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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Unter die neue Leistungsgruppe „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ (§ 76 SGB IX) fallen die beiden Bereiche „Assistenzleistungen“ (§ 78 SGB IX) und „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ (§ 81 SGB IX). Beide Paragraphen verfolgen das Ziel der Teilhabe des Menschen mit Behinderung am Leben in der Gemeinschaft. Die Assistenzleistung wird in kompensatorische und qualifizierte Leistung aufgteilt, wobei die qualifizierte Assistenzleistung nach der neuesten Literatur eine Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (Motivation, Anleitung, Training...) darstellen soll. Über die „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ liest man in der aktuellen Literatur, dass es hier ebenfalls um lebenspraktische Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten geht. Es sind hier anscheinend keine Maßnahmen zur beruflichen Reha selbst eingeschlossen, sondern Basiskompetenzen, wie die Konzentration auf eine Aufgabe, Sozialverhalten etc. Auch der Familienunterstützende Dienst zählt wohl zu diesen Leistungen. Die Frage ist nun: Wo liegt die genaue Abgrenzung zwischen der qualifizierten Assistenzleistung nach § 78 SGB IX und den Regelungen nach § 81 SGB IX. Bezieht sich § 78 SGB IX nur auf den Wohnbereich und häuslichen Kontext und § 81 SGB IX eher auf die Tagesstruktur? Oder ist diese Vermutung falsch?



Antwort:

Abgrenzung § 78 und § 81 SGB IX

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Die Frage zielt ab auf die Abgrenzung von zwei Tatbeständen von Leistungen zur Sozialen Teilhabe, die - gemeinsam mit der Leistungsgruppe der „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ - durch das BTHG in dieser Form neu in das SGB IX (Teil 1) eingefügt worden sind.
Zu § 78 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX wird richtig ausgeführt, dass durch diese Vorschrift klargestellt wird, dass Assistenzleistungen nicht nur auf die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten gerichtet sind, sondern auch einen vorgelagerten Bereich erfassen, in dem es um Anleitung, Motivation und Beratung der Leistungsberechtigten zur bzw. bei der eigenständigen Aufgabenerfüllung geht („qualifizierte Assistenzleistung“). Bezug genommen wird dabei insbesondere auf Assistenzleistungen, die bisher von § 55 Abs. 2 Nummer 6 SGB IX a.F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) und § 55 Abs. 2 Nummer 7 SGB IX a.F. (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben) erfasst waren.

Auch bei § 81 SGB IX geht es um die Qualifizierung der Leistungsberechtigten, die auf der Grundlage der Vorschrift Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten erlangen können sollen, um die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Im Fokus steht hier allerdings ein spezifischer Personenkreis, für den wegen der Art oder Schwere der Behinderung die vorrangig zu erbringenden schulischen oder beruflichen Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Gleichzeitig können die Leistungen nach § 81 SGB IX medizinische Leistungen ergänzen insoweit sie etwa Leistungen der blindentechnischen Grundausbildung umfassen. Zu den Leistungen gehören auch Leistungen in Tagesförderstätten, um so für nicht werkstattfähige Leistungsberechtigte eine erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen. Mit § 81 SGB IX wurde im Wesentlichen die bisherige Regelung des § 55 Abs. 2 Nummer 3 SGB IX a.F. übertragen und durch die Übernahme von Regelungen des § 16 EinglVO konkretisiert.

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Tagesförderstätten als Einrichtungen der Sozialen Teilhabe

In Rheinland-Pfalz sind nahezu alle Tagesförderstätten für Menschen mit komplexen Beeinträchtigungen eigenständige Einrichtungen und gehören nicht der WfbM an (also nicht unter dem verlängerten Dach der Werkstatt). In den letzten Jahren haben sich hier viele Tagesförderstätten auf den Weg gemacht und ihr Konzept bzw. ihr Angebot um sogenannte „Arbeitsweltorientierte Tätigkeiten“ erweitert. Arbeit und Beschäftigung gelten neben den entwicklungsbegleitenden Angeboten und der Vermittlung lebenspraktischer Fertigkeiten als weiterer Schwerpunkt  in der Angebotspalette vieler Tagesförderstätten in Rheinland-Pfalz. Dennoch wurden die Tagesförderstätten (in Rheinland-Pfalz) im BTHG in der neuen Leistungsgruppe „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ (§ 76 SGB IX) verortet. Nun stellt sich mir die Frage, inwieweit Leistungen zur Umsetzung von „Arbeitsweltorientierten Tätigkeiten“ (gleichzusetzen mit Teilhabe an Arbeit) in dem Bereich „Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten“ (§ 81 SGB IX) enthalten sind?



Antwort:

Tagesförderstätten als Einrichtungen der Sozialen Teilhabe

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Tagesförderstätten sind - gleich, ob sie „unter dem verlängerten Dach“ einer WfbM oder eigenständige Einrichtungen sind, keine Einrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Zielgruppen dieser Einrichtungen sind Menschen mit Behinderungen, die nicht „werkstattfähig“ sind, die also nicht in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Angebote an diese Zielgruppe wie „arbeitsweltorientierte Tätigkeiten“ oder „Heranführung an Arbeit“ sind keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch wenn hier die Begriffe „Tätigkeit“ und „Arbeitswelt“ verwendet werden, so sind diese Leistungen zur Sozialen Teilhabe (§ 81 SGB IX).

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Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus

Wie werden soziale Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus als Leistungen eingeordnet?



Antwort:

Trainingsprogramme für Kinder mit Autismus

Bei sozialen Trainingsprogrammen für Kinder mit Autismus kann es sich im Rahmen der Leistungen zur Sozialen Teilhabe bei Kindern im Vorschulalter um heilpädagogische Leistungen gemäß § 79 SGB IX handeln, ansonsten um Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 81 SGB IX. Sollte beides – aus welchen Gründen im Einzelfall auch immer – nicht unter diese beiden Leistungen "passen", bleibt der Verweis auf den offenen Leistungskatalog des § 113 Abs. 2 SGB IX.

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