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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Rechtsanspruch auf Budgetassistenz

Gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Budgetassistenz? Wie lässt sich ein Rechtanspruch begründen?



Antwort:

Rechtsanspruch auf Budgetassistenz

Das Persönliche Budget bietet Menschen mit Behinderungen die größtmögliche Selbstbestimmung und Teilhabe in ihrem Leben. Durch das Persönliche Budget wird der/die Leistungsberechtige in die Lage versetzt, eigenständig den persönlichen Bedarf beispielweise durch Persönliche Assistenz zu decken. Hierdurch ist es möglich, sehr individuelle Lösungen zu finden.

Organisiert ein Mensch mit Behinderungen seine Persönliche Assistenz über das Persönliche Budget, übernimmt dieser große Verantwortung. Ihm obliegt fortan die Personal-, Anleitung-, Raum-, Organisations- und Finanzkompetenz. Diese Eigenverantwortung birgt viele Aufgaben und Herausforderungen, die es zu meistern gilt. Besonders für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen ist diese Eigenverantwortung oftmals zu groß. Das Umfeld traut es dem Menschen mit Behinderungen nicht zu, ein Persönliches Budget zu verwalten oder sogar Arbeitgeber zu werden.

Im Zusammenhang mit dieser Thematik sollte man sich vor Augen führen, dass kein Mensch als Arbeitgeber geboren wird und dass vieles erlernt werden muss. Deshalb ist eine Unterstützung besonders zu Beginn, aber auch im Verlauf sehr sinnvoll. Diese Unterstützung kann durch eine Budgetassistenz gewährleistet werden. Die Budgetassistenz unterstützt den Menschen mit Behinderungen bei der Verwaltung des Budgets und empowert diesen, damit mehr Eigenverantwortung übernommen werden kann. Hierbei können verschiedene Bereiche mit der Budgetassistenz gemeinsam organisiert werden. Welche Bereiche dies sein können, ist stark vom jeweiligen Bedarf des Menschen mit Behinderungen abhängig. Wichtig ist, dass die Budgetassistenz gemeinsam mit dem Menschen mit Behinderungen agiert und dessen Wünsche und Bedürfnisse berücksichtigt.

Die Kosten für die Budgetassistenz müssen aus dem Persönlichen Budget bezahlt werden. Jedoch gibt es in der Praxis immer wieder die Fragestellung, wer die Kosten übernimmt. Es gibt im Gesetz keine eindeutige Klarheit über die Finanzierung von Budgetassistenz. Allerdings heißt es im § 29 Abs. 2 S. 6 SGB IX „Persönliche Budgets werden […] so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann.“ Aus diesem Absatz lässt sich ableiten, dass die Kosten für eine Budgetassistenz im Regelfall übernommen werden müssen (vgl. Juris, Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 10/19, § 29 SGB IX, Rn. 22,,3).

Generell ist bei dieser Fragestellung zu bedenken, dass Assistenzdienste für die Organisation, die Personal- und Anleitungskompetenz eine Finanzierung erhalten. Ebenso werden die Kosten für einen Steuerberater im Persönlichen Budget übernommen. Aufgrund dessen ist es unstrittig, dass die Kosten für eine Budgetassistenz auch im Persönlichen Budget übernommen werden müssen. In der Praxis gibt es hier allerdings oftmals große Verunsicherung.

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Gesamtplan bei Einsatz des Vermögens

Muss ein Gesamtplanverfahren auch dann durchgeführt werden und ein Gesamtplan nach § 121 SGB IX aufgestellt werden, wenn die antragstellende Person unter den § 140 Abs. 1 SGB IX  fällt, also vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX  die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen hat?



Antwort:

Gesamtplan bei Einsatz des Vermögens

In der Praxis der Eingliederungshilfe-Träger erfolgt die Prüfung des Einsatzes des Vermögens vor dem Gesamtplanverfahren. Sofern die antragstellende Person Mittel aus dem eigenen Vermögen gemäß § 140 Abs. 1 SGB IX aufzubringen hat, wird somit noch kein Gesamtplan erstellt.

Verfahrensregelungen

Im BTHG sind verschiedene Verfahrensregelungen zur Durchführung des Gesamtplanverfahrens vorgesehen, die es in der Umsetzung insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe zu beachten gilt.

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