Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 117 (Gesamtplanverfahren)
„Zu Absatz 1: Die Vorschrift knüpft an die Regelungen des bisherigen § 58 SGB XII an, erweitert und präzisiert diese. Die Ausgestaltung von Leistungen unter der Maßgabe der Personenzentrierung bedingt hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung sowie der verbindlichen Beteiligung der im Einzelfall einzubeziehenden Akteure weitreichendere Anforderungen an die Bedarfsermittlung und -feststellung als sie der bisherige § 58 SGB XII regelt.
Zur Vereinheitlichung des Verfahrens werden Maßstäbe und Kriterien in Ergänzung zu Teil 1 Kapitel 4 bestimmt.
Insbesondere die Position des Leistungsberechtigten erfährt hierdurch eine Stärkung. Durch die Auflistung konkreter Kriterien für das Verfahren wird dieses auf eine fachlich fundiertere Basis gestellt. Die trägerübergreifende Zusammenarbeit wird insbesondere durch die Möglichkeit der Durchführung einer Gesamtplankonferenz optimiert.
Zu Absatz 2: Auf Verlangen des Leistungsberechtigten kann eine Person ihres Vertrauens am Gesamtplanverfahren beteiligt werden. Dies kann insbesondere auch ein ihn beratender anderer Mensch mit Behinderung oder eine von den Leistungsträgern so weit wie möglich unabhängige Beratungsinstanz sein.
Zu Absatz 3 und 4: Vielfach haben Leistungsberechtigte nach Teil 2 auch pflegerische Bedarfe und Bedarfe an notwendigem Lebensunterhalt. Auch sind der rehabilitative und der Teilhabebedarf häufig in Wechselwirkung hierzu zu sehen. Vor diesem Hintergrund sollen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die jeweils zuständige Pflegekasse, der zuständige Träger der Hilfe zur Pflege sowie der zuständige Träger der Hilfen zum Lebensunterhalt am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 (Medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben, Teilhabe an Bildung, Soziale Teilhabe) erforderlich ist.
Zu Absatz 5: Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, informiert der Träger der Eingliederungshilfe analog zu der Regelung für die Teilhabeplanung des § 22 Absatz 5 mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Gesamtplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist.“
(BT-Drs.18/9522, S.287ff.)