Rehabilitationsfonds-Verordnung-ReHV in Kraft getreten

11. April 2023

Rehabilitationsfonds-Verordnung-ReHV in Kraft getreten

Im Zuge der steigenden Energiekosten und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Belastungen wurde bereits am 24. Dezember 2022 mit Einfügung des § 36a SGB IX eine Bundesnorm erlassen. Unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, wurde in der am 31. März 2023 in Kraft getretenen Rehabilitationsfonds-Verordnung-ReHV näher geregelt.

Mit der Einführung der Bundesnorm soll ein einmaliger Zuschuss für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom zur Entlastung der Leistungserbringer erbracht werden. Unter welchen Voraussetzungen die Auszahlung des Zuschusses erfolgt, wurde in der am 31. März 2023 in Kraft getretenen Rehabilitationsfonds-Verordnung-ReHV näher geregelt.

Anspruchsberechtigte Leistungsträger sind gemäß § 36a Abs. 2 SGB IX:

1. Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

  • mit denen ein Vertrag nach § 15 Abs. 2 des SGB VI in Verbindung mit § 38 SGB VI oder nach den §§ 33 und 34 SGB VII besteht oder
  • mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2, § 111a Abs. 1 oder § 111c Absatz 1 des SGB V besteht, oder
  • die von der gesetzlichen Rentenversicherung oder gesetzlichen Unfallversicherung selbst betrieben werden.

2. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX,

3. Werkstätten für behinderte Menschen oder

4. andere Leistungsanbieter nach § 60, soweit sie Leistungen nach § 57 SGB IX erbringen.

Gemäß § 36a Abs. 4 SGB IX wurde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen des Zuschusses nach § 36 Abs. 1 SGB IX, zum Verfahren nach § 36 Absatz 1 SGB IX sowie zur Bereitstellung der Mittel nach Absatz 3 zu erlassen.

Seit dem 31.03.2023 gilt die Verordnung zur Ausgestaltung des Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe (Rehabilitationshilfsfonds-Verordnung-ReHV), BGBl. 2023 I Nr. 92 vom 31.03.2023. Der Bundesrat hat mit Beschluss 88/23 am 31.03.2023 der Verordnung zugestimmt.

Die bis zum Ablauf des 30.06.2024 geltende Verordnung regelt das Nähere zu den konkreten Voraussetzungen des einmaligen Energiekostenzuschusses gemäß § 36a Abs. 1 SGB IX, das Verfahren zur Antragstellung und zum Nachweis der entstandenen Kosten, § 1 ReHV.

Weitere Informationen zur Verordnung finden Sie unter den folgenden Links:

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