Beteiligen
BTHG-Kompass 1.2
k.A.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1002
Das BTHG hat es (bewusst) vermieden, rechtlichen Betreuern eine besondere Rolle im Planungsverfahren der Teilhabeleistungen zuzuweisen? Die zu Recht eingeführte Personenzentrierung im Planungsprozess bringt ein erhöhtes Maß an Mitwirkungserfordernissen bei den Leistungsberechtigten mit sich, die oftmals aus ganz unterschiedlichen Gründen - auch der psychischen Belastbarkeit - diesen Erfordernissen nicht nachkommen können. Im Ergebnis sind keine, weniger oder weniger wirksame Teilhabeleistungen zu befürchten. Die im Gesetz vorgesehene EUTB kann dieses Problem nicht auffangen, weil der Gesetzgeber dieses Instrunment nicht als Unterstützungsinstrument, sondern nur als Beratungsinstrument im Gesetz beschrieben hat.
Beitrag #1001
Zur Vollständigkeit der Antwort gehört aber auch, dass der neue Behindertenbegriff für die Menschen mit Behinderungen nicht gilt, die Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen wollen oder müssen. Hier gilt der § 99 SGB IX mit seiner Bezugnahme auf § 53 SGB XII.