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BTHG-Kompass 4.1

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 4.1

Dauer von Gesamt- und Teilhabeplankonferenzen

Wie sind Ihre Erfahrungen mit Teilhabeplan- und Gesamtplankonferenzen und Antragsfristen bis zum Bescheid?



Antwort:

Die Verfahren sind eher als langwierig angesehen. Insbesondere im Verlaufe der Corona-Pandemie wird oft als Argument angeführt, derzeit keine solchen Konferenzen durchführen zu können und die einzelnen Beteiligten nicht an einen Tisch zu bekommen.

Bis zum Bescheid können mehrere Monate vergehen. Tatsächlich können wir als EUTB aber hierbei unterstützen und werden auch von beiden Seiten so angesprochen.

Pandemie erschwert und verzögert die ProzesseDownloads und Links

Antragserfordernis und Kostenübernahme

Frage zum Antragserfordernis § 108 SGB IX: In einem Fall erhält der Fachausschuss Kenntnis, dass Leistungen über Tag (z.B. WfbM) benötigt werden. Der Leistungserbringer nimmt den Leistungsberechtigten inzwischen in der WfbM auf. Der Fachausschuss informiert den EGH-Träger und dieser übersendet dem Leistungsberechtigten die Antragsunterlagen. Diese gehen zwei Monate später beim EGH-Träger ein. Ab wann sind die Kosten für die WfbM vom EGH-Träger zu übernehmen?



Antwort:

Das Antragserfordernis für Eingliederungshilfeleistungen nach § 108 SGB IX wurde durch das BTHG eingeführt und gilt seit 1. Januar 2020. 

Eine Rückwirkung des Antrages ist nach § 108 Abs. 1 S. 2 SGB IX nur bis zum Ersten des Monats der Antragstellung möglich.

Wenn es sich um einen Antrag auf Eingliederungshilfeleistungen handelt, der bis zum 31. Dezember 2019 gestellt wurde, gilt indes der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII. Es kommt also auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Eingliederungshilfeträgers an, die Kosten werden rückwirkend ab Kenntniserlangung übernommen.

Antragserfordernis und KostenübernahmeDownloads und Links

Zuständigkeit bei Umzug nach Antrag

Wer ist für die Hilfegewährung nach SGB IX bei einem Umzug zuständig, wenn der Antrag noch während des Aufenthaltes am alten Wohnort gestellt wurde, die Hilfe aber erst am neuen Wohnort beginnt?



Antwort:

Die Zuständigkeit bei Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX ist in § 98 SGB IX geregelt. Nach § 98 Absatz 1, Satz 1, Alt. 1 SGB IX ist für die Eingliederungshilfe der Träger der Eingliederungshilfe, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung nach § 108 Absatz 1 SGB IX  hat, örtlich zuständig. In § 108 SGB IX ist das Antragserfordernis für Eingliederungshilfeleistungen nach dem SGB IX geregelt. 
Es kommt für die örtliche Zuständigkeit somit nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistungsgewährung, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung an.

Zuständigkeit bei Umzug nach Antrag

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