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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Abgrenzung Elternassistenz und Hilfe zur Erziehung

Kann Elternassistenz Hilfe zur Erziehung sein?  Erfolgt ggf. eine "Fallübergabe" der Träger untereinander oder gibt es hier eine Regelungslücke?



Antwort:

Abgrenzung Elternassistenz und Hilfe zur Erziehung

Zur Beantwortung der Anfrage wird davon ausgegangen, dass Elternassistenz in der Ausformung des § 78 SGB IX gemeint ist.

Voraussetzung der Hilfe zur Erziehung ist nach § 27 Abs. 1 SGB VIII u.a., dass eine dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist (sog. erzieherischer Bedarf). Zur Bewertung dieser Voraussetzung wird auf das allgemeine Erziehungsziel des SGB VIII in § 1 Abs. 1 SGB VIII abgestellt, gemeint ist die Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. In welcher Form die Hilfe zur Erziehung zu gewähren ist, ist anhand des festgestellten erzieherischen Bedarfs im Einzelfall zu entscheiden (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach der Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII erbracht (§ 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII). Das Wort „insbesondere“ weist daraufhin, dass es sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung handelt. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII lässt insofern die Gewährung von Hilfe zur Erziehung auch in einer nicht im Gesetz genannten Form zu. Die Zuordnung zum Katalog der Hilfe zur Erziehung erfordert jedoch, dass es sich um sozialpädagogische Leistungen handelt, die zielorientiert für spezifische Problemlagen einsetzbar sind, um den erzieherischen Bedarf zu decken (Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII § 27 Rn. 44). Vor dem Rückgriff auf im Gesetz nicht genannte Leistungsformen sind zunächst die im Gesetz niedergelegten Hilfeformen eingängig zu prüfen (Happe/Saurbier in Jans/Happe/Saurbier/Maas, SGB VIII § 27 Rn. 38). Elternassistenz ist in den §§ 28 bis 35 SGB VIII nicht enthalten (vgl. Abgrenzung der Elternassistenz zur sozialpädagogischen Familienhilfe vgl. M9865). Zwar könnte eine Zuordnung von Assistenzleistungen zur Hilfe zur Erziehung, durch die nicht abschließende Aufzählung, denkbar sein, jedoch erscheint im Einzelfall die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII als Alternative in Betracht zu kommen. Insofern ist die Möglichkeit der Zuordnung von Elternassistenz zur Hilfe zur Erziehung zweifelhaft.

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Zuständigkeitswechsel und Inobhutnahme

Bisher wurde bis zur Klärung einer Zuständigkeit (Träger bei wechselnder Zuständigkeit (stat. Hilfe §42 SGB VIII)) der §43 SGB I herangezogen. Gilt das noch?



Antwort:

Zuständigkeitswechsel und Inobhutnahme

§ 42 SGB VIII regelt die Inobhutnahme. Die Inobhutnahme ist eine andere Aufgabe des SGB VIII (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII) und keine Leistung. Sie ist Ausprägung des staatlichen Wächteramts der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art. 6 GG. Die anderen Aufgaben sind gemeinhin keine Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I, auch wenn die anderen Aufgaben vielfach Dienstleistungsfunktionen enthalten (Wiesner in Wiesner, SGB VIII, § 2 Rn. 13). § 43 SGB I (vorläufige Leistungsgewährung bei unklarer sachlicher Zuständigkeit) findet nur Anwendung bei Sozialleistungen.

Eine Inobhutnahme wird beendet durch die Entscheidung über die Gewährung von Hilfe nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII). Diese Hilfeformen können alle Sozialleistungen des gesamten Sozialgesetzbuchs sein, die vor dem Hintergrund der der Inobhutnahme zugrunde liegenden Gefährdung gewährt werden (Schmidt in BeckOGK, SGB VIII, § 42 Rn. 168). Eine Anwendung des § 43 SGB I bedarf es in dieser Situation nicht, da die Inobhutnahme erst nach der Entscheidung über eine entsprechende Hilfe beendet wird. Daher dürfte keine Hilfelücke vorhanden sein und die Notwendigkeit einer vorläufigen Leistungsgewährung nicht bestehen.

Anders gestaltet sich die Lage, bei Übergang vom Leistungssystem des SGB VIII gemäß § 2 Abs. 2 SGB VIII (außerhalb von § 35a und § 41, 35a SGB VIII) in das Leistungssystem der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX. Bei einem Antrag auf Leistungen zur Teilhabe ist § 43 SGB I nicht anzuwenden (§ 24 S. 3 SGB IX). Der Gesetzgeber stellt damit sicher, dass im Falle streitiger Zuständigkeit insoweit die Regelungen zur Zuständigkeitsklärung (§§ 14, 15 SGB IX) und Kostenerstattung (§ 16 SGB IX) zwischen Rehabilitationsträgern vorgehen (BT-Drs. 18/9522, 243).

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Leistungsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII

Muss eine Leistung nach § 35a SGB VIII vorliegen, damit eine Gewährung einer Leistung nach SGB IX infrage kommt?



Antwort:

Leistungsvoraussetzungen des § 35 a SGB VIII

Die Voraussetzungen der Leistungen zur Teilhabe enthält das jeweilige Leistungsgesetz (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Das Leistungsgesetz des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist das SGB VIII. Der Leistungskatalog der Leistungen zur Teilhabe ist zentral in Teil 1 SGB IX für alle Rehabilitationsbereiche geregelt, soweit die Rehabilitationsträger abweichende Leistungen erbringen, werden diese in den jeweiligen Leistungsgesetzen geregelt (BT-Drs. 18/9522, 192). Dies ergibt sich auch aus § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IX, wonach die Vorschriften in Teil 1 SGB IX für die Leistungen zur Teilhabe gelten, soweit sich aus den Leistungsgesetzen nichts Abweichendes ergibt. In § 35a Abs. 3 SGB VIII ist ein abweichender Verweis auf den Leistungskatalog der Eingliederungshilfe in Teil 2 SGB IX enthalten. Dieser Verweis gilt auch im Rahmen der Eingliederungshilfe für junge Volljährige nach § 41 Abs. 2 VIII. Die anderen Leistungsvorschriften des SGB VIII verweisen nicht auf das SGB IX (vgl. z.B. § 27 Abs. 2 S. 1 SGB VIII: „Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt“). Im Rahmen des SGB VIII können Leistungen zur Teilhabe im Sinne des SGB IX lediglich als Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung nach § 35a SGB VIII oder als Eingliederungshilfe für junge Volljährige mit seelischer Behinderung nach §§ 41, 35a SGB VIII erbracht werden.

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