Sprachkurs als Leistung der Eingliederungshilfe?
Mein Sohn ist 23 Jahre alt und hat das Down Syndrom. Er besucht eine WfbM, bezieht Grundsicherung und lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft.
Nun möchte er an der Volkshochschule einen Anfängerkurs "Englisch" besuchen. Wird dieser Leistungsbereich der Sozialen Teilhabe oder der Bildung zugeordnet und wer übernimmt die Kosten a.) für den Kurs und b.) für die Assistenz im Kurs?
Antwort:
Entscheidend ist, ob der Sprachkurs eine Teilhabeleistung ist
Maßgeblich für die Entscheidung über die Kostenübernahme ist, ob es sich bei dem begehrten Kurs um eine Teilhabeleistung i.S.v. § 4 SGB IX handelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kurs dazu dient, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden oder etwa die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern. Ob ein Bedarf vorliegt, wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ermittelt.
Im vorliegenden Fall könnten die Kosten für den VHS-Kurs gegebenenfalls dem offenen Leistungskatalog der Teilhabe an Bildung (§ 75 Abs. 2 SGB IX) oder dem offenen Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe (§ 76 Abs. 2 SGB IX) zugerechnet werden. Unter Umständen können auch Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) infrage kommen. Über die Erbringung der Leistung wird gegebenenfalls in einer Gesamtplankonferenz nach § 119 SGB IX beraten.
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