Forum 2

Regionalkonferenz Süd - Forum 2

Stand der Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX

Moderation des Forums 2 durch Nora Schmidt

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Moderation des Forums 2 durch Nora Schmidt

In dem von Nora Schmidt moderierten Forum 2 stellten Vertreter/innen von Leistungserbringern und –trägern den Stand der Verhandlungen zu den Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX in den vier an der Regionalkonferenz beteiligten Bundesländern vor.

Baden-Württemberg - Dr. Dorothea Lampke (Koordination BTHG, Referentin Wirtschaftsberatung, Diakonisches Werk Württemberg) und Frank Stahl (Referatsleitung „Vergütung, Entgelte, Vertragswesen“, Kommunalverband für Jugend und Soziales)

Dr. Dorothea Lampke (Koordination BTHG, Referentin Wirtschaftsberatung, Diakonisches Werk Württemberg) und Frank Stahl (Referatsleitung „Vergütung, Entgelte, Vertragswesen“, Kommunalverband für Jugend und Soziales)

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Dr. Dorothea Lampke (Koordination BTHG, Referentin Wirtschaftsberatung, Diakonisches Werk Württemberg) und Frank Stahl (Referatsleitung „Vergütung, Entgelte, Vertragswesen“, Kommunalverband für Jugend und Soziales)

In Baden-Württemberg wurde die Eingliederungshilfe bereits im Jahr 2005 kommunalisiert. Leistungsträger der Eingliederungshilfe werden künftig die 44 Stadt- und Landkreise sein, die Rechtsaufsicht liegt bei den Regierungspräsidien. Eine Übergangsvereinbarung, die zunächst den Status quo festhält und die Finanzströme sicherstellt, wurde vereinbart. Sie beginnt am 1. Januar 2020 und endet individuell für jedes einzelne Leistungsangebot. Nun müsse dafür Sorge getragen werden, Landesrahmenvertrag und Übergangsvereinbarung in Einklang zu bringen.

Beim Inhalt des Landesrahmenvertrages orientiere sich das Land eng an den Vorgaben des §131 SGB IX.

Verständigt haben sich die Verhandlungsparteien bereits auf ein Basismodul für besondere Wohnformen. Hier habe man sich auf ein sogenanntes Dienstplanmodell verständigt. Dieses ist auf der Grundlage einer Wohneinheit mit 24 Plätzen mit drei Wohngruppen entwickelt worden, kann aber entsprechend angepasst werden. Ebenfalls ausgehandelt wurde ein einheitlicher Personalschlüssel. Das Basismodul kann in Zukunft für alle besonderen Wohnformen in Baden-Württemberg angewandt werden.

Das Fachleistungsmodell mit Fachleistungsstunden befinde sich dagegen noch im Anfangsstadium.

Hessen – Dr. Elke Gross, Leiterin der Abteilung Alten-, Gesundheits- und Behindertenhilfe, Caritasverband für die Diözese Limburg

Dr. Elke Gross, Leiterin der Abteilung Alten-, Gesundheits- und Behindertenhilfe, Caritasverband für die Diözese Limburg

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Dr. Elke Gross, Leiterin der Abteilung Alten-, Gesundheits- und Behindertenhilfe, Caritasverband für die Diözese Limburg

In Hessen sind der Landeswohlfahrtsverband (überörtlicher) und 26 Städte und die Landkreise (örtliche) Träger der Eingliederungshilfe. Das Ausführungsgesetz legt einen Übergang der Zuständigkeit vom örtlichen auf den überörtlichen Leistungsträger ab Beendigung der Schulausbildung fest (Lebensabschnittsmodell). Aufgrund des zeitlichen und inhaltlichen Aufwandes wurde der Beschluss gefasst, dass der neue Rahmenvertrag, die neuen Vereinbarungen und die Neustrukturierung der Fachleistungen erst zum 1. Januar 2022 in Kraft treten. Für die Zwischenzeit werde eine Übergangsvereinbarung mit einer Laufzeit vom 01.01.2020 bis 31.12.2021 erarbeitet. Hauptsächlich wird die Trennung der Fachleistung von den existenzsichernden Leistungen vollzogen. Die Hessischen Rahmenverträge mit allen Anlagen und Zusatzvereinbarungen finden, soweit die Übergangsrahmenvereinbarung nichts Abweichendes regelt, bis zum Abschluss neuer Rahmenverträge in analoger Auslegung für die Übergangszeit Anwendung.

In Hessen sind aufgrund verschiedener Zuständigkeiten drei Rahmenverträge (ab 2022) geplant:

  • Rahmenvertrag I – bis zum Ende des Schulbesuchs
  • Rahmenvertrag II – Teilhabe am Arbeitsleben
  • Rahmenvertrag III – nach Ende des Schulbesuchs

Die Vorarbeiten dazu erfolgen seit Frühjahr 2018. Verschiedene Arbeitsgruppen wurden eingesetzt. Eine Grobgliederung für die Rahmenverträge liegt vor.

Als maßgebliche Interessenvertretungen wirken drei Vertreter/innen des Hessischen Inklusionsbeirates und der Beauftragten/dem Beauftragten der Hessischen Landesregierung für Menschen mit Behinderungen an den Verhandlungen mit.

Die Hessische Vertragskommission SGB XII hat eine AG zur Trennung der Fachleistungen von den Existenzsichernden Leistungen sowie eine AG Leistungs- und Finanzierungsstrukturen gebildet, die die Grundlagen für die Umstellung und die Rahmenverträge erarbeitet. Die AG Leistungs- und Finanzierungsstrukturen hat weitere Unterarbeitsgruppen gebildet. Die neugegründete AG Dach soll Inhalte identifizieren, die über alle drei Rahmenverträge hinweg harmonisiert werden müssen.

Rheinland-Pfalz – Harald Diehl, Referatsleiter Eingliederungshilfe, Ministerium für Gesundheit, Soziales, Arbeit und Demografie

Harald Diehl, Referatsleiter Eingliederungshilfe, Ministerium für Gesundheit, Soziales, Arbeit und Demografie

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Harald Diehl, Referatsleiter Eingliederungshilfe, Ministerium für Gesundheit, Soziales, Arbeit und Demografie

Auch in Rheinland-Pfalz gibt es zwei zuständige Träger: Die kommunalen Träger für Menschen mit Behinderung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. bis zur Beendigung des Regelschulbesuchs sowie das Land für Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr und für die Teilhabe am Arbeitsleben. Daraus resultieren zwei Rahmenverträge. Die Verhandlungen für den Ü-18-Rahmenvertrag wurden am 6. Dezember 2018 beendet. Am 28. Dezember 2018 trat der Rahmenvertrag in Kraft. Die Aufforderung zu Vertragsverhandlungen für Kinder und Jugendliche wurde bereits verschickt. Sollte der Vertrag nicht innerhalb von sechs Monaten (28. Juni 2019) zustande kommen, kann das Land stattdessen nach § 131 Abs. 4 SGB IX die Inhalte durch eine Rechtsverordnung regeln.

Herr Diehl ging auf die wichtigsten Inhalte des Rahmenvertrags Ü18 ein. Dazu gehört die Regelung der Leistungsvereinbarungen. Die Vergütungsvereinbarungen werden für ein Jahr vereinbart und können für maximal zwei Jahre fortgeschrieben werden. Es wurde ein Wächteramt eingeführt, welches die Umsetzung des Vertrages überwachen soll. Bis 2013 sollen die Auswirkungen evaluiert werden. Bei den Regelungen zur sozialen Teilhabe wurde sich auf eine modulare Ausgestaltung geeinigt. Es wird ein Basismodul geben, welches aktuell noch ausgehandelt wird, und sechs Leistungsmodule. Die Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wurden fortgeschrieben und lediglich an die Vorgaben des BTHG angepasst.

In den Übergangs- und Schlussbestimmungen ist die ergänzende Vereinbarung verankert. Aufgrund des politischen Willens, das Gesetz noch im Jahr 2018 zu verabschieden, konnten nicht alle Themenfelder vollständig ausdifferenziert werden. § 59 des Rahmenvertrages schreibt die Klärung noch offener Punkte bis zum 30. April 2019 vor. Diese zeitliche Vorgabe konnte nicht erfüllt werden. Bis Ende Juni soll das Vertragswerk vollständig fertiggestellt werden.

Saarland - Andrea Scholl, Leiterin des Referats B2a, Fachliche Angelegenheiten und Planung, ambulante Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Rahmenvertrag, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Andrea Scholl, Leiterin des Referats B2a, Fachliche Angelegenheiten und Planung, ambulante Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Rahmenvertrag, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

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Andrea Scholl, Leiterin des Referats B2a, Fachliche Angelegenheiten und Planung, ambulante Dienste und Einrichtungen der Eingliederungshilfe, Rahmenvertrag, Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Im Saarland wurde erst im Jahr 2015 ein neuer Rahmenvertrag zwischen dem Land, der LIGA der freien Wohlfahrtsverbände und dem Landkreistag Saarland geschlossen. Dieser Vertrag hatte verschiedene Anlagen, welche immer noch aktuell sind und in die kommenden Verhandlungen einfließen sollen (z.B. Leistungstypen). Durch das Gesetz vom 13. Juni 2018 wurde das Saarland als Träger der Eingliederungshilfe bestimmt, somit bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Auch die maßgebliche Interessenvertretung wurde bestimmt: Der Landesbeitrat für die Belange von Menschen mit Behinderungen entsendet eine/n Vertreter/in in die Verhandlungsgruppe.

Die Aufforderung zu den Landesrahmenvertragsverhandlungen erfolgte im Juli 2018. Geplant ist ein Hauptvertrag mit diversen Anlagen, wobei die Inhalte des Hauptteils bereits größtenteils vereinbart seien.

Frau Scholl ging auf die bisherigen Inhalte des Rahmenvertrags ein. Insbesondere das Thema Wohnen greife auf die Zwischenergebnisse des saarländischen Modellprojekts (Trennung der existenzsichernden Leistungen/Fachleistungen) zurück. Eine Flächenzuordnungsmatrix bestehe bereits. Erste Ergebnisse geben Hoffnung auf eine pauschalisierte Aufteilung.
Bei der Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen kann auf den bestehenden Rahmenvertrag zurückgegriffen werden.

Übergangsregelungen bis Ende 2021 seien geplant, beispielsweise bezüglich der budgetneutralen Umstellung im Bereich der Fach- und existenzsichernden Leistungen.

Ein Verhandlungsschwerpunkt sei aktuell die Kündigung von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Es werde die Möglichkeit einer getrennten Kündigung diskutiert (Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung getrennt von der anderen Vereinbarung). Von LIGA-Seite sei gewünscht, den gekündigten Vertragsteil solange fortlaufen zu lassen, bis eine neue Vereinbarung getroffen wurde.

Fragen aus dem Publikum und Diskussion

Austausch mit dem Publikum im Forum 2

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Austausch mit dem Publikum im Forum 2

Leistungspauschalen

Kritik gab es am Begriff der Leistungspauschalen, welcher aus dem SGB XII stamme und dem personenzentrierten Ansatz des BTHG nicht gerecht werde. Frau Scholl wies darauf hin, dass es im Saarland zwar in vielen Bereichen Fachleistungsstunden geben werde, Teilbereiche wie die WfbM und die Tagesförderstätten aber noch mit Tagessätzen arbeiten würden. Hier werde aber darauf geachtet, dass es in den jeweiligen Einrichtungen Personen mit unterschiedlichem Bedarf gebe. Herr Diehl bestätigte, dass Pauschalen einen Widerspruch zur Personenzentrierung darstellten. 

Trennung der Leistungen

Ein Teilnehmer fragte, inwiefern den Betroffenen Leistungen tatsächlich wie aus einer Hand gewährt würden, oder ob sie sich dazu auch zukünftig an verschiedene Stellen wenden müssten. Herr Diehl antwortete, dass Rheinland-Pfalz in seinem Ausführungsgesetz ein besonderes Gewicht auf die Gewährung von Leistungen wie aus einer Hand gelegt habe und dass Maßnahmen in die Wege geleitet wurden, damit der Mensch mit Behinderung oder sein/e Betreuer/in tatsächlich einen Ansprechpartner im eigenen Landkreis hat.

Frau Scholl merkte für das Saarland an, dass der Passus „Leistungen wie aus einer Hand“ nur für Rehabilitationsleistungen gelte, nicht aber für die Grundsicherung. Zudem bestehe im Saarland die Problematik, dass für alle existenzsichernden Leistungen der örtliche Träger zuständig war, außer bei stationären Wohnleistungen, wo das Landesamt zuständiger Träger war. Weil künftig die Unterscheidung zwischen ambulant und stationär wegfalle, wird künftig in jedem Fall die Zuständigkeit dem örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen. Der entsprechende Gesetzesentwurf wird aktuell vorbereitet.

Frau Dr. Groß berichtete, dass in Hessen in Bezug auf die Grundsicherung eine Hintergrundverrechnung beim LWV stattfand. Diese Hintergrundverrechnung wird es zukünftig nicht mehr geben. Künftig ist der Antrag auf Grundsicherung beim örtlichen Träger zu beantragen, die Leistungen auf Eingliederungshilfe beim LWV.

Zeitplan des Landesrahmenvertrages Baden-Württemberg

Eine weitere Teilnehmerin fragte, wann Baden-Württemberg den Landesrahmenvertrag fertigstellen werde und ob der zukünftige Landesrahmenvertrag für die Leistungserbringer die Möglichkeit gewährt, im Jahr 2019, wenn Verträge auslaufen, nach dem neuen Verfahren zu verhandeln. Herr Stahl antwortete in Bezug auf den Zeitpunkt, dass die Verhandlungen langsam vorangehen. Er zeigte sich optimistisch, dass es noch vor der Sommerpause 2019 einen Landesrahmenvertrag geben werde. In Bezug auf die zweite Frage können Verträge erst mit der neuen Rechtsgrundlage geschlossen werden, wenn ihre Laufzeit ab dem 1. Januar 2020 beginnt.

Rolle von Einrichtungen, die nicht Vertragspartner sind

Eine Teilnehmerin von Seiten der Leistungserbringer im Saarland fragte, wie Einrichtungen berücksichtigt würden, die weder der LIGA angehören noch dem Paritätischen Wohlfahrtsverband. Frau Scholl antwortete, dass Vertragspartner die LIGA ist. Wenn Einzelvereinbarung getroffen werden, werden diese an die Vertragsvereinbarungen mit der LIGA angelehnt. Die einzelnen Erbringer werden also prinzipiell nicht anders als bisher behandelt. Frau Dr. Groß ergänzte, dass im Rahmenvertrag des Landes Hessen ein Passus zur Gleichbehandlung solcher Leistungserbringer, die keinem Verband angehören, stehen werde.

Außerdem ergänzte die Referentin bezüglich der Übergangsvereinbarung in Hessen, dass nur diejenigen Inhalte übergangsweise behandelt werden, die zum 1.1.2020 geregelt werden müssen, vor allem zu Trennung der Leistungen. Die bisherigen Rahmenverträge behalten ihre Gültigkeit, auch bezüglich Regelungen, die nichts mit dem BTHG zu tun haben.

Betreuungsrecht

Eine Vertreterin eines Betreuungsvereins lobte die Beratungsstrukturen in Rheinland-Pfalz. Seit geraumer Zeit beobachte sie einen eklatanten Anstieg an Beratungsanfragen seitens der ehrenamtlichen Betreuer/innen. Es gebe bereits einen Mangel an hauptamtlichen Betreuer/innen. Gleichzeitig hätten viele ehrenamtliche Betreuer/innen aufgrund der hohen Belastung und komplexen Gesetzesänderungen ihre Betreuungstätigkeit eingestellt. Entsprechend hoch sei der Bedarf an niedrigschwelligen Beratungsangeboten seitens der Betreuungsvereine.

Herr Diehl zeigte sich des Problems bewusst. Das Ministerium in Rheinland-Pfalz führe bereits Fortbildungsveranstaltungen für Betreuer/innen durch. Zweifel gebe es jedoch an der praktischen Umsetzung, vor allem bei der Betreuung durch Familienangehörige, die oftmals mit verwaltungstechnischen Fragen überfordert seien. Zugleich machte Herr Diehl darauf aufmerksam, dass die Landesjustizministerien aktuell planen, das Aufgabenspektrum der Betreuer/innen neu zu justieren.  Der Aufwand, der sich daraus für die Betreuer/innen ergeben würde, sei enorm. Auch die übrigen Ländervertreter/innen bestätigten, dass es besorgniserregende Signale bezüglich der Zahl der Betreuer/innen – ob hauptamtlich oder ehrenamtlich – gebe.  

Nora Schmidt ergänzte, dass sie das Projekt Umsetzungsbegleitung BTHG sich in den kommenden Jahren intensiv mit der Schnittstelle zum Betreuungsrecht befassen werde.

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