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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Unterstützung bei Suche nach anderen Leistungsanbietern

Eine Frage zur Leistungsstruktur: Wie können die Landesrahmenverträge regeln, dass man einen festgestellten Bedarf bei einem anderen Leistungsanbieter in Anspruch nehmen möchte, diesen aber womöglich nicht findet?



Antwort:

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Hierbei handelt es sich nicht um einen Gegenstand, der in den Landesrahmenverträgen geregelt werden kann.

Von Relevanz dürfte hier vielmehr der in § 95 SGB IX enthaltene Sicherstellungsauftrag sein, der eine Verpflichtung der Träger der Eingliederungshilfe zur Sicherstellung eines (bedarfsgerechten) personenzentrierten Leistungsangebots enthält.

Bei der Suche nach einem anderen Leistungsanbieter können die Träger der Eingliederungshilfe beratend und unterstützend zur Seite stehen. § 106 SGB IX sieht u. a. vor, dass die Beratung der Träger der Eingliederungshilfe im Einzelfall auch umfasst, dass Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum gegeben werden.

Unterstützung bei Suche nach anderen LeistungsanbieternDownloads und Links

Zulassung andere Leistungsanbieter bei ausreichend WfbM-Plätzen

Bei einer Tagung in der vergangenen Woche berichtete ein Kollege, dass sein Konzept für einen anderen Leistungsanbieter vom Landschaftsverband NRW mit der Begründung abgelehnt wurde, dass aufgrund der ausreichenden Zahl von Plätzen in WfbMen keine zusätzlichen Angebote notwendig sind. De facto war sein Konzept für Menschen mit psychischen Erkrankungen erarbeitet, die keine geeigneten Beschäftigungsformen in den WfbM finden. Ist die Argumentation des Landschaftsverbands rechtmäßig?



Antwort:

Zulassung andere Leistungsanbieter bei ausreichend WfbM-Plätzen

Da der konkrete Sachverhalt dem Projekt nicht bekannt ist, können wir im Folgenden nur Abstrakt auf das mit der Frage verbundene Thema eingehen und keine rechtliche Würdigung vornehmen.

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterPräzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRWMaterial

Zulassung andere Leistungsanbieter und Personalanforderungen

Uns bewegt aktuell folgende Frage im Kontext der Öffnung der WfBM für Andere Anbieter §60 SGB IX:

Wir sind als Träger angetreten, eine Zahl von ca. 30 Beschäftigungsmöglichkeiten in dezentralen Arbeitsprojekten am ersten Arbeitsmarkt zu schaffen. Wir sind der Überzeugung, dass wir die Sonderwelten der Werkstätten nur dann überwinden können, wenn wir stattdessen Arbeitsprojekte schaffen, die in realen Arbeitsbezügen angesiedelt sind. Unser eigenes Hotel und mehrere gastronomische Objekte zeugen hiervon.

Nun haben wir festgestellt, dass die finanziellen Rahmenbedingungen für sogenannte Andere Anbieter identisch mit denen der Werkstattträger sind.

Wenn wir die oben genannten 30 Plätze umsetzen würden, würde uns u. a. eine 0,25 VZ-Stelle für den Sozialdienst zur Verfügung stehen. Das sind 9,75 Stunden pro Woche. Da wir in unserer Konzeption wie oben genannt von kleinen Satellitenbetrieben ausgehen, müsste der Sozialdienst mobil aufgestellt sein. Kein Problem.

Wenn man die Annahme trifft, dass diese Person aber nicht vollkommen ohne Dienst- und Fallbesprechung sein sollte und zusätzlich die notwendigen Fahrtstrecken einkalkuliert, verbleibt eine sehr geringe Zeit von wenigen Minuten pro Monat und Rehabilitant. Der Sozialdienst verdampft sozusagen auf den Wegstrecken zwischen den Einsatzorten.

In einer Werkstatt geht er einfach fallbezogen von Raum zu Raum und hat sein eigenes Büro. Ein Sozialdienst findet demnach bei der Konzeption kleiner Einsatzbetriebe faktisch nicht statt.

Nahezu ähnlich verhält es sich im Arbeitsbereich. Der Fachkraftschlüssel von 1:12 ist für Projekte mit personell großen Einsatzbereichen machbar. Ein gastronomisches Projekt bspw. hat aber nur in den seltensten Fällen einen so großen Personalbedarf (die Menschen sind Vollzeit da!). Im Gegenteil: Die kleinen Projekte zeichnen sich ja gerade dadurch aus, dass eben nicht 10 oder 15 psychisch kranke Menschen auf einem Haufen arbeiten (Stichwort Sonderwelten).

Unsere Konzeption mit kleinen Einsatzbetrieben mit jeweils 3-4 Werkstattplätzen würde somit in finanzieller Hinsicht bedeuten, dass wir diese Projekte ohne Sozialdienst und zu 70 bis 80 Prozent ohne Arbeitsanleitung durchführen müssten.

Um wirtschaftlich profitabel zu sein, müssten die Kosten hierfür durch Profite in anderen Bereichen erwirtschaftet werden. Integrationsbetriebe scheiden hier aus, da die Kostensituation hier noch prekärer ist und darüber hinaus ein starker Creaming-Effekt in der Klientenauswahl nötig ist, um keine roten Zahlen zu schreiben.

Mir fehlen aktuell die Ideen, wie wir unsere Ideen wirtschaftlich solide umsetzen sollen. Daher meine Prognose: Unter den jetzigen Rahmenbedingungen werden vor allem Träger den §60 SGB IX umsetzen, die im Kern nichts anderes anbieten als die jetzigen Werkstätten: Große Gruppen in großen Hallen.

Gerade Träger von SGB II Maßnahmen haben oft große Hallen mit Metallwerkstätten, Schreinereien etc. herumstehen. Dort ist es ein leichtes Unterfangen, solch ein Werkstattangebot zu machen und das als Ko-Finanzierung zu nutzen. Ob das im Sinn des BTHG ist?

Aber vielleicht schätze ich die Sache auch gerade falsch ein?

Was denken Sie zu diesen Ausführungen?

Gibt es positive Zeichen, die ich übersehen habe?



Antwort:

Personalschlüssel als Ausnahme gegenüber den Werkstätten

Andere Leistungsanbieter müssen die Vorgaben der Werkstättenverordnung (WVO) – bis auf einige Ausnahmen (u. a. keine förmliche Anerkennung notwendig, keine Mindestplatzzahl, Beschränkung des Angebots auf (Teil-)Leistungen nach § 57 oder § 58 SGB IX) – erfüllen (§ 60 Abs. 2 SGB IX).

Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen "Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)" wurde als weitere Ausnahme gegenüber den WfbM als § 60 Abs. 2 Nr. 8 ein besserer als der in § 9 Abs. 3 der Werkstattverordnung festgelegte Personalschlüssel (1:6 im Berufsbildungsbereich und 1:12 im Arbeitsbereich) eingeführt, wenn andere Leistungsanbieter Leistungen ausschließlich in betrieblicher Form erbringen. 

Durch die Gesetzesänderung kann nun zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern ein besserer Personalschlüssel (z. B. 1:4 anstatt 1:6) vereinbart werden. Damit soll die notwendige individuelle Betreuung der Menschen mit Behinderungen auch bei anderen Leistungsanbietern, die Leistungen zur beruflichen Bildung oder Beschäftigung ausschließlich auf betriebsintegrierten Plätzen und nicht stationär in Gruppen durchführen, gewährleistet werden.

Qualitätsprüfung als Voraussetzung für die Zulassung anderer LeistungsanbieterPräzisierung der Qualitätsprüfung durch die Bundesländer und die Träger der Eingliederungshilfe – Regelungen in NRWMaterial

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