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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Private Haftpflichtversicherung für Empfänger/innen von Eingliederungshilfe in einer Pflegeeinrichtung

Wir sind eine vollstationäre Pflegeeinrichtung in NRW. Wir haben Bewohner/innen, deren Kostenträger der Landschaftsverband -LWL- (im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe) ist.

Bekannt ist uns bereit, dass diese Bewohner/innen ein eigenes Girokonto eröffnen müssen. Bislang werden die Barbeträge der Bewohner/innen bei uns über buchhalterische Barbetragskonten verwaltet und das wäre eigentlich auch in der Zukunft einfacher zu handhaben und den Bewohner/innen fallen dafür natürlich auch keine Kontoführungsgebühren an, wie es bei den meisten Girokonten der Fall ist.

Nun sind unsere LWL-Bewohner/innen bislang über das Haus haftpflichtversichert, so wie alle anderen Bewohner/innen auch. Die Frage ist für die Zukunft nur, ob die Bewohner/innen andere Verträge und Verpflichtungen, wie z.B. eine private Haftpflichtversicherung abschließen müssen oder ob sie weiterhin über uns als Haus mitversichert sind.



Antwort:

Private Haftpflichtversicherung für Empfänger/innen von Eingliederungshilfe in einer Pflegeeinrichtung

Grundsätzlich fallen private Haftpflichtversicherungen in den Bereich der existenzsichernden Leistungen. Denkbar sind ab 1. Januar 2020 drei Varianten zur Weiterversicherung Ihrer Bewohner/innen: 

1. Sie verlangen bei Zuzug den Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung, haben aber dann keine Kontrolle über den jeweils aktuellen Versicherungsschutz Ihrer Bewohner/innen (Werden die Beiträge regelmäßig gezahlt? Besteht der Vertrag noch?).

2. Sie versichern die Bewohner/innen weiter über einen Gruppenvertrag und stellen den Bewohner/innen einen anteiligen Betrag in Rechnung, der aus der Grundsicherung aufzubringen ist.

3. Sie finden gute Argumente dafür, dass diese Versicherungen zur Fachleistung der Eingliederungshilfe in der durch Sie angebotenen Form gehören und durch den Träger der Eingliederungshilfe zu finanzieren sind.

Werkstattlohn und Grundsicherung

Bewohnerinnen und Bewohner einer "besonderen Wohnform" konnten bisher ihren Werkstattlohn zusätzlich zum Barbetrag "behalten". Wie wird es zukünftig sein? Steht dann lediglich ein Barbetrag zur Verfügung und der Werkstattlohn wird, wie bei der Grundsicherung von Menschen im eigenen Haushalt, prozentual als Einkommen angerechnet?



Antwort:

Werkstattlohn und Grundsicherung

Mit dem BTHG und der damit einhergehenden Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen wird der bisherige Barbetrag ab 2020 entfallen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, jedoch in Zukunft den Regelsatz. Sie sind damit unabhängig von der Wohnform den Menschen mit Behinderungen, die in Wohnungen leben, gleichgestellt.

Zur Anrechnung des Werkstattlohns regelt § 82 Abs. 3 SGB XII, dass "bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen" ist.

Verfügung über Mehrbedarf

Ich betreue eine Person mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis. Die Person lebt in einer Einrichtung. Sie erhält Grundsicherung bei Erwerbsminderung sowie einen Mehrbedarf zur Grundsicherung. Die Einrichtung, in der die betreute Person lebt, fordert mich nunmehr auf, neben den Unterkunftskosten auch den Mehrbedarf an die Einrichtung zu zahlen. Ist dies tatsächlich und auf Dauer so gedacht und angebracht?

Ich gehe vielmehr davon aus, dass der Mehrbedarf dem Leistungsberechtigten zur freien Verfügung steht. Gespräche mit der Einrichtung und dem Sozialhilfeträger konnten nicht zur Klärung beitragen.



Antwort:

Verfügung über Mehrbedarf

Antwort von Katja Lohmeier:

Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt abdecken. Sie setzt sich in erster Linie aus den Kosten für Unterkunft und Heizung sowie dem Regelsatz zusammen. Gegebenenfalls - so wie bei der von Ihnen betreuten Person - ist der Regelsatz, aufgrund der Feststellung eines Mehrbedarfs, erhöht.

Der durch Mehrbedarf erhöhte Regelsatz dient zur Finanzierung des Lebensunterhalts, z.B. Kosten für Verpflegung, für Bekleidung und Geld zur freien Verfügung (den früheren Barbetrag).

In der besonderen Wohnform besteht zwischen dem Anbieter und der dort lebenden Person bzw. dem/der rechtlichen Betreuer/in ein Wohn- und Betreuungsvertrag. Mancherorts sind diese Verträge noch in Arbeit.

Im Vertrag stehen die Kosten für die „Überlassung des Wohnraums“, die „Verpflegung mit Lebensmitteln“ und je nach Einrichtung ergänzende Servicepakete.

Neben den Kosten für die Unterkunft werden also in der Regel auch die Kosten für die Verpflegung vom Anbieter in Rechnung gestellt.

Der verbleibende Betrag des Regelsatzes (inklusive Mehrbedarf), nach Abzug des Rechnungsbetrags für Unterkunft, Verpflegung und eventuell vereinbarte Serviceleistungen, bleibt in Schleswig-Holstein frei verfügbar.

In anderen Bundesländern kann es abweichende Regelungen geben.

Auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein finden Sie die Information, welche Leistungen aus dem Regelsatz zu finanzieren sind.

Die Summe des bisherigen Barbetrags, zuzüglich der bisherigen Bekleidungspauschale, soll mindestens erreicht werden.

Ist die Summe in Ihrem Fall nicht erreicht, rate ich Ihnen die EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung) in Ihrer Nähe aufzusuchen, um den Einzelfall zu besprechen.

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