Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 120 (Feststellung der Leistungen)
„Zu Absatz 1 und 2: Auf Grundlage der Beratung in der Gesamtplankonferenz nach § 119 werden die Leistungen abgestimmt, ein Gesamtplan erstellt und auf dessen Grundlage der Verwaltungsakt erlassen. In transparenter und Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 289 – Drucksache 18/9522
objektiver Art und Weise werden so der individuelle Bedarf von Menschen mit Behinderung zur Erzielung gleichberechtigter Teilhabe abschließend ermittelt und die Leistungen zur Bedarfsdeckung innerhalb der Fristen nach Teil 1 Kapitel 4, d. h. innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang, nach den für die beteiligten Träger geltenden Leistungsgesetzen festgestellt.
Zu Absatz 3: Die im Rahmen der Gesamtplanung festgestellten Leistungen in Leistungsverantwortung anderer Rehabilitationsträger bilden die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2.
Zu Absatz 4: In Einzelfällen, beispielsweise wenn ein Angehöriger, mit dem ein Leistungsberechtigter zusammen wohnt, plötzlich verstirbt, kann eine zeitnahe bzw. sofortige Leistungserbringung vor der Durchführung einer Gesamtplankonferenz erforderlich sein. In diesen Fällen erbringt der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich nach pflichtgemäßem Ermessen vorläufig.“
(BT-Drs.18/9522, S.288 f.)