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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Ist es richtig, dass sich der leistungsberechtigte Personenkreis für Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber den §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. §§ 1-3 EGVH nicht ändert?



Antwort:

Nein. Dieses vom Gesetzgeber postulierte Ziel ist mit der gegenwärtigen Formulierung von § 99 SGB IX nicht erreichbar.

Diese Folgerung ergibt sich eindeutig aus der Untersuchung nach Art. 25a BTHG zum Personenkreis nach § 99 SGB IX, deren Abschlussbericht als BT-Drucksache 19/4500 vorliegt. Bei Verwendung der vom Gesetzgeber vorgesehenen Kriterien ergibt sich, dass zum einen ein Teil nicht erfasst wird, zum anderen auch ein, allerdings quantitativ nicht exakt bestimmbarer Anteil an Menschen mit Beeinträchtigungen hinzukommt.

Änderung des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Änderung der Definition des leistungsberechtigten Personenkreises der Eingliederungshilfe

Meine Frage ist: Weshalb soll die Definition des leistungsberechtigten Personenkreises überhaupt verändert werden? Mit einer Beibehaltung der bisherigen Definition würden sich auch keine Probleme mit einer Ausweitung oder Einschränkung des Personenkreises geben. Vielen Dank.



Antwort:

Diese Frage könnte an den Gesetzgeber gestellt werden. Dieser hat dazu geschrieben (BT-Drucks. 18/9522: 275): „Der geltende Behinderungsbegriff für die Eingliederungshilfe mit dem Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert; er definiert sich u. a. über die Abweichung der individuellen Funktion, Fähigkeit oder Gesundheit vom für das Lebensalter eines Menschen typischen, als normal angesehenen Zustand. Er bezieht nur unzulänglich gesellschaftliche Veränderungen sowie das gewandelte Rollenverständnis von Menschen mit Behinderungen ein. Auch ist die Anwendung in der Praxis nicht immer einheitlich.“

Merkmal der Wesentlichkeit ist veraltet und weitgehend defizitorientiert

Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICF

Warum sollte der leistungsberechtigte Personenkreis an der ICF ausgerichtet werden und warum an den Lebensbereichen der ICF? Sind diese Lebensbereiche und die ICF hierfür überhaupt geeignet?



Antwort:

Ausrichtung des leistungsberechtigten Personenkreises an der ICF

Die ICF ist eine international gebräuchliche Sprache, um die Auswirkungen gesundheitlicher Störungen auf die gesellschaftliche Teilhabe zu beschreiben. In Deutschland ist ihre Anwendung in allen Bereichen der Rehabilitation verbindlich; bereits vor dem BTHG war ihre Anwendung fachlich empfohlen. Die ICF pflegt ein Verständnis von Behinderung als Ergebnis einer Wechselwirkung von Kontextfaktoren mit gesundheitlichen Störungen auf die tägliche Lebensführung und eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft. Dieses Verständnis stimmt mit dem der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) weitestgehend überein. Die UN-BRK ist seit ihrer Ratifizierung im Jahre 2009 in Deutschland verbindliches Recht.

Allerdings kommt die Studie unter anderem zu dem Ergebnis, dass die neun im Rahmen der ICF beschriebenen Teilhabebereiche nicht so klar voneinander abgegrenzt sind, dass sie wie eine „Checkliste“ zur Entscheidung über die Leistungsberechtigung herangezogen werden könnten. Von einem solchen schematischen Vorgehen hat die Studie daher abgeraten; vgl. die Stellungnahme der DVfR (2017) zur Nutzung der ICF im Rahmen der Bedarfsfeststellung.

 

Materialien

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