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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Wenn bei einer Weiterleitung an einen anderen Rehaträger noch nicht alle Unterlagen vorliegen, ist dieser trotzdem zuständig?



Antwort:

Zuständigkeit bei fehlenden Unterlagen

Die Zwei-Wochen-Frist gem. § 14 Abs 1 SGB IX dient der schnellen Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis gegenüber den Leistungsberechtigten. Sie beginnt im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2019 ab der Kenntnis der den Hilfebedarf begründenden Umstände gem. § 18 SGB XII. Die leistungsbedürftige Person muss identifizierbar sein.

Ab dem 1. Januar 2020 muss sich hingegen die leistungsberechtigte Person äußern, dass sie wegen einer Behinderung Teilhabeleistungen begehrt. Ein Antrag gem. § 108 SGB IX n.F. liegt dann auch vor, wenn das Begehren in Einzelheiten noch unklar oder unvollständig ist. Eine Konkretisierung des Leistungsbegehrens ist nicht Teil des Antragsverfahrens, sondern der Bedarfsfeststellung, die ersterer folgt (BSG v. 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R). Gem. §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat der Leistungsträger darauf hinzuwirken, dass unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden; die Behörde hat den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Die Zwei-Wochen-Frist läuft, soweit der Antragsteller alles Gebotene tut, um das Leistungsbegehren erkennbar zu machen. Verzögerungen, die die Antragsteller zu vertreten haben, verlängern diese Frist.

In komplexeren Fällen, in denen weder die Behörde noch die leitungsberechtigte Person Verzögerungen bei der Zuständigkeitsklärung zu vertreten haben, wird es auch weiterhin zu Weiterleitungen an objektiv unzuständige Reha-Träger kommen. Falls diese pflichtgemäß handeln, werden deren Belange durch die Erstattungsregelung gem. § 16 Abs. 3 SGB IX gewährt, nach der nicht nur die Sachaufwendungen zu erstatten sind, sondern auch eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 5 Prozent der erstattungsfähigen Leistungsaufwendungen.

Turbo-Klärung auch innerhalb desselben Sozialleistungsbereichs (bisherige „Sozialhilfe“)?

Wenn ein erstangegangener Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, ist dieser der zweitangegangene Träger im Sinne des § 14 SGB IX (§ 22 Abs. 2 gemeinsame Empfehlungen). Wie verhält es sich, wenn der zweitangegangene Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet? Ist dieser dann drittangegangener Träger und hat die Fristen nach § 14 Abs. 3 SGB IX (Turbo-Klärung) zu beachten?



Antwort:

Wenn ein Rehabilitationsträger einen Antrag von einem anderen Träger des gleichen Sozialleistungsbereichs weitergeleitet bekommt, dann ist er zweitangegangener Träger und damit leistender Rehabilitationsträger mit den entsprechenden Rechtsfolgen – falls es sich um zwei örtlich unterschiedlich zuständige Rechtssträger handelt. Eine Weiterleitung an einen dritten Träger mit den entsprechenden Rechtsfolgen kommt nur mit dessen ausdrücklichem Einverständnis in Betracht (§ 14 Abs. 3 SGB IX).

Zweitangegangener Träger ist leistender Rehabilitationsträger

Datenschutz im Teilhabeplanverfahren

Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?



Antwort:

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat im August 2019 eine Arbeitshilfe zum „Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess“ veröffentlicht (BAR 2019). Neben allgemeinen Ausführungen zu datenschutzrechtlichen Grundlagen sind darin auch Datenschutzaspekte für die einzelnen Phasen des Reha-Prozesses (ebd.: 26ff.) sowie Musterformulare für Informationsbereitstellungen und Einwilligungserklärungen (ebd.: 68ff.) enthalten.

Laut Arbeitshilfe der BAR hängt die Zulässigkeit der Sozialdatenerhebung und -übermittlung im Grundsatz davon ab, dass die Daten für die Erfüllung der im Sozialgesetzbuch enthaltenen Aufgaben erforderlich sind (ebd.: 14). Je nach Verfahrensschritt können aber auch ein Widerspruchsrecht vorhanden oder eine Einwilligung des Leistungsberechtigten notwendig sein.

Mit Blick auf den Reha-Prozess sind vor allem

„die Weiterleitung bei Zuständigkeitsklärung, die Beteiligung anderer Reha-Träger bei der Bedarfsermittlung/-feststellung sowie die Durchführung der Teilhabeplanung […] gesetzliche Aufgaben nach dem Teil 1, Kapitel 2 bis 4 SGB IX. In diesem Rahmen ist die Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten grundsätzlich erlaubt (Art. 6 Abs. 1 lit. c) EU-DSGVO i.V.m. §§ 67aff. SGB X). Für die Beteiligung weiterer Reha-Träger zur Koordinierung der Leistungen im Sinne des SGB IX – insbesondere zur trägerübergreifenden Erstellung des Teilhabeplans – ist die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung bei den Leistungsberechtigen zur Datenübermittlung daher nicht erforderlich“ (ebd.: 22).

Bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten (z.B. Gesundheitsdaten), die der Reha-Träger von einem Berufsgeheimnisträger (z.B. Arzt) erhält, besteht bei der Übermittlung ein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X, auf das der Leistungsberechtigte hinzuweisen ist (ebd.: 35).

In bestimmten Fällen ist auch eine Einwilligung des Leistungsberechtigten notwendig. Diese Fälle sind in der Regel durch das Gesetz vorgegeben und umfassen u. a. die Beteiligung der Pflegekassen (§ 22 Abs. 2 SGB IX), die Beteiligung der Betreuungsbehörden (§ 22 Abs. 5 SGB IX) und die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz (§ 23 Abs. 2 SGB IX) (ebd.: 22f.).

Die Datenübermittlung an Leistungserbringer ist darüber hinaus nicht Gegenstand der Arbeitshilfe der BAR. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass der Gesamtplan vom Träger der Eingliederungshilfe der leistungsberechtigten Person und nicht dem Leistungserbringer zur Verfügung gestellt wird (§ 121 Abs. 5 SGB IX).

Datenschutz im TeilhabeplanverfahrenMaterialien

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