Das BTHG und die Rolle des rechtlichen Betreuers
Anja Mlosch, wissenschaftliche Referentin beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V., informierte zunächst über die Rolle von rechtlichen Betreuerinnen und Betreuern nach dem BTHG. Sie ordnete deren Aufgaben in den Kontext der Beratungspflichten der Rehabilitationsträger (§ 12 SGB IX) und der Eingliederungshilfe (§ 106 SGB IX) sowie der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX) ein und erläutert das nun geltende Antragserfordernis.
Beratungsmöglichkeiten und andere Hilfen
Rainer Sobota, selbstständiger rechtlicher Betreuer und stellv. Vorsitzender des Bundesverbandes der Berufsbetreuer e.V:, geht in dieser digitalen Veranstaltung konkret auf die Beratungslandschaft ein. Er informiert über die Beratungspflichten der Eingliederungshilfe, zur Vernetzung von Beratungsangeboten und „anderen Hilfen“, die Betreuerinnen und Betreuer und ihre Klienten nutzen können. Die Fragen und Antworten im Rahmen der digitalen Veranstaltung widmen sich unter anderem dem Verhältnis dieser Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur rechtlichen Betreuung.
Gesamt- und Teilhabeplanverfahren für Akteure des Betreuungswesens
In dieser Veranstaltung gab Friederike Eilers einen Überblick über den Ablauf des Gesamt- und Teilhabeplanverfahrens. Dabei wurde unter anderem erläutert, welche Rechte und Pflichten Leistungsberechtigte darin haben.
Neue Leistungsstrukturen für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer
In dieser digitalen Fachveranstaltung referierte Herr Schmitt-Schäfer, transfer - unternehmen für soziale innovation, über die neuen Leistungsstrukturen in der Eingiederungshilfe referieren. Schwerpunkt waren dabei die neuen Regelungen zu Zuständigkeiten, Fristen und Leistungstrennung, mit denen sich rechtliche Betreuerinnen und Betreuer konfrontiert sehen.
Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe und Hilfe zum Lebensunterhalt
Frau Katharina Münnich, Referatsleiterin in der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) in Hamburg referierte zur Trennung der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Hilfe zum Lebensunterhalt und ging hierbei insbesondere auf die Punkte Regelbedarf, Barmittelanteil, Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfe ein.