Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur Pflege

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel).

Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur Pflege

Findet § 103 Abs. 2 SGB IX nur für sog. "nicht-pflegeversicherte" Personen Anwendung oder gelten die dortigen Regelungen auch für den Fall, dass ein SGB XI-Versicherter aufstockender Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bedarf?

Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur Pflege

In § 103 Absatz 2 SGB IX wird nur Hilfe zur Pflege genannt. Eine Differenzierung hinsichtlich vollständiger oder ergänzender Hilfe zur Pflege erfolgt nicht, so dass die Regelung auch für aufstockende Hilfe zur Pflege gilt.

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