Beteiligung des Jobcenters

BTHG-Kompass

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Teilhabeplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Rehabilitationsträger zu beachten gilt.

Beteiligung des Jobcenters

Seit 01.01.2022 ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB IX das Jobcenter wie ein beteiligter Reha-Träger nach § 15 SGB IX vom leistenden Reha-Träger nach § 14 SGB IX am Teilhabeplanverfahren verpflichtend zu beteiligen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 14 SGB IX auch Leistungen nach dem SGB II beantragt sind oder erbracht werden. Das heißt, ein Teilhabeplan ist zu erstellen, wenn die leistungsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im Verlauf des Teilhabeplanverfahrens Leistungen nach dem SGB II beantragt hat oder bezieht. Der Teilhabeplan dokumentiert dann auch die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 12 SGB IX). Ist für die Beteiligung des Jobcenters im Teilhabeplanverfahren die Zustimmung des Leistungsberechtigten erforderlich? Welche Informationen dürfen zwischen dem Rehaträger und dem Jobcenter ohne bzw. mit Zustimmung des Leistungsberechtigten ausgetauscht werden?

Heike Jauch (Jobcenter Landeshauptstadt Magdeburg)

Teilnahme ist ohne Zustimmung des Leistungsberechtigten möglich

Die Einholung der Zustimmung des Leistungsberechtigten ist nicht erforderlich. Die Einschaltung sollte jedoch in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten erfolgen. Die Einschaltung der Jobcenter ist soweit der Leistungsberechtigte Leistungen nach dem SGB II beantragt oder erhält im § 19 SGB IX geregelt.

Es dürfen die für das Rehabilitationsverfahren erforderlichen Informationen ausgetauscht werden. Stichwort: Leistungsbild. Die Abstimmung der Jobcenter mit den Reha-Trägern während aller Rehabilitationsverfahren ist im Rahmen der §§ 19 ff SGB IX datenschutzrechtlich abgesichert.

In der Regel stimmt der Leistungsberechtigte bei der Antragsstellung auf Leistungen zur Teilhabe der Weitergabe von medizinischen Daten an andere Sozialleistungsträger für deren gesetzliche Aufgabenerfüllung oder für die Erfüllung eigener gesetzlicher Aufgaben des Reha-Trägers zu. Diese Zustimmung der  Weitergabe kann der Leistungsberechtigte jederzeit ohne Angaben von Gründen widersprechen. Das kann allerdings dazu führen, dass die Leistungen auf Teilhabe ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden.

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