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Bei der Schnittstelle der Eingliederungshilfe zur Gesetzlichen Krankenversicherung kommt es besonders bei den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation zu Unsicherheiten und Schwierigkeiten zwischen den beiden nach § 6 SGB IX zuständigen Reha-Trägern. Denn Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind sowohl Teil der Leistungen zur Teilhabe als auch Teil der gesundheitsbezogenen Leistungen. Dies kann unweigerlich zu Problemen bei der Abgrenzung zur Krankenbehandlung im SGB V führen.
Die Leistungen der medizinischen Reha stehen den Leistungen der Krankenbehandlung gegenüber: Reha-Einrichtungen können Leistungen der Krankenbehandlung erbringen (§ 13 Absatz 3 SGB IX, § 107 Absatz 2 Nr. 1b SGB V). Auf der anderen Seite können auch Vertragsärzte rehabilitativ tätig werden (§ 73 Absatz 3 SGB V, § 39 Absatz 1 Satz 2 SGB V). Die Krankenbehandlung muss daher auch bestehende Ziele der Reha und der Teilhabeplanung (§ 43 SGB IX) beachten; für eine gelingende Reha kommt es auf die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Leistungssektoren an.
Die Ziele der Leistungen der medizinischen Rehabilitation gem. § 42 SGB IX bestehen darin, möglichst frühzeitig voraussichtlich nicht nur vorübergehende alltagsrelevante Beeinträchtigungen der Aktivitäten zu beseitigen, zu vermindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten oder drohende Beeinträchtigungen der Teilhabe abzuwenden bzw. eine bereits eingetretene Beeinträchtigung der Teilhabe zu beseitigen, zu vermindern oder deren Verschlimmerung zu verhüten. Dabei leiten sich die realistischen, für die leistungsberechtigte Person alltagsrelevanten Rehabilitationsziele aus den Beeinträchtigungen der Aktivitäten oder Teilhabe ab. Hierzu bedarf es der Bedarfsermittlung mittels der ICF.
Hier besteht ein Zielkonflikt mit der Krankenbehandlung im SGB V. Ziel dieser ist die Heilung bzw. Remission (kausale Therapie) oder bei Krankheiten mit Chronifizierungstendenz, die Vermeidung einer Verschlimmerung sowie Linderung der Krankheitsbeschwerden und Vermeidung weiterer Krankheitsfolgen. Im Gegensatz zu Leistungen der medizinischen Rehabilitation wird dabei in der Regel auf das bio-medizinische Krankheitsmodell und die entsprechende Klassifikation, die ICD, zurückgegriffen.
Vor allem dieser Zielkonflikt zwischen den beiden Reha-Trägern bei den Leistungen der medizinischen Rehabilitation wird in dieser digitalen Fachveranstaltung genauer beleuchtet. Dabei wird auch erörtert, wie sich das Verhältnis GKV und Eingliederungshilfe theoretisch und praktisch durch das BTHG geändert hat (u.a. § 13 ff. SGB IX).
Hier finden Sie die barrierefreie Präsentation des Vortrags im PDF-Format.