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Thema

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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Mit der dritten Reformstufe des BTHG wird am 1. Januar 2020 in der Eingliederungshilfe ein Systemwechsel vollzogen: Menschen mit Behinderungen erhalten nun auch in den bisherigen "Komplexeinrichtungen" ihre Fachleistungen der Eingliederungshilfe unabhängig von den Grundsicherungsleistungen. Vertreterinnen und Vertreter des Betreuungswesens stehen daher vor der Herausforderung, sowohl im veränderten System der Eingliederungshilfe als auch im System der Grundsicherung zu agieren. Für die Leistungsberechtigten, die bisher in ihrer eigenen Wohnung betreut wurden, ändert sich diesbezüglich nichts.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

Beitrag #1124

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:

Dieses BTHG ist der reinste Wahnsinn.Die Heime machen was sie wollen oder nicht wollen.Agieren gegen die Eltern der Bewohner,-"Du kannst das alles allein bestimmen",Mutti darf dir das nicht verbieten......Meine Tochter ist total verändert und aufgedreht,hat nur Vorschriften im Kopf was sie einhalten und mitmachen MUSS. Sie hat ja Angst das ihr jemand Böse ist,wenn sie nicht alles mit macht.Diese

Trennungen der Gelder versteht kein Mensch und die Entgelterhöhungen sind von 2021 vom Sozialamt immernoch nicht übernommen und ich (wir )bekommen ständig Mahnungen von der Wohnstätte. Es wird von beiden Seiten -Sozialamt und Wohnstätte darauf hin gearbeitet das Eltern die Betreuung abgeben.Der Bewohner wird den ganzen Tag gefragt was er "sich wünscht".Ob er den Sinn verstanden hat oder nicht,solange Er es selbst bezahlen muss(neu)kommen vorher die Erklärungen die Kosten zu übernehmen -muss dann vom Betreuer unterschrieben werden.wenn nicht bleibt BW X , zurück.Es würde auch einfach schon Geld von meiner Tochter genommen um von einem Arztbesuch mit Taxi zurück zu fahren.....Da das Bekleidungsgeld abgeschafft wurde,sehe ich nichts das der Bewohner nun mehr Geld zur Verfügung hat.

Da meine Tochter eine Pflegestufe hat, könnten

Kosten für Gruppenunternehmungen, für Personalkosten-bei der Krankenkasse abgerechnet werden.Das macht die Einrichtung nicht,obwohl sie das dürften,die Eltern bekommen diese Unterstützung nicht.Also verfallen diese Gelder bei der Krankenkasse irgendwann.Also nicht nur der Bewohner wird manipuliert sondern auch die Eltern.Jetzt hätte ich gerne Mal gewusst wo meine Geistig behinderte Tochter ein eigenständigeres und besseres Leben hat,wenn hier Sachen eingeführt werden die noch nicht Mal,Nicht behinderte Menschen verstehen.Und das meine ich Ernst.Viele Grüße

Beitrag #M1121

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 5

Wann sind die Rehabilitationsträger bzw. welcher Rehaträger ist verpflichtet, ein Teilhabeplanverfahren einzuleiten?

Bisher hat der Eingliederungshilfeträger die Kostenübernahme für das Wohnheim, in dem meine Klientin lebt, geleistet. Sie soll neben ihren Leistungen für Wohnraum künftig auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Meine Klientin erhält nun seit einigen Monaten gar keine Leistungen mehr. Die Akte liegt aktuell offenbar bei mehreren Rehaträgern.

Beitrag #M1117

Verfasser*in: Privatperson
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Unterstützt von: 3

Wegen des BTHG wurden vielfach eigene Konten angelegt, um die Zahlungen (als Durchlaufposten) zu verbuchen. Die Kontoführungskosten fallen den Betreuten zur Last. Warum ist es nicht möglich, die Konten dennoch bei den Heimen zu lassen? Es wurden teilweise nur deshalb Betreuungen erforderlich.

Beitrag #M1120

Verfasser*in: Privatperson
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Unterstützt von: 2

§ 117 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX sieht als Kriterium des Gesamtplanverfahren u.a. vor, dass es "konsensorientiert" zu erfolgen hat. Was geschieht und wer entscheidet, wenn kein Konsens hergestellt werden kann?

Beitrag #M1119

Verfasser*in: Privatperson
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Unterstützt von: 4

Entspricht die Gesamtplankonferenz im Ergebnis nicht der alten Hilfeplankonferenz?

Beitrag #M1118

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 5

Was kann eine leistungsberechtigte Person bzw. ihr rechtlicher Betreuer unternehmen, wenn der Eingliederungshilfeträger im Rahmen des Gesamtplanverfahrens womöglich gegen die in § 117 Abs. 1 SGB IX aufgeführten Kritieren verstoßen hat?

Beitrag #1114

Verfasser*in: Privatperson
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Unterstützt von: 1

Ich sehe es als sehr schwierig an, wenn wir als Betreuungsverein Ehrenamtliche Betreuer beraten müssen. Die Gesetzesänderungen kommen nicht bei den Ehrenamtlichen an. Eine Schulung kostet Zeit, die Beratung auch und es kommen momentan verstärkt Anfragen an unseren Verein. Hier ist aber kaum Budget vorhanden. Wird dieses Budget irgendwann aufgestockt?

Beitrag #1113

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 2

Wie ist es mit Leistungen nach § 77 SGB IX. Heimplatzsuche? Das muss schnell gewährleistet werden, scheitert aber oft am zähen Verfahren.

Beitrag #1112

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 5

Wenn bei einem weiteren Leistungsträger ein Antrag gestellt werden muss, machen das die Fallmanagerin der Eingliederungshilfe bzw. nimmt diese Kontakt zu diesem Rehaträger auf oder "überlassen" Sie das der leistungsberechtigten Person und der Betreuerin?

Beitrag #1111

Verfasser*in: Privatperson
Eingereicht am:
Unterstützt von: 2

Wie wird im Rahmen der Bedarfsermittlung ein Wunsch/Ziel in ein Zeitkontingent übersetzt?

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