budget

Die Leistungsgewährung als Hilfe für junge Volljährige scheidet nach § 41 Abs. 1 S. 2 SGB VIII aus, da ein Neubeginn nach Vollendung des 21. Lebensjahres ausgeschlossen ist. Vorliegend hat die junge Person das 21. Lebensjahr vollendet.

Nach der Sachverhaltsschilderung ist von einer Leistungsberechtigung nach § 99 SGB IX auszugehen. Grundsätzlich darf der Träger der Eingliederungshilfe seine Leistungen nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Eingliederungshilfe besteht (§ 123 Abs. 1 S. 1 SGB IX). Von diesem Grundsatz lässt § 123 Abs. 5 SGB IX Ausnahmen zu. Danach darf der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen durch Leistungserbringer, mit denen keine schriftliche Vereinbarung besteht, nur erbringen, soweit dies nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten ist, der Leistungserbringer ein schriftliches Leistungsangebot vorlegt, das für den Inhalt einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX gilt, der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung zu beachten, der Leistungserbringer sich schriftlich verpflichtet, bei der Erbringung von Leistungen die Inhalte des Gesamtplanes nach § 121 SGB IX zu beachten und die Vergütung für die Erbringung der Leistungen nicht höher ist als die Vergütung, die der Träger der Eingliederungshilfe mit anderen Leistungserbringern für vergleichbare Leistungen vereinbart hat. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt werden, könnte eine Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe möglich sein. Die Sonderregel des § 134 Abs. 4 SGB IX ist vorliegend nicht einschlägig.

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit der Gewährung einer solchen Leistung als Persönliches Budget nach § 29 SGB IX, wobei dafür eine Zielvereinbarung nach den Maßgaben des § 29 Abs. 4 SGB IX abgeschlossen werden muss.

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