Ernst Merz, PräsLSG RLP a.D., stellte Grundlagen und Abläufe des Schiedsstellenverfahrens nach § 133 SGB IX vor. Die Regelungen des § 133 SGB IX sind zum 1. Januar 2018 im Zuge der zweiten Reformstufe durch das BTHG neu in das SGB IX eingeführt worden. Neben der Einrichtung der Schiedsstellen und den Inhalten, die durch Schiedsstellenverordnungen in den Bundesländern zu regeln sind, gibt § 133 SGB IX die Besetzung der Schiedsstellen vor.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden die Inhalte und Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in den §§ 123 ff. SGB IX neu gefasst. Die Veranstaltung beleuchtete den Weg vom Landesrahmenvertrag zur Einzelvereinbarung, die Partizipation von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung neuer Leistungen, alternative Finanzierungsstrukturen sowie die Arbeit der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX.
Erfolgt für eine interdisziplinäre Frühförderstelle der Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung nach § 125 SGB IX? Hat eine interdisziplinäre Frühförderstelle einen …