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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Wie unterscheidet sich die Teilhabekonferenz von der Hilfeplankonferenz?

Wie sieht eine Teilhabekonferenz praktisch aus? Ist der Begriff Konferenz wörtlich zu nehmen? Kann ich mir darunter so etwas wie einen „runden Tisch“ oder wie in der Jugendhilfe eine Hilfeplankonferenz vorstellen? Wer ist an der Teilhabekonferenz beteiligt? Was sind Inhalte?

Hier wäre ich dankbar, diesen Begriff Teilhabekonferenz mit Leben zu füllen bzw. diesen von anderen Begrifflichkeiten wie die bisherige Hilfeplankonferenz in der Eingliederungshilfe abzugrenzen.



Antwort:

Für die Teilhabeplankonferenz gilt für die Zusammensetzung, Inhalt und Verfahren der § 20 SGB IX.

Die in manchen Regionen in der Eingliederungshilfe übliche „Hilfeplankonferenz“ hat dagegen keine Grundlage im Gesetz und ist nach fachlicher Überzeugung der regional beteiligten Akteure errichtet worden. Diese lokal nach Zusammensetzung, Inhalt und Verfahren unterschiedlich ausgestalteten Hilfeplankonferenzen haben jeweils eigene Geschäftsordnungen etc.

Hilfeplankonferenz hat keine Grundlage im GesetzDownloads und Links

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Teilhabeplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Rehabilitationsträger zu beachten gilt.

Zeitpunkt zur Initiierung des Teilhabeplanverfahrens

In vielen Fällen initiiert der Sozialdienst eines Krankenhauses den Rehaprozess, z. B. durch Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Beantragung der Anschlussheilbehandlung oder von Pflegeleistungen. Der Sozialdienst ist eine Organisationseinheit des Krankenhauses. Hat er dennoch nach den Grundsätzen des SGB IX zu arbeiten, d. h. liegt es (auch) in seiner Verantwortung, eine trägerübergreifende Teilhabeplanung des Rehaprozesses zu initiieren?

Bislang wird die Reha aber zumeist ganz traditionell in Etappen geplant und die Leistungsberechtigten etappenweise von einem Träger zum nächsten „weitergereicht“: Erst medizinische, dann berufliche Reha. Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Arbeitsverhältnisses setzen daher oft erst viele Wochen nach Feststellung der drohenden Erwerbsminderung ein. Selten erhalten die Leistungsberechtigten Informationen und Unterstützung zur Sicherung ihrer sozialen Teilhabe (z.B. Mobilität in der Freizeit, Elternassistenz). An welchem Hebel kann und muss angesetzt werden, um frühzeitig, d. h. möglichst schon vor Beginn der AHB, auf eine umfassende Bedarfsfeststellung hinzuwirken?



Antwort:

Frühzeitige Erkennung des Rehabilitationsbedarfs und Hinwirkung auf eine Antragstellung des Leistungsberechtigten

Die Schlüsselvorschrift dafür ist § 12 Abs. 1 SGB IX. Danach stellen alle Rehabilitationsträger durch geeignete Maßnahmen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.

Da sich in der geschilderten Konstellation der Leistungsberechtigte ja bereits bei einem Rehabilitationsträger in der Behandlung befindet, wäre das Entlassmanagement der Klinik bereits ein guter Ort zur Einleitung eines Teilhabeplanverfahrens. Dazu müsste ein entsprechender, mit dem Wunsch nach einem Teilhabeplanverfahren versehener Antrag bei einem der für die anschließend infrage kommenden Leistungsgruppen zuständigen Rehabilitationsträger gestellt werden. Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ist in den §§ 5 und 6 SGB IX geregelt.

Das kann auch bereits dann geschehen, wenn es um die Frage einer Verlängerung der medizinischen Rehabilitation in der Klinik geht. Der Antrag auf Durchführung eines Teilhabeplanverfahrens wäre dann an den Kostenträger zu richten, von dem die Bewilligung der Verlängerung begehrt wird

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