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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Beteiligung der EUTB am Gesamtplanverfahren

Werden die EUTB-Berater/innen auch am Gesamtplanverfahren der EGH-Träger beteiligt?



Antwort:

In einigen Fällen werden EUTB-Berater/innen als Unterstützung im Verfahren angefragt. Beteiligt von Seiten des Leistungsträger werden wir nicht.

Vereinzelte Anfragen als UnterstützungDownloads und Links

Beteiligung von Elternassistenten am Gesamtplanverfahren

Können Elternassistenten auch im Gesamtplanverfahren eingebunden werden?



Antwort:

Elternassistenten als Personen des Vertrauens im Gesamtplanverfahren

Im SGB IX ist geregelt, dass am Gesamtplanverfahren auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person des Vertrauens beteiligt wird (§ 117 Abs. 2 SGB IX). Person des Vertrauens können dabei auch Elternassistentinnen und -assistenten sein.

Durchführung der Gesamtplankonferenz bei Elternassistenz

Guten Tag, meine Frage ist, ob in Fällen der Elternassistenz die Gesamtplankonferenz zwingend durchzuführen ist?



Antwort:

Durchführung der Gesamtplankonferenz bei Elternassistenz

In § 119 Abs. 4 SGB IX ist geregelt, dass eine Gesamtplankonferenz durchzuführen ist, wenn eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder beantragt. Für die Durchführung der Gesamtplankonferenz ist jedoch auch in diesen Fällen die Zustimmung des Leistungsberechtigten notwendig. Die Gesetzesbegründung zum BTHG führt hierzu aus: „Die Bedarfe von Müttern und Vätern mit Behinderungen im Kontext der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sind vielfältig und können hinsichtlich ihres Abstimmungsbedarfes komplex sein. Neben Leistungen von vorrangigen Leistungsträgern sind auch die mögliche Unterstützung aus dem familiären, freundschaftlichen oder nachbarschaftlichen Umfeld möglich oder die Unterstützung im Rahmen eines Ehrenamtes in den Blick zu nehmen. Vor diesem Hintergrund ist für diese Fälle mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eine Gesamtplankonferenz unter Beteiligung der genannten Leistungsträger, Stellen bzw. Personen durchzuführen“ (BT-Drs. 18/9522: 288).

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