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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Schulbildung

Mit den Hilfen zur Schulbildung (§ 75 SGB IX) sollen unterstützende Leistungen erbracht werden, welche Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen in die Lage versetzen, Bildungsangebote gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen zu können. 

Gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung

Was regelt das BTHG zur gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung?



Antwort:

Mit § 112 Abs. 4 SGB IX n.F. wird die gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen im Schul- oder Hochschulbereich auf eine klare Rechtsgrundlage gestellt.

Sofern eine gemeinsame Inanspruchnahme für Leistungsberechtigte zumutbar ist (§ 104 SGB IX n.F.) und den angemessenen Wünschen der leistungsberechtigten Person nicht entgegenstehen, können Leistungen der Eingliederungshilfe gemeinsam mit anderen Leistungsberechtigten erbracht werden. Dafür muss eine Vereinbarung mit dem betreffenden Leistungserbringer bestehen. Eine gemeinsame Inanspruchnahme ist vorzusehen, wenn Leistungsberechtigte dies wünschen. Die Zumutbarkeit der Maßnahme muss jedenfalls im Einzelfall geprüft werden.

Das gilt auch in Bezug auf die gemeinsam erbrachte Anleitung und Begleitung von Schülerinnen und Schülern durch Assistentinnen bzw. Assistenten.

Erfordert der Hilfebedarf jedoch eine individuelle Assistenz nur für einen Schüler oder eine Schülerin, ist keine gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen möglich.

Gemeinsamen Inanspruchnahme von Schulbegleitung

Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

Ich habe eine Frage zur Abgrenzung der Leistungen zur Teilhabe an Bildung zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe.

Fallbeispiel: Ein zwölf Jahre altes Kind ist aufgrund der Schwere der Behinderung stationär untergebracht und besucht eine an diese Einrichtung gebundene Schule. Ist dies der sozialen Teilhabe zuzuordnen?



Antwort:

Abgrenzung zu Leistungen zur sozialen Teilhabe

Es kommt dabei auf die konkrete Leistung an, um die es geht. Soweit es Leistungen mit dem Zweck sind, den Schulbesuch zu ermöglichen, sind es Leistungen zur Teilhabe an Bildung gemäß § 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX, die im Rahmen des Eingliederungshilferechts gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX unabhängig vom Einkommen des Kindes und dessen Eltern erbracht werden, während die Leistungen zur Sozialen Teilhabe insoweit nicht privilegiert sind. Die schwierige Abgrenzung beider Bereiche wird deutlich im Rahmen der Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form (sog. OGS) gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Die Betreuungsleistungen der Offen Ganztagsschule sind als Leistungen zur Teilhabe an Bildung einzuordnen, wenn sie im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden. Sobald der Bezug zum schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrag fehlt, ist die Leistung denen zur Sozialen Teilhabe zuzuordnen.

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