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BTHG-Kompass 4.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Sprachkurs als Leistung der Eingliederungshilfe?

Mein Sohn ist 23 Jahre alt und hat das Down Syndrom. Er besucht eine WfbM, bezieht Grundsicherung und lebt in einer betreuten Wohngemeinschaft.

Nun möchte er an der Volkshochschule einen Anfängerkurs "Englisch" besuchen. Wird dieser Leistungsbereich der Sozialen Teilhabe oder der Bildung zugeordnet und wer übernimmt die Kosten a.) für den Kurs und b.) für die Assistenz im Kurs?



Antwort:

Entscheidend ist, ob der Sprachkurs eine Teilhabeleistung ist

Maßgeblich für die Entscheidung über die Kostenübernahme ist, ob es sich bei dem begehrten Kurs um eine Teilhabeleistung i.S.v. § 4 SGB IX handelt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Kurs dazu dient, Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu vermeiden oder etwa die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern. Ob ein Bedarf vorliegt, wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens ermittelt.

Im vorliegenden Fall könnten die Kosten für den VHS-Kurs gegebenenfalls dem offenen Leistungskatalog der Teilhabe an Bildung (§ 75 Abs. 2 SGB IX) oder dem offenen Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe (§ 76 Abs. 2 SGB IX) zugerechnet werden. Unter Umständen können auch Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) infrage kommen. Über die Erbringung der Leistung wird gegebenenfalls in einer Gesamtplankonferenz nach § 119 SGB IX beraten.

Downloads und Links

Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen haben.

Zugang zum Budget für Arbeit

Im § 58 SGB IX steht unter Absatz 1 folgender Satz: „[…] hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat“.

Aus meiner Sicht trifft dies auf Menschen zu, die nach längerem Arbeitsleben den Weg in die Werkstatt gehen wollen und damit den Berufsbildungsbereich nicht mehr durchlaufen müssen. Im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit stellt sich die Frage, ob dieser Satz auch für Menschen gilt, die noch nie in eine Werkstatt waren, aber bereits über längere unterstütze Praktika z.B. im Rahmen einer "Unterstützten Beschäftigung" die erforderliche Leistungsfähigkeit erworben haben. Dies wird aktuell in Bayern eher kritisch diskutiert. Aus meiner Sicht müsste dies aber doch im Sinne des Gesetztes sein. Ansonsten müssten alle Menschen in die WfbM (Berufsbildungsbereich), bevor sie die Möglichkeit des Budgets für Arbeit nutzen könnten, obwohl sie bereits einen Arbeitgeber haben, der sie beschäftigen würde.



Antwort:

Berufliche Bildung als Voraussetzung für ein Budget für Arbeit – Grundsatz und Ausnahmeregelung

Da das Budget für Arbeit für Menschen mit Behinderungen gedacht ist, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM haben, muss in der Regel der Beschäftigung eine berufliche Bildung vorausgegangen sein. Das BTHG sieht hierbei eine Ausnahmeregelung vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat (§ 58 SGB IX).

Darüber hinaus enthält das BTHG keine Präzisierung dahingehend, durch welche Art der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die erforderliche Leistungsfähigkeit zu erwerben ist. Entscheidend ist vielmehr die für die jeweilige Beschäftigung individuell notwendige Leistungsfähigkeit.

Alternativen zum Berufsbildungsbereich der WfbMMaterialien

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