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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Sicherstellen von Mietzahlungen

Bis zuletzt wurden die Kosten für Leistungsempfänger, die in einer Einrichtung leben, direkt vom Sozialhilfeträger an die Einrichtung, in der die Person lebt, gezahlt. Ab sofort müssen Leistungsempfänger selbst über sein Konto verfügen und die Unterkunftskosten an die Einrichtung überweisen. Oft kommt es vor, dass Leistungsempfänger die Notwendigkeit dieser „Mietzahlungen“ unterschätzen. Wie kann sichergestellt werden, dass z.B. Mietzahlungen an den Leistungserbringer überwiesen werden, ehe das Geld für andere Zwecke ausgegeben wurde?



Antwort:

Neue Regelung der Zahlungswege erforderlich

Antwort von Katja Lohmeier:

Nach der Trennung von Eingliederungshilfeleistungen und existenzsichernden Leistungen ist eine neue Regelung der Zahlungswege erforderlich.

Hierzu sollte ein eigenes Konto für den Leistungsempfänger der Regelfall sein, ein „Muss“ ist es jedoch nicht. Es ist immer der Einzelfall zu betrachten. In erster Linie, ob ein eigenes Konto im Interesse der betroffenen Person ist und wenn nicht, wie ggf. die Zahlungen anders geregelt werden können. Hierfür braucht es dann eine gute individuelle Abstimmung zwischen rechtlich Betreuenden und Betreuten, Anbietern der besonderen Wohnform sowie der jeweiligen zahlenden Stellen.

Das Ziel des BTHG, die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung zu stärken, soll sich auch auf den finanziellen Bereich beziehen. Es ist daher eine der Aufgaben der Leistungserbringer beim Umgang und der Einteilung von Geld zu assistieren. Regelungen hierzu finden sich in den jeweiligen Landesrahmenverträgen.

Sie fragen, wie sichergestellt werden kann, dass z.B. Mietzahlungen an den Leistungserbringer überwiesen werden, ehe das Geld für andere Zwecke ausgegeben wurde.

Zunächst sollte dies mit der betreuten Person besprochen, verständlich erklärt und gemeinsam eine Regelung abgestimmt werden. Wenn der Leistungsempfänger eine Direktzahlung durch den Sozialleistungsträger an den Leistungserbringer wünscht, so können z.B. Wohngeld oder Grundsicherung auch direkt gezahlt werden. (Diese Regelung findet sich im SGB XII § 43a Gesamtbedarf, Zahlungsanspruch und Direktzahlung).

Auch durch das Einrichten von Daueraufträgen - datiert für den Tag des regelmäßigen Zahlungseingangs - lassen sich die Kosten für Unterkunft und weitere gleichbleibende Beträge frühzeitig an Empfänger überweisen.

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Kosten der Unterkunft bei ALG II - Bezug

Wie ist die Übernahme der KdU bei ALGII-Bezug geregelt? Bei Bewohnern unserer Einrichtung (besondere Wohnform) erkennt das Jobcenter die neu berechnete KdU nicht an bzw. erkennt die Zuständigkeit für die Zuschläge nach § 42a Abs. 5 SGB XII nicht an. Wer deckt diese offenen Kosten? Oder müssen diese doch im Rahmen des ALGII übernommen werden?



Antwort:

Kosten müssen gem. § 22 SGB II im Rahmen des ALG II übernommen werden

Einen Anspruch auf die Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 42a SGB XII haben Leistungsberechtigte im Sinne des § 19 Abs. 2 SGB XII i. V. m. § 41 SGB XII, d.h. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die entweder die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, soweit sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen oder Vermögen nach § 43 SGB XII decken können und außerhalb stationärer Einrichtungen (§ 42a Abs. 2 Satz 1 SGB XII) leben.

Für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, d. h. für erwerbsfähige und mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft lebende nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte gilt bzgl. der Anerkennung von laufenden Bedarfen für Unterkunft und Heizung § 22 SGB II. Die Kosten müssen somit im Rahmen des Arbeitslosengelds II übernommen werden.

Anders als beim § 42a SGB XII enthalten die Regelungen im SGB II jedoch keine Differenzierung nach Haushaltszusammensetzung und Unterkunftsform und sehen auch keinen § 42a Abs. 3 SGB XII vergleichbaren Anspruch auf die Anerkennung von Bedarfen ohne den Nachweis tatsächlicher Aufwendungen vor.

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§ 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zu § 77 Abs. 2 SGB IX

Der durch das Änderungsgesetz BTHG geschaffene § 113 Abs. 5 SGB IX für die besonderen Wohnformen gilt für Leistungsberechtigte, die gleichzeitig existenzsichernde Leistungen und Eingliederungshilfeleistungen beziehen. Er gilt nicht für Leistungsberechtigte, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen. Diese können daher die oberhalb der 125% liegenden Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht über die Fachleistung Eingliederungshilfe erhalten. 

Dagegen gilt § 77 Abs. 2 SGB IX für Leistungsberechtigte, die in einer eigenen Wohnung nach § 42 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB XII leben und existenzsichernde Leistungen beziehen, sowie für Leistungsberechtigte, die aufgrund ihres Einkommens/Vermögens keinen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen haben. 

Damit führt § 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zum § 77 Abs. 2 SGB IX zu einer Ungleichbehandlung der Leistungsberechtigten in der besonderen Wohnform, die keine existenzsichernden Leistungen beziehen.



Antwort:

§ 113 Abs. 5 SGB IX im Verhältnis zu § 77 Abs. 2 SGB IX

§ 113 Abs. 5 SGB IX regelt die Aufwendungen für Unterkunft in besonderen Wohnformen und bezieht sich deshalb auf § 42a Abs. 2 S.1 Nr. 2 Abs. 5 SGB XII.

Nach § 42a Abs. 5 SGB XII werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft in besonderen Wohnformen bis zur dort geregelten Angemessenheitsgrenze, unter den in § 42a Abs. 5 S. 6 SGB XII genannten Voraussetzungen auch um bis zu 25 Prozent höherer Aufwendungen, als Bedarf im Rahmen der Grundsicherung anerkannt.

§ 42a Abs. 6 S. 2 SGB XII bestimmt, dass Aufwendungen für die Unterkunft in besonderen Wohnformen, die über den 125 Prozent der Angemessenheitsgrenze liegen, von den Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 SGB IX umfasst werden. 

§ 113 Abs. 5 SGB IX enthält die mit § 42a Abs. 6 S.2 SGB XII korrespondierende Anspruchsgrundlage.

In § 77 Abs. 2 SGB IX ist die Übernahme zusätzlicher Wohnkosten bei Assistenz im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr-Betreuung als Fachleistung geregelt. Dieser zusätzliche Wohnbedarf für eine Assistenzkraft wird in § 42a SGB XII nicht berücksichtigt,

Eine Kostenübernahme nach § 77 Abs. 2 SGB IX ist aber nur „wegen“ des Umfangs von Leistungen für Wohnraum möglich; es muss mithin ein direkter Kausalzusammenhang zwischen den zu gewährenden Assistenzleistungen und dem Wohnraumbedarf bestehen. Zudem muss aus dem Umfang ein „gesteigerter“ Wohnraumbedarf entstehen. Dies sind beispielsweise die Kosten für gesteigerten Wohnraumbedarf für eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz. „Gesteigerter“ Wohnraumbedarf besteht also, wenn die Assistenzkraft in der Wohnung der leistungsberechtigten Person wohnen muss. 

Weitere behinderungsbedingte Mehrbedarfe werden ggf. nach § 42a Abs. 6 SGB XII übernommen (Neuman et al. 2020, Rn. 11).

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