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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Inwieweit muss sich die GKV bei der Finanzierung der interdisziplinären Frühförderung beteiligen?

Wie bekommt man bei der Finanzierung aller erforderlichen Leistungen einer interdisziplinären Frühförderung (insbesondere von Interdisziplinarität und Beratung) die gesetzlichen Krankenkassen ins Boot, wenn sie sich ausschließlich auf die Finanzierung im Rahmen der Heilmittelrichtlinie zurückziehen?



Antwort:

GKV kann sich nicht auf die Heilmittelrichtlinien zurückziehen

Die Komplexleistung Frühförderung fällt nicht unter das SGB V. Die GKV ist aber gem. SGB IX ein Reha-Träger. Sie kann sich somit nicht auf die Heilmittelrichtlinien zurückziehen. In dreiseitigen, rechtlich vorgeschriebenen Verhandlungssituationen sind die Kosten und Leistungen zu verhandeln. Dies erfolgt grundsätzlich außerhalb der Heilmittelrichtlinie wie in Paragraph 46 SGB IX festgelegt. Die Krankenkassenverbände zeigen aktuell in vielen Bundesländern wenig Verhandlungsspielraum – eine Unterstützung des BMG / BMAS wäre zielführend.

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Teilhabe am Arbeitsleben

Mit der bundesweiten Einführung des „Budgets für Arbeit“ und der Möglichkeit „anderer Leistungsanbieter“ schließt das BTHG Lücken zur individuellen Teilhabe am Arbeitsleben und schafft Alternativen zur WfbM.

Allgemeine Fragen

Die Teilhabe am Arbeitsleben ist ein zentraler Punkt, in dem das BTHG das deutsche Sozialrecht in Bezug auf die UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt.

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