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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Masterstudium in einem anderen Fachgebiet und Eingliederungshilfeleistungen

Ich strebe nach meinem Bachelor-Studium ein Masterstudium in einem anderen Fachgebiet an. Ist es künftig trotzdem möglich, Eingliederungshilfeleistungen zu bekommen?



Antwort:

Masterstudium in einem anderen Fachgebiet und Eingliederungshilfeleistungen

Künftig können nach § 112 Abs. 2 SGB IX n.F. für Master-Studiengänge, die auf einen Bachelor aufbauen oder ihn interdisziplinär ergänzen, Eingliederungshilfen zum Studium beantragt werden. Satz 2 stellt klar, dass ein Masterstudium, das zu einer interdisziplinären Ergänzung und Vertiefung eines Bachelorstudiums führt, auch dann mit Leistungen der Eingliederungshilfe unterstützt werden kann, wenn es nicht in dieselbe fachliche Richtung weiterführt.

Orientierung bezüglich des zeitlichen Anschlusses gibt das Bundesausbildungsförderungsgesetz in § 10 Absatz 3 Satz 1. Danach kommt die Förderung einer weiteren Ausbildung im Anschluss an eine Erstausbildung grundsätzlich in Betracht, wenn der Leistungsberechtigte zu deren Beginn das 30. Lebensjahr, bei Aufnahme eines Masterstudiums, das auf ein zuvor abgeschlossenes Bachelorstudium aufbaut, das 35. Lebensjahr, noch nicht vollendet hat (BT-Drs. 18/9522: 284).

Soziale Teilhabe

Die „Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft“ werden mit dem BTHG und den §§ 76-84 SGB IX ab dem 1. Januar 2020 zur Leistungsgruppe „Soziale Teilhabe“. Sie wird in acht Teil-Leistungsgruppen aufgegliedert, um den Leistungsumfang zu verdeutlichen.

Allgemeine Fragen

Die Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind eine Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe mit dem Ziel der sozialen Rehabilitation. Die bislang bekannte Leistungsgruppe "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft" wurde zum 1. Januar 2018 in "Leistungen zur Sozialen Teilhabe" umbenannt (§§ 76 ff. SGB IX).

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