Forum 2

Regionalkonferenz Bayern - Forum 2

Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben

Nach einer kurzen Einführung durch den Moderator, Johannes Magin, Vorsitzender der Landesarbeitsgruppe Integrationsfachdienste in Bayern, führte Dr. Oliver Bloeck, Leiter des Referats II 3 Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Arbeitsleben, Schwerbehindertenrecht, Wohnen, Betreuungsvereine, Breitensport, Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, in das Thema ein.

Input zu den Regelungen des Budgets für Arbeit in Bayern

Präsentation von Dr. Oliver Bloeck (StMAS) im Forum 2

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Präsentation von Dr. Oliver Bloeck (StMAS)

Dr. Bloeck ging in seinem Input zunächst auf die Grundsätze der bayerischen Politik für die berufliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ein. Zur Verbesserung der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen am allgemeinen Arbeitsmarkt werde in Bayern auch nach Inkrafttreten des BTHG weiterhin auf ein differenziertes System gesetzt, u. a. bestehend aus Regelleistungen der Inklusionsämter (früher in Bayern: Integrationsämter), Sonderprogrammen, WfbM und Förderstätten. Anschließend führte er die Neuerungen des BTHG im Bereich Teilhabe am Arbeitsleben aus, wobei der Schwerpunkt auf dem Budget für Arbeit lag.

Für das Budget für Arbeit unterstrich Dr. Bloeck, dass dies nicht für alle Menschen mit Behinderungen, sondern nur für werkstattberechtigte und werkstattfähige Menschen mit Behinderungen gedacht ist. Die Kostenträger des Budgets für Arbeit sind die Träger der Eingliederungshilfe und damit in Bayern die Bezirke. Der maximale Zahlbetrag des Budgets für Arbeit wurde mit dem Bayerischen Teilhabegesetz I von 40 auf 48 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht. Diese Kennziffer orientiert sich an den durchschnittlichen Kosten eines Platzes in einer WfbM in Bayern, womit durch das Budget für Arbeit eine direkte Alternative zur Beschäftigung in einer WfbM geschaffen werden soll. Dr. Bloeck führte weiter aus, dass zur Umsetzung des Budgets für Arbeit in Bayern eine landesweite Rahmenvereinbarung zwischen dem Bayerischen Bezirketag und den Regionalstellen der Inklusionsämter geschlossen wurde, die zum 1. Oktober 2018 in Kraft getreten ist. Diese beinhaltet die landesweit einheitliche Regelung, dass die Bezirke als Träger der Eingliederungshilfe den Lohnkostenzuschuss und die Inklusionsämter vor Ort die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernehmen. Weitere Einzel- und Umsetzungsfragen des Budgets für Arbeit werden in einer Arbeitshilfe zwischen Inklusionsamt und Bezirken geregelt.

Das Verfahren der Zusammenarbeit zwischen Bezirken und Inklusionsämtern ist dabei so ausgestaltet, dass die Bezirke nach Eingang eines Antrags auf ein Budget für Arbeit das zuständige Inklusionsamt informiert und um die Ermittlung des Bedarfs an Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz und um die Feststellung des Umfangs an Minderleistung bittet. Das Inklusionsamt bedient sich daraufhin der eigenen fachlichen Berater und/oder der Integrationsfachdienste durch Einholung einer fachdienstlichen Stellungnahme. Schließlich erhält der Bezirk vom Inklusionsamt eine Stellungnahme zum Bedarf an Leistungen und zur Minderleistung. Der Bezirk erlässt letztlich einen Bewilligungsbescheid über alle erforderlichen Leistungen an den Antragstellenden (Lohnkostenzuschuss und Aufwendungen für Anleitung und Begleitung) und befristet ihn in der Regel. Der Arbeitgeber wird vom Bezirk über die gewährten Leistungen informiert.

Dr. Bloeck ging zudem kurz auf das Modellprojekt BÜWA – Begleiteter Übergang WfbM auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ein, das neben dem neuen Budget für Arbeit weiterhin bestehen wird, da beide Instrumente nicht deckungsgleich sind. Zudem wies er darauf hin, dass auch in Bayern der Fachausschuss durch das Teilhabeplanverfahren ersetzt werde und es keine Öffnungsklauseln für die Länder zur Beibehaltung der Fachausschüsse gebe.

 

Aktuelle Zahlen zum Budget für Arbeit in Bayern

Abschließend wies Dr. Bloeck darauf hin, dass die Antragszahlen für ein Budget für Arbeit im unteren zweistelligen Bereich in Bayern lägen. Die derzeitigen Bewilligungszahlen befänden sich im einstelligen Bereich. Die geringen Antragszahlen führte er auf den begrenzten leistungsberechtigten Personenkreis zurück, der lediglich die werkstattberechtigten und werkstattfähigen Menschen mit Behinderungen umfasse. Um weitere Personengruppen anzusprechen, werde in Bayern daher weiterhin auf das von Dr. Bloeck eingangs ausgeführte, differenzierte System an Instrumenten und Maßnahmen gesetzt, in dem das neue Budget für Arbeit ein Baustein sei.

Fragen aus dem Publikum

Fragen aus dem Publikum im Forum 2

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Fragen aus dem Publikum

Im Anschluss an den Vortrag von Dr. Bloeck erfolgte eine Diskussionsrunde mit den Teilnehmenden im Publikum. Dabei wurden insbesondere folgende Fragen gestellt:

 

Budget für Arbeit – Rentenrechtliche Konsequenzen

Ein Teilnehmer wies darauf hin, dass die geringen Antragszahlen möglicherweise auch aufgrund der rentenrechtlichen Konsequenzen des Budgets für Arbeit im Gegensatz zur WfbM zustande kommen. Er führte zudem aus, dass WfbM auch als GmbHs tätig sind und Arbeitgeber für Menschen mit Behinderungen sind und fragte dazu, ob Menschen mit Behinderungen, die in einer WfbM einen Arbeitsvertrag angeboten bekommen, diesen auch im Rahmen eines Budgets für Arbeit nutzen können. Dr. Bloeck antwortete, dass diese Menschen mit Behinderungen grundsätzlich auch durch ein Budget für Arbeit gefördert werden können, sofern die gesellschaftsrechtlich ausgegliederten Teile der WfbM tatsächlich als Arbeitgeber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt fungieren. Ähnliches gelte auch für die Inklusionsbetriebe.

Eine Teilnehmerin einer EUTB-Stelle berichtete, dass es ihr schwerfalle, für das Budget für Arbeit zu werben, da zum einen die Rentenanwartschaftszeiten aufgrund des zumeist geringen Verdienstes von werkstattfähigen Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gering ausfallen und zum anderen aufgrund der fehlenden Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosigkeit die Rückkehr in die WfbM drohe.

Dr. Bloeck entgegnete daraufhin, dass in Bayern nicht die Möglichkeit bestehe, das BTHG etwa im Bereich der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung beim Budget für Arbeit zu ergänzen. Mit Blick auf die Rentenfrage wies er darauf hin, dass dies nur anhand einer Betrachtung des Einzelfalls beantwortet werden könne. Wichtig sei es daher, sich als potenzieller Budgetnehmer/in durch die zuständige Rentenversicherung beraten zu lassen. Dies werde auch in der Arbeitshilfe zum Budget für Arbeit in Bayern kommuniziert. Inwiefern die rentenrechtliche Frage eine Barriere für das Budget für Arbeit darstelle hänge auch davon ab, ob der Leistungsberechtigte im Einzelfall die Vorteile der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (u. a. höhere Entlohnung als in WfbM) für wichtiger hält als die möglichen rentenrechtlichen Konsequenzen.

Ein Vertreter des Diakonischen Werks fügte aus den Erfahrungen aus dem Modellprojekt zum Budget für Arbeit in Hamburg hinzu, dass das Budget für Arbeit vor allem von jüngeren Menschen in Anspruch genommen werde, für die die Rentenfrage weniger wichtig sei, als die Frage, ob es sich um inklusive Arbeit handelt oder nicht. Zugleich müsse die Rentenproblematik dahingehend relativiert werden, dass die durchschnittliche Rente von Werkstattbeschäftigten gemäß Ritz (2015) gerade bei jüngeren Menschen mit Behinderungen, die länger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sind, nur geringfügig höher ausfällt.

Eine weitere Teilnehmerin von einem Integrationsfachdienst unterstrich, dass aus ihrer Erfahrung für die Menschen mit Behinderungen das Rententhema weniger wichtig sei als die Tatsache, durch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt am Arbeitsleben teilhaben zu können. Sie bekräftigte zudem, dass es wichtig sei, Arbeitgeber und potenzielle Budgetnehmer/innen vorab in Kontakt zu bringen und betriebliche Erprobungen vor Beginn eines Budgets für Arbeit zu nutzen. Sie weist zudem darauf hin, dass die Aufklärung und Werbung für die Menschen mit Behinderungen in und außerhalb der WfbM bezüglich der neuen Möglichkeiten des Budgets für Arbeit besondere Relevanz hätten.

 

Andere Leistungsanbieter in Bayern – Regelungen und aktuelle Zahlen

Der Vertreter des Diakonischen Werks fragte zugleich, wie die Antragszahlen für andere Leistungsanbieter in Bayern ausfallen und ob andere Leistungsanbieter im Arbeitsbereich nur dann zugelassen werden, wenn sie auch den Berufsbildungsbereich und das Eingangsverfahren abdecken.

Peter Wirth, Leiter des Referats Soziales, Bayerischer Bezirketag, antwortete, dass es in Bayern eine Musterleistungsvereinbarung gebe, die der Bayerische Bezirketag auf Landesebene mit den Leistungserbringerverbänden abgeschlossen hat. Diese orientiert sich inhaltlich an den Leistungsvereinbarungen der WfbM. Eine Verpflichtung, bestimmte Bereiche als anderer Leistungsanbieter vorzuhalten, bestehe nicht. Vielmehr könne sich der andere Leistungsanbieter gemäß BTHG auf Teilleistungen beschränken. Herr Wirth teilte zudem mit, dass die Anzahl an Leistungsvereinbarungen als anderer Leistungsanbieter momentan im sehr niedrigen zweistelligen Bereich liege.

Moderation des Forums 2 durch Johannes Magin

© Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V.

Moderation durch Johannes Magin

Auf Nachfrage von Herrn Magin, wie groß das Interesse von Seiten der Bezirke ist, andere Leistungsanbieter zu fördern, antwortete Herr Wirth, dass es in erster Linie darum gehe, für jeden Menschen mit Behinderungen den geeigneten Arbeitsplatz zu finden und dies könne natürlich auch ein anderer Leistungsanbieter sein.

Ein Vertreter der Regionaldirektion Bayern der Bundesagentur für Arbeit ergänzte, dass es von Seiten der BA keine spezifisch bayerische Regelung, sondern ein einheitliches Fachkonzept der BA für andere Leistungsanbieter gebe. Dieses sehe vor, dass, bis auf die im BTHG genannten Ausnahmen, andere Leistungsanbieter die Anforderungen an WfbM erfüllen müssen. Ende September 2018 lagen für Bayern sechs Anträge als andere Leistungsanbieter im Zuständigkeitsbereich der BA vor, wovon ein Antragsteller zu Preisverhandlungen zugelassen wurde. Zudem bestätigt er, dass sich andere Leistungsanbieter in Bayern auf Teilleistungen der WfbM beschränken können.

Zuverdienstprojekte

Ein Teilnehmer fragte, wie in Oberbayern die Zuverdienstprojekte weiterhin gefördert werden, obwohl die entsprechende Rechtsgrundlage mit dem BTHG wegfalle. Die Antwort auf diese Frage blieb jedoch offen, da kein Vertreter aus Oberbayern anwesend war.

Individuell passende Angebote im Leistungsspektrum Bayerns

Zum Abschluss des Forums wies Dr. Bloeck darauf hin, dass bei der Anzahl der bewilligten Budgets für Arbeit immer bedacht werde müsse, dass viele potenziell leistungsberechtigte Menschen mit Behinderungen bereits im Rahmen anderer Angebote des in Bayern ausdifferenzierten Systems an Instrumenten und Maßnahmen am allgemeinen Arbeitsmarkt tätig seien und somit dem Budget für Arbeit nicht zur Verfügung stehen. Letztlich komme es darauf an, dass individuell passende Angebot zu finden und die Menschen mit Behinderungen über das zur Verfügung stehende Leistungsspektrum zu informieren.

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