Bundestag beschließt Änderungsgesetz zum BTHG

24. Oktober 2019

Bundestag beschließt Änderungsgesetz zum BTHG

Der Bundestag hat am 17. Oktober 2019 ein Änderungsgesetz zum Bundesteilhabegesetz (BTHG), das „Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften“, beschlossen. Mit dem Änderungsgesetz werden gesetzliche Unklarheiten in Vorbereitung auf die Umsetzung der dritten Reformstufe des BTHG zum 1. Januar 2020 beseitigt. 
Der Bundesrat hat dem Änderungsgesetz am 8. November 2019 zugestimmt.

Wesentlicher Inhalt

Das am 17. Oktober 2019 vom Bundestag beschlossene Änderungsgesetz beinhaltet unter anderem folgende Änderungen: 

 

Berechnung und Zuständigkeit für die Zahlung der KdU:
§ 42a Abs. 5 SGB XII: Die Neuformulierung stellt klar, dass für Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen bei der künftigen Berechnung der anzuerkennenden Kosten der Unterkunft die durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts am Ort der Räumlichkeiten ermittelt werden. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn ein anderer Grundsicherungsträger gem. § 98 Abs. 2 SGB XII zuständig ist. Durch diese Regelung wird gewährleistet, dass die durchschnittliche Warmmiete die jeweiligen örtlichen Verhältnisse wiederspiegelt, in denen die besondere Wohnform liegt, und unterschiedliche Beträge für die durchschnittliche Warmmiete innerhalb derselben besonderen Wohnform werden vermieden. Die Übernahme der diesen Betrag übersteigenden Kosten der Unterkunft um bis zu 25 % wird von der Ermessensleistung zur gebundenen Entscheidung („sind […] anzuerkennen“).


Keine Änderung der örtlichen Zuständigkeit für Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen:
Mit der Anfügung des Satzes 4 an § 46 b SGB XII wird klargestellt, dass für Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen die örtliche Zuständigkeit für Grundsicherungsleistungen der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe folgt.  Zuständig ist mithin der für den letzten Wohnort vor dem Einzug in die besondere Wohnform zuständige Grundsicherungsträger. 


Anspruchsnorm für Wohnkosten oberhalb von 125%:
Für den auch diesen Betrag noch übersteigenden Teil der Wohnkosten wird mit § 113 Abs. 5 SGB IX eine neue Anspruchsnorm geschaffen. Sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung nach Kapitel 8 besteht, werden die oberhalb der Angemessenheitsgrenze des § 42 a Abs. 6 SGB XII liegenden Aufwendungen für Wohnraum als Leistungen der sozialen Teilhabe übernommen. Das bedeutet, dass künftig auch Menschen, die zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, unter den genannten Voraussetzungen Anspruch auf eine Art „Mietzuschuss“ haben, soweit sie in besonderen Wohnformen leben und die Miete 125 % der örtlichen Angemessenheitsgrenze übersteigt.

 

Rentenberechtigte mit ergänzendem Grundsicherungsbedarf: Regelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke:
§ 140 SGB XII Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke: Von der Trennung der Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen sind auch die Zahlungen von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen. Diese werden ab 2020 nicht mehr an den SGB XII-Träger im Rahmen einer Rentenüberleitung gezahlt, sondern ebenfalls auf das Bankkonto der Leistungsberechtigten überwiesen. In diesem Zusammenhang würde sich eine Zahlungslücke ergeben, da die erste Rentenzahlung auf das Bankkonto des Leistungsberechtigten Ende Januar 2020 erfolgt und somit zur Bedarfsdeckung während des Monats nicht zur Verfügung steht. Zur Vermeidung dieser Zahlungslücke enthält das Änderungsgesetz eine Übergangsregelung, nach der in dem Monat im ersten Quartal 2020, in dem die Rente erstmals auf dem Bankkonto des Leistungsberechtigten gutgeschrieben wird, diese Rentenzahlung nicht auf den sich nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII ergebenden Lebensunterhaltsbedarf angerechnet wird. Hierdurch steht den Leistungsberechtigten zu Beginn eines Monats im ersten Quartal 2020 (sog. Umstellungsmonat) der volle, für die Sicherung des Existenzminimums erforderliche Betrag zur Verfügung. In diese Regelung werden auch Menschen mit Behinderungen einbezogen, die wegen Alters nach dem Vierten Kapitel des SGB XII leistungsberechtigt sind. Zudem bezieht sich die Nichtanrechnung nicht nur für Renten, sondern auch für alle vergleichbaren, laufend zum Monatsende gezahlten und anrechenbaren Einkommen, die zuvor auf den Träger der Sozialhilfe zur Mitfinanzierung der in der stationären Einrichtung erbrachten Leistung übergeleitet worden sind (z.B. Renten der gesetzlichen Unfallversicherung).

Ebenso wenig werden laufende Renten auf die Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Träger der Kriegsopferfürsorge angerechnet: § 88 BVG wird entsprechend angeglichen. 

 

Selbstzahler: Zuschuss im Umstellungsmonat:
In § 140 Abs. 2 SGB XII wird zudem für die Gruppe von Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken können (insb. durch eine volle Erwerbsminderungsrente oder andere laufende Einkommen), ein Zuschuss im Umstellungsmonat eingeführt. Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zu Beginn des Umstellungsmonats nicht gedeckten Aufwendungen für den Lebensunterhalt in der besonderen Wohnform und ist auf die Höhe der zufließenden Einkünfte begrenzt.
Der zuständige Grundsicherungsträger muss von der Höhe der Differenz durch Vorlage geeigneter Unterlagen informiert werden. 

 

Vergünstigungen der §§ 223 und 224 SGB IX gelten nicht für andere Leistungsanbieter:
§ 60 Abs. 2 SGB IX: Die Ergänzung in Nr. 7 stellt klar, dass die für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) geltenden Vergünstigungen der Anrechenbarkeit von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 223 SGB IX) und die bevorzugte Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand (§ 224 SGB IX) für andere Leistungsanbieter nicht gilt.

 

Kein Tätigwerden des Fachausschusses im Gesamtplanverfahren:
In § 2 Abs. 1a WVO wurde bereits durch Art. 19 Abs. 17 BTHG geregelt, dass ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 SGB IX durchgeführt wird. Hier wird durch das Änderungsgesetz angefügt, dass dies auch gilt, wenn ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wird.
 

Hintergrund

Zum 1. Januar 2020 wird die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe im SGB XII in das Rehabilitations- und Teilhaberecht des SGB IX überführt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen dadurch konsequent personenzentriert ausgerichtet werden. Eine Unterscheidung nach ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen findet nicht mehr statt. 
Mit diesem Systemwechsel müssen die bislang in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe erbrachten Komplexleistungen nach Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen getrennt betrachtet werden, da der Träger der Eingliederungshilfe künftig nur noch die Fachleistungen finanziert, während die existenzsichernden Leistungen, soweit erforderlich vom Träger der Sozialhilfe erbracht werden.
 

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