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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Bestandsschutz lückenhaft

Das BTHG sieht einen Einkommensbestandsschutz gemäß § 150 SGB IX für diejenigen Fälle vor, „in denen sich ausnahmsweise zum Tag des Systemwechsels [1. Januar 2020] eine höhere Eigenleistung ergeben würde“. Der Gesetzestext legt nahe, dass der Bestandsschutz unter folgenden Bedingungen verloren geht:

  • Kein Rückkehrrecht zum alten System der Einkommensanrechnung gemäß SGB XII nach einer temporär günstigeren Einkommensanrechnung gemäß SGB IX wegen geringerem Einkommen (z. B. während Krankengeldbezug, einer Babypause, einem Sabbatjahr oder einer vorübergehenden Arbeitszeitreduzierung)
  • Temporäre Unterbrechung des Leistungsbezugs z. B. bei Krankenhausaufenthalt ohne Assistenz

Ob es beim Übergang Berufstätiger zu Rentner ebenfalls zu einem Verlust des Bestandsschutzes kommen kann, ist auch noch nicht abschließend geklärt.

Fragen 1: Welche der oben genannten Bedingungen führen tatsächlich zum Verlust des Bestandsschutzes? Plant der Gesetzgeber eine Korrektur des Bestandsschutzes, um auch bei den oben genannten üblichen Lebensereignissen den Fortbestand des Bestandschutzes sicherzustellen? Wenn nein, warum nicht? Nach Schätzungen handelt es sich um eine Personengruppe in maximal dreistelliger Höhe, die unter den Bestandsschutz fällt.

Fragen 2: Können Sie diese Zahl bestätigen? Wenn nein, wird diese Zahl im Rahmen der Umsetzungsbegleitung und modellhaften Erprobung des BTHG ermittelt? Wie wird in diesem Fall sichergestellt, dass die geringe Zahl der Betroffenen bei einer stichprobenhaften Untersuchung überhaupt erfasst wird?



Antwort:

Keine Datengrundlage für weiterreichende Bestandsschutzregelung

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Zu Frage 1:

Die Regelungen des Bestandsschutzes betreffen den Zeitpunkt der Umstellung der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 und gelten, solange der nach dem SGB XII aufzubringende Beitrag höher ist als der nach dem SGB IX aufzubringende Beitrag. Wegen der zahlreichen möglichen Konstellationen bei der Systemumstellung und der jeweils notwendigen individuellen Betrachtung der Gesamtsituation des Menschen mit Behinderungen ist eine Beantwortung der aufgeworfenen Detailfragen hier nicht möglich.

Zu Frage 2:

Die genaue Zahl der Personen, die unter den Bestandsschutz fallen werden, ist nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass es sich um eine sehr kleine Personengruppe handelt. Die modellhafte Erprobung eignet sich nicht, um die Größe der Personengruppe zu ermitteln, da sie nicht repräsentativ für die Gesamtheit der Eingliederungshilfeempfänger in Deutschland angelegt ist und keine hochrechenbaren Ergebnisse hervorbringen wird. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass im Einzelfall Personen erfasst werden, die unter den Bestandsschutz fallen.

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Übergangsgeld im Berufsbildungsbereich

Wie kann es möglich sein, dass Teilnehmer im Berufsbildungsbereich (BBB), die Übergangsgeld beziehen und in einer Wohneinrichtung wohnen, nur ca. 40 Euro für den privaten Gebrauch zur Verfügung haben, von dem sie ihre Bekleidung bezahlen sollen und wovon sie auch noch für die Medikamentenbefreiung Rücklagen bilden sollen?



Antwort:

Übergangsgeld im Berufsbildungsbereich

Eine rechtliche Einzelfallberatung kann im Rahmen des Projektes leider nicht geleistet werden. Es wird daher um Verständnis gebeten, dass Ihre Frage nur allgemein beantwortet werden kann.

Der BerufsBildungsBereich (BBB) nach § 219 i.V.m. §§ 56-59 SGB IX ist eine Maßnahme zur Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Den Teilnehmern steht grundsätzlich Übergangsgeld zu, welches sich nach dem zuletzt erhaltenen Einkommen richtet. Das Werkstattentgelt setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Steigerungsbetrag. Hierbei ist wichtig, dass das Entgelt keinen (Mindest-)Lohn darstellt, da keine Erwerbstätigkeit vorliegt, sondern eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme.

Menschen mit Behinderung, die im Arbeitsbereich tätig sind, erhalten zudem ein Arbeitsförderungsgeld in Höhe von monatlich 52 Euro, wenn Arbeitsentgelt und Arbeitsförderungsgeld zusammen nicht 351 Euro übersteigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt 299 Euro, so ist das Arbeitsförderungsgeld die Differenz zwischen Arbeitsentgelt und 351 Euro.

Das Arbeitsförderungsgeld wird nach § 59 Abs. 2 SGB IX nicht als Einkommen bei anderen Sozialleistungen angerechnet.

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Berücksichtigung von Krankengeld bei der Anrechnung des Einkommens

Ich möchte Eingliederungshilfeleistungen für eine Person beantragen, die ich betreue, und frage mich in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen, ob Lohnersatzleistungen - im vorliegenden Fall Krankengeld - dabei ebenfalls einbezogen werden.



Antwort:

Berücksichtigung von Krankengeld bei der Anrechnung des Einkommens

Die Bemessung des neuen Eigenbeitrages unterscheidet sich inhaltlich und systematisch deutlich von den bisherigen Regelungen. So bezieht sich die Einkommensermittlung nach § 135 Abs. 1 SGB IX auf das steuerrechtliche Einkommen des Vorvorjahres. Mittels gestaffelter Einkommensgrenzen wird der Eigenbetrag danach festgesetzt.

Beim Einkommensbegriff wurde dabei auf denjenigen im Einkommenssteuergesetz (EStG) zurückgegriffen. Nach §§ 3 ff. EStG bleiben steuerfreie Einnahmen bei der Bemessung der Eigenbeiträge unberücksichtigt. Zu den steuerfreien Einnahmen zählen gem. § 3 Nr. 1 a EStG Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Da die Regelungen zur Einkommensanrechnung aus dem Einkommenssteuergesetz auch im SGB IX Anwendung finden, wird das Krankengeld von der Eingliederungshilfe nicht bei der Anrechnung des Einkommens berücksichtigt.

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